Rechnung

Hallo,

ich versuch mal die Frage allgemein zu halten und keine Namen zu nennen.
Wenn man Rechnungen erhält für eine Leistung, die man vor über einem dreiviertel Jahr bekommen hat und man dachte, das eigentlich alles beglichen war, muß man diese dann noch in voller Höhe bezahlen oder gibt es da so nen Art Verjährung? Es kann sowieso Glück sein, das man die Rechnung bekommt, denn man könnte ja längst umgezogen sein oder man könnte mittlerweile nicht mehr so viel Geld verdienen oder …
Vielen Dank für eure Antworten!!

ich versuch mal die Frage allgemein zu halten und keine Namen
zu nennen.

Das ist dir gut gelungen, ich habe keinen Namen entdeckt.

Wenn man Rechnungen erhält für eine Leistung, die man vor über
einem dreiviertel Jahr bekommen hat und man dachte, das
eigentlich alles beglichen war, muß man diese dann noch in
voller Höhe bezahlen oder gibt es da so nen Art Verjährung?

Wenn man noch nicht alles bezahlt hat, muss man das nun natürlich noch tun.

Es
kann sowieso Glück sein, das man die Rechnung bekommt, denn
man könnte ja längst umgezogen sein

Dann müsste man die Rechnung auch bezahlen.

oder man könnte
mittlerweile nicht mehr so viel Geld verdienen oder …

Dann wird eben das Auto gepfändet und verkauft. Weniger verdienen ist doch kein Grund dafür, die Rechnung nicht mehr bezahlen zu müssen.

Levay

Hallo!

Ob eine Rechnung noch bezahlt werden muss richtet sich danach, ob die der Rechnung zugrunde liegende Forderung schon erfüllt ist. Wurde bereits bezahlt und nun versehentlich eine weitere Rechnung verschickt, so muss diese natürlich nicht beglichen werden.
Es gibt auch Verjährungsregelungen, jedoch beträgt die regelmässige Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt grundsätzlich mit Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (es gibt abweichende Verjährungsbeginn- Zeitpunkte)

Der Rat, der in deinem fiktiven Fall angebracht ist lautet:
Sofern die Forderung tatsächlich besteht, bezahlen!
Eine Verjährung ist in keinem Fall eingetreten.

MfG

Eine Rechnung verjährt nicht, sondern nur die Forderung daraus :stuck_out_tongue:

Also ich gehe nun mal von einer „normalen“ Rechnung aus. Da dürfte die Verjährung wohl nach 3 Jahren zum Ablauf des Kalenderjahres eintreten. Gibt aber auch einige Sonderfälle, aber man kann mal erst einfach von drei Jahren ausgehen.

Was Deine Idee mit dem „umgezogen sein“ betrifft, liegst Du nicht ganz richtig, weil Du bei einer offenen Forderung den Gläubiger über diesen Umstand zu informieren hast, damit er weiß, wo er vollstrecken kann.

weil Du bei einer offenen Forderung den
Gläubiger über diesen Umstand zu informieren hast

Wo steht das?

Levay

Hallo,

und man dachte, das
eigentlich alles beglichen war,

Hat man sich keinen Zahlungsbeleg aufgehoben, oder was heisst:

„man dachte, das eigentlich alles beglichen war“?

Eine nur gedachte Begleichung einer Rechnung reicht meistens nicht:wink:

Gruß:
Manni

Hallo,

weil Du bei einer offenen Forderung den
Gläubiger über diesen Umstand zu informieren hast, damit er
weiß, wo er vollstrecken kann.

Häää?

Gruß:
Manni

Also in diesem Fall würde § 242 BGB wohl Anwendung finden. Es muß schließlich jedem klar sein, daß er seine Vertragspflichten erfüllt und zur Not der Gläubiger seine Rechte durchsetzen kann. So ist es nun mal SITTE… wie das Zauberwort hierbei nun mal lautet.

