RDG vs. Beistandschaft § 13 SGB X

Hallo,

ich bin etwas unsicher, ob dies in Ämter und Behörden gehört, da es dort ja nur um Fragen des Leistungsrechtes geht.
Falls ich hier falsch bin, bitte ich dies zu entschuldigen und den Beitrag doch bitte ins richtige Brett zu verschieben.

Kollidiert die Bestellung eines Beistandes gem. § 13 SGB X (ganz normale private Person, die sich relativ gut mit dem SGB auskennt) mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz?

Im § 13 Abs.5 steht:
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

Der genannte §§ des RDG bringt mich auch nicht wirklich weiter.
http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__3.html
Dort heißt es:
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Aber dann fand ich den § 6. http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__6.html

Ist etwas schwierig, als Laie, dies alles zu durchblicken und alles durchzulesen. Zumal es ja auch noch eine RDV gibt.

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen.

Wenn nun ein Beistand außergerichtlich den Schriftverkehr, die Widersprüche und Überprüfungsanträge in der funktion als Bevollmächtigter des Leistungsbeziehers durchführt.
Verstößt er dann gg. das RDG, oder darf er das?

Danke im Voraus Diphda

Hallo,

grs. gibt es die Erbringung von rechtsberatungen nach ||altruistischer|| Art. War ein Thema vor 2 Jahren vor dem BGH, in dem ein pens.Richter kostenlos als rechtl. Vertreter aufgetreten ist.

Dies ist grs. zulaessig, im Zivilrecht, demnach aber auch im SGB.
Wobei bei Streitigkeiten im SGB ein Anwaltszwang m.W.n. sowieso nicht vorgeschrieben ist.

Also kein Problem sich von einer versierten Person vertreten zu lassen.
Jedoch:

Leistung muss unentgeltlich oder nicht naturalrestituktiv sein, also keine Gegenleistung.
Vertretungsvollmacht muss rechtswirksam sein.

Hallo,

grs. gibt es die Erbringung von rechtsberatungen nach
||altruistischer|| Art. War ein Thema vor 2 Jahren vor dem
BGH, in dem ein pens.Richter kostenlos als rechtl. Vertreter
aufgetreten ist.

Hervorhebung durch mich. Das schien nach dem, was ich bisher verstanden habe, der springende Punkt zu sein. Er war Richter.

Darum meine Nachfrage, wie es sich mit ganz „normalen Privatpersonen“ verhält.

Wobei bei Streitigkeiten im SGB ein Anwaltszwang m.W.n.
sowieso nicht vorgeschrieben ist.

Ab LSG empfohlen, ab BSG Plicht.

Also kein Problem sich von einer versierten Person vertreten
zu lassen.

Da du anscheinend Anwalt bist, beruhugt mich das jetzt ungemein.

Leistung muss unentgeltlich oder nicht naturalrestituktiv
sein, also keine Gegenleistung.

War auch für den Fall des reinen Freundschaftsdienstes gedacht, bzw. aus Idealismus des Vertreters.

Vertretungsvollmacht muss rechtswirksam sein.

Danke!

Diphda