Sehr geehrter Herr To Van,
was da passiert ist, kann ich mir auch nicht erklären, denn ich habe meinen eigenen Text auch nicht wieder aufrufen können und antworte Ihnen aus der Erinnerung wie folgt:
Leider ist die gesetzliche Regeluing fpr eine so personalistisch konstruierte AG wie die Ihre nicht sehr hilfreich. An sich besteht nach § 103 AktG die Möglichkeit ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen.
Nach Absatz 1 können Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Daneben gibt es noch die Abberufung aus einem wichtigen Grund.
Nach § 103 Abs. III AktG hat das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Daran wird es bei Ihnen evtl. aber schon scheitern (das abzuberufende Mitglied des AR darf nicht mitstimmen!) Bei pari der Stimmen entscheidet aber die Stimme ders AR-Vorsitzenden.
Nach oberinstanzlicher Rechtsprechung liegt ein wichtiger Grund für die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes vor, wenn ein Verbleiben des Mitgliedes des Aufsichtsrates bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. (vgl.OLG Frankfurt 20 W 141/07)
Nach § 111 Abs. IV AktG können Maßnahmen der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Aufsichtsrat darf nicht in die Befugnisse des Vorstands eingreifen. Verstöße können aber nicht direkt durch das Gericht geahndet werden!
Eingriffe in die Befugnisse des Vorstandes können ein gravierendes Fehlverhalten darstellen.
Des Weiteren ist der Aufsichtsrat ist ein Kollektivorgan. Dessen Befugnisse können nicht
einseitig wahrgenommen werden. Werden die Befugnisse durch ein Aufsichtsratsmitglied einseitig wahrgenommen kann dies ein gravierendes Fehlverhalten darstellen.
Die groben Verstöße müssen aus Sicht der Gesellschaft einen weiteren Verbleib des Mitglieds im Aufsichtsrat als unzumutbar und eine Abberufung vor Ablauf der Amtsperiode als ultima ratio erscheinen lassen. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf weiterer Informationen.
Absatz 4 des § 103 AktG regelt die Abberufung des Aufsichtsratsmitgliedes, das von den Mitarbeitern der Gesellschaft nach § 23 MitbestG gewählt wurde und ist hier somit nicht einschlägig.
Ich fürchte, meine Antwort kann Ihnen nicht so recht weiter helfen. Vielleicht gibt es aber die Möglichkeit (Achtung aufpassen, daß man nicht wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses angezählt wird) wenn Außenstehende wie Hausbank, evt. auch Steuerberater oder Finanzamt informiert und deren Einflußnahme angeregt wird. Sollten die Eingriffe des AR zum Bachteild er AG erfolgen, dann könnte ein begründeter Verdacht auf Untreue vorliegen, wenn sich der Vorstand dem beugt und zum Mittäter macht. Eine Anzeige dort könnte die Sache vielleicht ins Rollen bringen
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Streich
(Rechtsanwalt)