angenommen A wird spontan von zwei Unbekannten (B und C) in einem öffentlichen Verkehrsmittel angepöbelt. Dabei kommt es zu Beschimpfungen und Drohungen (etwa „Du bist doch Student, oder? Am liebsten würde ich alle Studenten umbringen. Ich hasse Studenten“). Wie kann A sich wehren, ohne Unrecht zu begehen? Darf bei wiederholter Anpöbelung zugeschlagen werden?
Dabei kommt es
zu Beschimpfungen und Drohungen (etwa „Du bist doch Student,
oder? Am liebsten würde ich alle Studenten umbringen. Ich
hasse Studenten“).
Darin sehe ich keine Drohung gegen A, noch nicht mal eine Drohung überhaupt. Denn eine Drohung ist das „Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will“ (BGH 16, 386). Hier aber hat B/C nicht angekündigt, tatsächlich jemanden umzubringen - schon gar nicht A -, sondern lediglich geäußert, was er am liebsten tun würde. Er hat dies aber noch nicht einmal mit einer konkreten Bedingung verbunden (etwa in der Art „Falls du - A - Student bist, bringe ich dich um“).
Wie kann A sich wehren, ohne Unrecht zu
begehen? Darf bei wiederholter Anpöbelung zugeschlagen werden?
Nein. Allenfalls könnte eine Beleidigung vorlegen (was weiter zu untersuchen wäre). Eine Beleidigung mit körperlicher Gewalt zu beantworten, wäre jedoch eindeutig Überschreitung der Notwehr, weil zwischen beidem ein krasses Missverhältnis besteht. Außerdem ist es zweifelhaft, ob ein Schlag geeignet ist, die Beleidigungssituation endgültig zu beenden, oder ob dieser nicht vielmehr neue, evtl. noch stärkere Beleidigungen oder gar Gegengewalt provoziert.
In der von dir beschriebenen Situation kann von A verlangt werden, dass er vor der Beleidigung ausweicht, indem er die Bahn verlässt oder Hilfe Dritter (Polizei, Aufsichtsdienst des Verkehrsunternehmens o.ä.) anfordert.
danke für deine Antwort. Ich hätte es als (indirekte?) Drohung aufgefasst, da B und C vermuten, dass A Student (etwa aufgrund eines Skriptes) ist und wiederholt geäußert haben „Alle Studenten gehören umgebracht!“
Inwiefern ändert sich die Lage, wenn B wiederholt zu A sagt, er plant A während der Fahrt noch eine reinzuhauen?
Eine Beleidigung mit körperlicher Gewalt
zu beantworten, wäre jedoch eindeutig Überschreitung der
Notwehr, weil zwischen beidem ein krasses Missverhältnis
besteht.
das sieht die Rechtsprechung aber anders. Es wurden schon Ohrfeigen gegen Kinder zur Abwehr von Beleidigungen als rechtmäßige Notwehrausübung beurteilt (Bayerisches OLG, 5. Strafsenat, Az.: RReg 5 St 14/91).
Im Leipziger Kommentar kann nachgelesen werden:
„Diese Fallgruppe wird durch den Begriff des krassen Missverhältnisses zutreffend und plastisch beschrieben. Im Wesentlichen werden damit Konstellationen bezeichnet, in denen Angriffe auf Sachwerte, das Hausrecht, die allgemeine Handlungsfreiheit und verbale Ehrangriffe mit tödlicher oder erheblich gesundheitsverletzender Verteidigung abgewehrt werden (vgl. Günther SK Rdn. 110).“
Die Ohrfeige wird nicht als krasses Missverhältnis gesehen. Von daher denke ich, dass man sich durchaus mit körperlicher Gewalt gegen die Angriffe auf die Ehre wehren kann (der Verteidigungswille vorausgesetzt).
außerdem ist es zweifelhaft, ob ein Schlag geeignet
ist, die Beleidigungssituation endgültig zu beenden, oder ob
dieser nicht vielmehr neue, evtl. noch stärkere Beleidigungen
oder gar Gegengewalt provoziert.
das kann durchaus sein.
In der von dir beschriebenen Situation kann von A verlangt
werden, dass er vor der Beleidigung ausweicht, indem er die
Bahn verlässt oder Hilfe Dritter (Polizei, Aufsichtsdienst des
Verkehrsunternehmens o.ä.) anfordert.
Nein, das kann nicht verlangt werden. Das Recht darf dem Unrecht nicht weichen.
