Re Grundbucheintrag nach Erbe versäumt

Guten Tag,Herr Gintemann,
danke für Ihre Antwort und auch, dass mich wieder mit einer Frage an Sie wenden darf.
Hier nochmal die erste Frage:

Unsere Großmutter war Eigentümerin eines Grundstücks.Zum Zeitpunkt ihres Todes(vor 16 Jahren )lebten noch zwei Kinder, mein Vater war der Letztverstorbene.Es gab kein Testament.
Mein Vater versäumte es,als Erbe das Grundstück auf seinen Namen eintragen zu lassen.
Vor zwei Monaten verstarb unser Vater, auch er hinterließ kein Testament.Wir, drei Geschwister sind die Erben.Unser Vater hat–mündlich- meinem Sohn das Gründstück vermacht,alle Geschwister haben sich damit auch einverstanden erklärt.
Meine Fragen: Kann das Grundstück direkt an meinen Sohn
überschrieben werden, wenn wir den Nachweis erbringen, dass zuerst mein Vater und dann seine Kinder erbberechtigt war/sind?

Unsere Vater hat nach dem Tod das Grundstück schätzen lassen und seine Schwester ausgezahlt.Seit dieser Zeit zahlte er auch sämtlich mit dem Grundstück verbundenen Kosten(36 Jahre lang -nicht 16).Wird es für den Nachweis genügen,dass mein Vater der rechtmäßige Erbe war?Ist es möglich,dass wegen der nicht erfolgten Berichtigung ein Zwangsgeld gezahlt werden muss?

Zuerst erfolgt also die Bestätigung, dass mein Vater der rechtmäßige Erbe ist, dann meine Geschister und ich seine Erben sind.Mein Vater wird nachträglich im Grundbuch eingetragen.Wir müssen auch zuerst als Grundstückseigentümer eingetragen werden und im Anschluß mein Sohn?
Müssen alle Erben beim Notar erscheinen,wenn mein Sohn eingetragen wird(Schwester krank)oder genügt eine Verzichtserklärung?

Danke für Ihre Zeit.

Freundliche Grüße
Marie Berger

hallo Frau Marie Berger,
ein Zwangsgeld ist nicht zu befürchten, da alle Eintragungen Privatsache sind. Der Zahlungsnachweis reicht in keiner Weise. Wie ich bereits schrieb, sind l ü c k e n l o s die Mitwirkungen a l l e r Erben nötig. Falls die Schwester verstorben sein sollte, sind auch deren Erbschein und die Unterschriften deren Erben nötig. Es ist leider so zu verfahren, wenn Sie die Immobilie auf den Sohn übertragen möchten. Der Notar, den Sie ja beauftragen müssen, wird Ihnen dieses bestätigen und auftragen, das Weitere zu veranlassen. Alle Erben und Erbeserben müssen zumindest notariell beglaubigte Vollmachten erteilen oder bei Vertragsabschluss erscheinen. Vorher müssen die Erbscheine beschafft werden. Nur eines läßt sich nach diesen langjährigen Versäumnissen ersparen: Die Eintragungen der Erben. Viel „Spaß“ und Geduld dabei…
H.G.