Hallo Hilde,
vielen Dank für Deine Antwort.
Ich fürchte auch, dass das Nachlassgericht in solchen Fällen überhaupt nicht recherchiert und finde dies nicht korrekt.
Denn dies führt dazu, dass die unehelichen Kinder selbst gar nichts vom Ableben ihres leiblichen Vaters mitbekommen, z. B. weil sie diesen gar nicht kennen,
und somit auch keine Ansprüche an dem Nachlass geltend machen können.
Damit ist aber dass BGB ausgehebelt, oder?
Hast Du evtl. die Möglichkeit ausfindig zu machen, wie solche Fälle tatsächlich gehandhabt werden?
Und wie verhält es sich in diesem Fall, wenn der Nachlass vermutlicherweise überschuldet ist und die 3 ehelichen Kinder, die Frau und alle sonstigen Verwandten den Nachlass ausschlagen? Bei Insolvenz müsste doch ein Interesse des Staates bestehen, wirklich alle in Frage kommenden Erben ausfindig zu machen. Wird denn bei einer Erbausschlagung
recherchiert?
Grüße - ubis
diese Frage kann ich leider nicht beantworten. Sorry.
Es gibt sicherlich Dinge, die auch das Nachlassgericht nicht
herausfinden kann.
Sollte sich nachträglich - auch noch nach vielen Jahren -
herausstellen, dass die ursprünglich zugrunden gelegte
Erbfolge unzutreffend war, wird der Nachlassfall komplett neu
aufgerollt. Es gibt hier keine Fristen.
Sollte das Nachlassgericht also die unehelichen Kinder
zunächst nicht ermitteln können und wird nachträglich bekannt,
dass es solche unehelichen Kinder gab, wird entsprechend
berichtigt.
Dabei spielt es keine Rolle, wie dieser Umstand bekannt wird.
Es ist egal, ob sich die unehelichen Kinder ihrerseits melden
oder ob jemand anders dem Nachlassgericht die Info liefert
oder ob das Nachlassgericht selbst noch drauf kommt.
Oftmals wird es wohl so sein, dass die unehelichen Kinder
selbst gar nichts vom Ableben ihres leiblichen Vaters
mitbekommen oder diesen gar nicht kennen.
Gruß, Hilde