Vielleicht habe ich es auch nicht ordentlich ausgeführt vorher, daß der Schuldner es muß, zumindest muß dem Gläubiger die Chance gegeben werden, den Wohnsitz des Schuldners herauszufinden, was aber auf dasselbe herauskommt, wenn er legal handelt! Damit wären wir beim Meldegesetz angekommen (also Pflicht der Auskunft über den Wohnsitz). Also ist nix mit abtauchen und vor den Schulden drücken.

Also in diesem Fall würde § 242 BGB wohl Anwendung finden.

Hast du dafür einen Nachweis?

Levay

Wenn wir jetzt so anfangen wollen, dann kann ich es auch. Ich dachte immer "Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum wurde in der Sesamstraße schon ausgiebig geklärt :smile: Keine Lust auf diese „Und wenn nicht?“ oder „Und wenn es ganz anders war“-Spielchen.

Sonst kommen noch ganz andere grundlegende und wichtige Fragen auf:
Hat der Gläubiger denn überhaupt einen Beweis, daß der Schuldner selbst bestellt oder gekauft hat? Ist der Artikel überhaupt beim richtigen Käufer angekommen? War es unverlangt zugesandte Ware, die der Kunde nicht zurückgeschickt hat? War es vielleicht eine Internetbestellung und hat der Gläubiger die IP-Adresse nur von einem Internetcafe als Anschlußinhaber? War auf dem Bestellschein evtl. die Unterschrift gefälscht und der eigentliche Kunde hat gar keine Willenserklärung abgegeben? Fragen über Fragen… Das schweift nur vom Thema ab und hilft dem Fragesteller jetzt auch nicht weiter, wenn wir ihn mit dem Kram hier vollsülzen. That’s it!

Du bist ja ein Spaßbold. Wir sind hier im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ im Expertenforum „wer-weiss-was“ und wenn jemand - nämlich Du - da mit der These um die Ecke kommt, man müsse jeden Umzug jedem Gläubiger mitteilen, was aus § 242 BGB folgere, dann muss sich dieser auch gefallen lassen, dass mal eine Nachfrage kommt. Die richtige Reaktion wäre dann gewesen, nicht rumzumähren, sondern mal eine Fundstelle anzubringen, wo irgendein Gericht mal so entschieden hätte oder irgendein Wissenschaftler das mal behauptet hätte.

Ich persönlich glaube übrigens nicht, dass Dir das gelingen würde.

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Hat der Gläubiger denn überhaupt einen Beweis, daß der
Schuldner selbst bestellt oder gekauft hat? Ist der Artikel
überhaupt beim richtigen Käufer angekommen? War es unverlangt
zugesandte Ware, die der Kunde nicht zurückgeschickt hat? War
es vielleicht eine Internetbestellung und hat der Gläubiger
die IP-Adresse nur von einem Internetcafe als Anschlußinhaber?
War auf dem Bestellschein evtl. die Unterschrift gefälscht und
der eigentliche Kunde hat gar keine Willenserklärung
abgegeben? Fragen über Fragen…

…die aber alle mit dem Fall nichts zu tun haben.

Beantworte doch einfach mal die Frage. Du behauptest, aus § 242 BGB würde sich die Pflicht des Schuldners ergeben, den Gläubiger zum Zwecke der Vollstreckung über einen Umzug zu informieren.

§ 242 BGB gibts das aber dem Wortlaut nach nicht her, sondern stellt eine absolute Generalklausel dar. Deshalb kann man nicht alles, was einem einfällt, in diese hinein interpretieren, sondern es gibt hierzu eine ausführliche Kasuistik , welche den Inhalt der Norm bestimmt. Darum muss man für eine Argumentation mit § 242 BGB auch Belege anführen oder anhand der dogmatischen Prinzipien der Norm, die die Rechtswissenschaft entwickelt hat, argumentieren. Ansonsten verbleibt der Verweis auf § 242 BGB (wie so häufig selbst bei Juristen) Schall und Rauch.

