Reaktionszeit bei Widerspruch

Hallo,

welche generellen Reaktionszeiten gelten eigentlich, wenn man einen Brief mit einer Rechnung bekommt, um darauf (z.B. Widerspruch) schriftlich zu antworten?

Danke & Gruß
Dan

Hallo,

meines Wissens gibt es in diesem Sinne keine Reaktionszeiten. Einer Rechnung zu widersprechen hat an sich keine rechtlichen Auswirkungen. Es liegt beim Rechnungssteller, ob und welche weiteren Maßnahmen er ergreift. Er kann den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen, was dazu führt, dass bei berechtigter Forderung auch der Verszugsschaden (Mahnkosten, Zinsen, evtl. weiterer Schadensersatz) geltend gemacht werden kann. Kritisch wird es für den Schuldner spätestens dann, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt und zugestellt wird. Hiergegen ist innerhalb von 2 Wochen Widerspruch bei Gericht einzulegen. Sonst riskiert der Schuldner einen Vollstreckungsbescheid, der an sich ohne weitere Prüfung der Rechtslage zur Zwangsvollstreckung führen kann. Wenn man die Gegenforderung nicht für gerechtfertigt hält, sollte man bei Erhalt eines Mahnbescheids allerspätestens zum Rechtsanwalt gehen.

Gruß Holger