Re^2: Steuerl. Behandlung Pensionaere ausserh. EU

Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider war die Fragestellung nicht ganz eindeutig: es geht nicht um die steuerliche Behandlung im Zielland, sondern in Deutschland, wo ich uneingeschraenkt steuerpflichtig bin.
Wie wird ein Pensionaer (vh., Stkl.3/02, keine weiteren Einkuenfte), in Deutschland steuerlich behandelt, wenn er seinen Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU verlegt, mit dem es kein Doppelbesteuerungs-Abkommen gibt?

Habe bisher nur folgende Aussage ueber Renten gefunden:

§ 49 EStG wird abgeprüft, soweit inländische Einkünfte vorliegen.
Die Anwendung dieses § braucht kein Doppelbesteuerungsabkommen.
Es ist einfach innerstaatliches Recht.

Renten waren lange Zeit nicht in § 49 EStG aufgelistet und somit
wurde keine Steuer dafür erhoben.

Durch eine Gesetzesänderung ist das jetzt anders

Speziell, wenn der Rentner keinen Wohnsitz im Inland hat,
dann ist er nur b e s c h r ä n k t steuerpflichtig. Das ist schlecht.
Es ist die Grundtabelle anzuwenden, wobei der Grundfreibetrag
n i c h t abgezogen wird. Die Neuregelung ab 2009 gilt für a l l e beschränkt Steuerpflichtigen.
Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG.
Dieser § wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ins Gesetz aufgenommen. Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert.
Gegebenfalls (!) ist zu prüfen, ob der Rentner die Grenzen des
§ 1 Abs. 3 EStG erfüllt und einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig stellen kann, dann also wie in Deutschland besteuert würde.
Rentner, die in Nicht-DBA-Staaten wohnen, wie z.B. Liechtenstein,Panama etc. sind stets beschränkt steuerpflichtig.

Habe gehoert, dass Renten anders behandelt werden als Pensionen.

Vielen Dank fuer Ihre Muehe

Juergen M…