Realakt = Rechtsverhältnis?

Hallo zusammen,

ich habe eine vlt etwas blöde Frage…

Würd gern wissen, ob ein Realakt (polizeiliches Handeln) ein Rechtsverhältnis darstellt, und wenn ja, warum! Oder auch, wenn nein, warum nicht. :wink:

Grüße und Dank im Voraus,
Jessica

Hallo Jessica,

meiner Meinung nach ist ein Realakt ein Verwaltungsakt im Sinne der VwVFG, so um die § 49.

Und jeder Verwaltungsakt ist auch ein „Rechtsverhältnis“.

Gruß
P.

Hallo Petra,

mE ist ein Realakt kein VA iSd §35 VwVfG, sonst würde man ja nicht abgrenzen müssen. Ein Realakt ist schlichtes Verwaltungshandeln, welches einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen soll, während ein VA eine Willenserklärung mit Außenwirkung ist, die auf einen Rechtserfolg gerichtet ist.

Ein VA ist somit ein Rechtsverhältnis, das sehe ich auch so.
Aber ein Realakt?

VG,
Jessica

P.S.: nicht wundern, ich habe den Benutzernamen geändert! :wink:

mE ist ein Realakt kein VA iSd §35 VwVfG, sonst würde man ja
nicht abgrenzen müssen.

Und das ist natürlich auch richtig.

Allerdings sind weder Verwaltungs- noch Realakt Rechtsverhältnisse.

Vielleicht konkretisierst du deine Frage noch mal. In welchem Zusammehang kommt es dir denn darauf an, ob es sich um ein Rechtsverhältnis handelt?

Vielleicht konkretisierst du deine Frage noch mal. In welchem
Zusammehang kommt es dir denn darauf an, ob es sich um ein
Rechtsverhältnis handelt?

Ich versuchs mal. :smile:

Also grundsätzlich geht es mir um die Frage nach dem einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO, wenn im Hauptsacheverfahren eine Feststellungsklage nach §43 VwGO einschlägig wäre.
Eine vorläufige Anordnung soll dabei nur möglich sein, wenn es sich um ein Rechtsverhältnis handelt.

Nun habe ich aber diverse Realakte (die sich schon erledigt haben), da die Polizei bei einer Versammlungsauflösung unter Anderem Personen vorläufig „in Busse gesperrt“ hat.

Wenn ein Realakt also kein Rechtsverhälnis darstellt, spare ich mir den Streitentscheid bei dem Meinungsstreit ob §123 grds möglich ist. :wink:

war das einigermaßen verständlich? :-/

viele Grüße,
Jessica

Also grundsätzlich geht es mir um die Frage nach dem
einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO, wenn im
Hauptsacheverfahren eine Feststellungsklage nach §43 VwGO
einschlägig wäre.
Eine vorläufige Anordnung soll dabei nur möglich sein, wenn es
sich um ein Rechtsverhältnis handelt.

Nun habe ich aber diverse Realakte (die sich schon erledigt
haben), da die Polizei bei einer Versammlungsauflösung unter
Anderem Personen vorläufig „in Busse gesperrt“ hat.

das problem im vorliegenden fall ist -unabhängig davon, ob es sich um eine polizeiliche primär- oder sekundärmaßnahme handelt- dass das einsperren in beiden fällen einen VA darstellt
(VA müssen nicht ausdrücklich ergehen, bei zwang sagt man z.b. dass in jedem realhandeln eine duldungsverfügung „dulde dieses zwangsmittel“ enthalten ist. nichts anderes gilt bei polizeilichen primärmaßnahmen, die eine „mischung“ aus VA (da sonst nicht vollstreckbar!) und realhandeln darstellen.)

da sich sich der/die VA mittlerweile erledigt haben, ist ein vorläufiger rechtsschutz grds. nicht möglich (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis). §§ 123 bzw. 80 V vwgo sind daher nicht statthaft.

statthaft wäre eine fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 vwgo analog) - nach anderer ansicht wegen der erledigung vor klageerhebung eine FK, dass die maßnahmen rechtswidrig waren.

die FK bzw. FFK wären in jedem fall statthaft, da ein rechtsverhältnis jede rechtliche wirtschaftliche oder sonstige beziehung zwischen einer person zu einer anderen person oder sache darstellt (also weiter als im falle des § 256 zpo).
bei dem vorliegenden grundrechtseingriff (handlungsfreiheit bzw. bewegungsfreiheit Art. 2 I und II GG) wäre sogar das qualifizierte feststellungsinteresse bei erledigten VAs gegeben.

allerdings frage ich mich gerade, ob auch die klagebefugnis analog § 42 II vwgo vorliegt, da du selbst scheinbar (?) nicht in deinen rechten verletzt wurdest (prozessstandschaft ist der vwgo grds. fremd)

grüße

Danke für die Antwort!
Werde da gleich mal drüber nachdenken :smile:

allerdings frage ich mich gerade, ob auch die klagebefugnis
analog § 42 II vwgo vorliegt, da du selbst scheinbar (?) nicht
in deinen rechten verletzt wurdest (prozessstandschaft ist der
vwgo grds. fremd)

Es handelt sich um einen Hausarbeits-Fall im Polizeirecht :wink:
Die Klagebefugnis nach §42 II VwGO analog ist gegeben, da der Student S als Adressat der Maßnahme in seinen Rechten verletzt wurde. :smile:

Grüße aus der Uni-Bib,
Jessica