Inwiefern ändert sich die Lage, wenn B wiederholt zu A sagt,
er plant A während der Fahrt noch eine reinzuhauen?
dann sollte A schneller sein und dem B, wenn dieser wirklich zuschlagen will (also er Angriff unmittelbar bevorsteht), eine „reinhauen“.
Rein prophylaktisch darf der A dem B aber keine Gewalt antun, die ausschließliche Drohung mit Gewalt ist noch kein rechtswidriger notwehrfähiger Angriff.
„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.“
Was außer körperlicher Gewalt (und Weglaufen, das aber ist keine Verteidigung) sollte sonst geeignet sein, eine fortgesetzte Beleidigung zu beenden? Eine Gegenbeleidigung ist erfahrungsgemäß eher ein Anreiz, weiterzumachen.
Das Problem ist die Gegenwärtigkeit. Sagt mir einer „Du Student“, dann ist die Tathandlung damit beendet, der Angriff nicht mehr gegenwärtig. Gleiches gilt für die Bedrohung. Ist sie ausgesprochen und der Täter zückt keine Waffe, ist die Tat auch schon vollendet.
Im übrigen würde ich beides tatbestandsmäßig verneinen. „Student“ ist für mich, der ich lange und gerne Student war, kein Schimpfwort, und „Euch sollte man alle umbringen“ haben sie einem früher bei den Anti-AKW-Demos immer wieder mal zugerufen.
Das Problem ist die Gegenwärtigkeit. Sagt mir einer „Du
Student“, dann ist die Tathandlung damit beendet, der Angriff
nicht mehr gegenwärtig. Gleiches gilt für die Bedrohung. Ist
sie ausgesprochen und der Täter zückt keine Waffe, ist die Tat
auch schon vollendet.
Ich habe es schon erlebt, dass man mit einem unaufhörlichen Schwall an Beleidigungen übergossen wird.
Ich habe mich in diesen Situationen an die Texte erinnert, die Gewalt als Notwehr gegen solche Beleidigungen rechtlich legitimieren, dennoch habe ich persönlich davon abgesehen.
Ich habe es schon erlebt, dass man mit einem unaufhörlichen Schwall an Beleidigungen übergossen wird.
ich hätte dann kein Problem, die Beleidigungen mit körperlicher Gewalt zu beenden. Das ist aber Ansichtssache, das muss jeder mit sich selbst abmachen. Wenn der Beleidiger aber merkt, dass ich seinen Beleidigungen ausweiche, gar flüchte, dann bin ich doch für die Zukunft ein lohnendes Ziel für seine Angriffe.
ich hätte dann kein Problem, die Beleidigungen mit
körperlicher Gewalt zu beenden. Das ist aber Ansichtssache,
das muss jeder mit sich selbst abmachen. Wenn der Beleidiger
aber merkt, dass ich seinen Beleidigungen ausweiche, gar
flüchte, dann bin ich doch für die Zukunft ein lohnendes Ziel
für seine Angriffe.
Ich habe eher auf das Konzept „Aufzeichnung und anschließende Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden“ gesetzt.
Hat gut funktioniert.
Flüchten oder ausweichen würde ich bei sowas aber auch nie.
Mein Kommentar oben zu dürfen/müssen enthielt keine unterschwellige Handlungsempfelung, sondern ich wollte einfach nur den Satz richtig stellen.
Wie kann A sich wehren, ohne Unrecht zu
begehen? Darf bei wiederholter Anpöbelung zugeschlagen werden?
Nein. Allenfalls könnte eine Beleidigung vorlegen (was weiter
zu untersuchen wäre). Eine Beleidigung mit körperlicher Gewalt
zu beantworten, wäre jedoch eindeutig Überschreitung der
Notwehr, weil zwischen beidem ein krasses Missverhältnis
besteht.
Kommt, wie die anderen schon sagten, auf die Art der körperlichen Gewalt an. Wenn meine Ehre verletzt wird, kann ich mich schon handgreiflich wehren, wenn anders die Wiederherstellung nicht machbar ist. Man kann also „zurückbeleidigen“, man kann aber den Angriff auf die Ehre auch mit einer Ohrfeige parieren. Ich sehe es nämlich nicht so, dass ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff“ in dem Moment beendet ist, in dem die letzte Silbe den Mund des Beleidigenden verlassen hat. Die Beleidigung, insbesondere wenn öffentlich, steht nämlich erst mal im Raum und die Verletzung der Ehre dauert daher so lange fort, wie die Beleidigung nicht gesühnt und die ungleiche Situation so aufgelöst wird.
Einer Frau, die begrapscht wird, kann auch nicht zugemutet werden, sich in einer ganz bestimmten Art und Weise - durch mündliche Beleidigung oder gar „Zurückgrapschen“ - Genugtuung zu verschaffen, um ihre Ehre wiederherzustellen. Stattdessen ist gesellschaftlich wie rechtlich akzeptiert, dass sie stattdessen eine Ohrfeige austeilt, obwohl der körperliche Übergriff bereits beendet sein mag.
In der von dir beschriebenen Situation kann von A verlangt
werden, dass er vor der Beleidigung ausweicht, indem er die
Bahn verlässt oder Hilfe Dritter (Polizei, Aufsichtsdienst des
Verkehrsunternehmens o.ä.) anfordert.
Das wäre ja noch schöner, wenn das Opfer verpflichtet wäre, vom Täter „abzulassen“. Es kann vom Täter verlangt werden, die Bahn zu verlassen, das war’s aber auch schon.
Die Beleidigung, insbesondere
wenn öffentlich, steht nämlich erst mal im Raum und die
Verletzung der Ehre dauert daher so lange fort, wie die
Beleidigung nicht gesühnt und die ungleiche Situation so
aufgelöst wird.
Nö. Dann könntest Du nach einem Jahr immer noch draufhauen. Kann ja wohl nicht sein, oder?
Gruß
loderunner (ianal)
Ich sehe es nämlich nicht so, dass ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff“ in dem Moment beendet ist, in dem die letzte Silbe den Mund des Beleidigenden verlassen hat. Die Beleidigung, insbesondere wenn öffentlich, steht nämlich erst mal im Raum und die Verletzung der Ehre dauert daher so lange fort, wie die Beleidigung nicht gesühnt und die ungleiche Situation so aufgelöst wird.
interessanter Aspekt, den du da aufzeigst. Meiner Meinung nach gibt es bei so einer Sichtweise auf eine Beleidigung nur eine Antwort:
Säbel oder Pistolen? Mein Sekundant meldet sich bei Ihrem Sekundanten…
Das wäre ja noch schöner, wenn das Opfer verpflichtet wäre,vom Täter „abzulassen“. Es kann vom Täter verlangt werden, die Bahn zu verlassen, das war’s aber auch schon.
Die Beleidigung, insbesondere
wenn öffentlich, steht nämlich erst mal im Raum und die
Verletzung der Ehre dauert daher so lange fort, wie die
Beleidigung nicht gesühnt und die ungleiche Situation so
aufgelöst wird.
Nö. Dann könntest Du nach einem Jahr immer noch draufhauen.
Kann ja wohl nicht sein, oder?
Nach einem Jahr ist die Situation so oder so aufgelöst, da die Beteiligten und die Zeugen auseinandergelaufen sind. Die peinliche Stille in der vollbesetzten Kneipe nach der gesagten Beleidigung ist die Situation, auf die ich hinauswill. Löst man die nicht gleich auf, bleibt einem ja drei Monate lang der _Privat_klageweg. Denn dass sich Staatsanwälte gerne der ihnen aus gutem Grund von Art. 1 Abs.1 Satz 2 auferlegten lästigen Pflicht entziehen, die Würde des Menschen zu schützen, wozu sicher auch die bevorzugte Verfolgung von Beleidigungen wie z.B. „Du verdammte Judensau, am liebsten würde ich alle Juden vergasen“ gehört, hatten wir hier ja erst unlängst thematisiert und steht auf einem anderen Blatt.
interessanter Aspekt, den du da aufzeigst. Meiner Meinung nach
gibt es bei so einer Sichtweise auf eine Beleidigung nur eine
Antwort: Säbel oder Pistolen? Mein Sekundant meldet sich bei Ihrem
Sekundanten…
Kommt darauf an, ob derjenige satisfaktionsfähig ist.
Die Beleidigung, insbesondere
wenn öffentlich, steht nämlich erst mal im Raum und die
Verletzung der Ehre dauert daher so lange fort, wie die
Beleidigung nicht gesühnt und die ungleiche Situation so
aufgelöst wird.
Nö. Dann könntest Du nach einem Jahr immer noch draufhauen.
Kann ja wohl nicht sein, oder?
Nach einem Jahr ist die Situation so oder so aufgelöst, da die
Beteiligten und die Zeugen auseinandergelaufen sind.
Eben. Diese Einschränkung hast Du bislang nicht gemacht.
Gruß
loderunner (ianal)