Gruß
Dea

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Hallo Zottel,

selbstverständlich sind Rechnungen nach einem dreiviertel Jahr verjährt,
deswegen heisst es ja Verjährungsfrist.

Klar ist auch, das wenn man „dachte das alles beglichen war“, der Anspruch
des Schuldners sofort wegfällt, Recht muss schließlich Recht bleiben.
Es ist im übrigen auch nicht wichtig ob man vor der Leistung oder
erst nach Erhalt der Rechnung (weil die etwa zu hoch war) dachte das
alles beglichen war, die Schuld fällt in jedem Fall dann weg.

In voller Höhe bezahlen muss man auch nicht, man kann das mit dem
Dachtefaktor und den dreiviertel Jahren verrechnen und direkt abziehen.
Wenn du hier geschickt kalkulierst sind das einige Prozent Ersparnis.

Du hast recht, es ist immer Glück wenn man ne Rechnung bekommt,
bevor man umgezogen ist, mit einem Umzug werden ja bekanntlich
automatisch alle Forderungen auf Null gesetzt, man braucht die
Rechnung danach nicht mehr annehmen und schon gar nicht bezahlen.

Die einzige Stelle die ich korrigieren möchte, „wen man mittlerweile
nicht mehr soviel Geld verdient“, dann darf man die Rechnungen auch
nur prozentual kürzen und nicht etwa, wie du vermutest komplett
streichen.

Einfaches Beispiel :
Du kaufst ne Brezel, soll 1 Euro kosten, du verdienst aber
nur noch 80%, der Bäcker schickt dir ne Rechnung.
DU bezahlst nur noch 80 Cent (nicht 20 !).

Liebe Grüße
Ralf

PS: Dies ist keine Rechtsberatung !

*lol*
Dann kann ich morgen jemanden vergewaltigen (was jetzt nicht in Witze ausarten soll; als Beispiel) oder umbringen und sagen: „Nee, bin eigentlich unschuldig, weil ist eben so Sitte in meinem Verstand und überhaupt hat sich mein Lulli nur ein Plätzchen zum ausruhen gesucht, ach und danach ist das Opfer mir noch unglücklich beim Zwiebel schneiden gegen das Messer gelaufen, daß es glatt den Hals des Opfers durchschnitten hat“… Und nach dem satten Urteil mit Gefängnisstrafe sag ich dann zum Richter „Sie haben behauptet, daß ich das Opfer umgebracht habe, aber BEWEISE haben sie ja nun nicht“. Der zieht bestimmt sein Urteil zurück… :smiley:

Bin ich hier die Datenbank für Gerichtsurteile oder vielleicht arbeitslos und treib mich den ganzen Tag aus Voyeurismus und Langeweile in Gerichten als Zuschauer rum oder wie? Ich würde in jedem Gesetzestext (wie oben schon beschrieben) einen Weg finden, wie man sich leicht davonschleichen kann… vom TEXT aber eben nur, das Gericht liest die Texte meistens etwas anders. Ist wohl auch besser so.

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Bin ich hier die Datenbank für Gerichtsurteile

Keine Ahnung - heißt du Juris?

oder vielleicht
arbeitslos und treib mich den ganzen Tag aus Voyeurismus und
Langeweile in Gerichten als Zuschauer rum oder wie?

Vor Gericht würdest du davon nicht viel mitbekommen. Die zivilgerichtlichen Urteile werden nicht laut vorgelesen.

Ich würde
in jedem Gesetzestext (wie oben schon beschrieben) einen Weg
finden, wie man sich leicht davonschleichen kann…

Eben nicht. Du würdest dir etwas ausdenken, was vor Gericht nicht funktionieren würde.

vom TEXT
aber eben nur, das Gericht liest die Texte meistens etwas
anders. Ist wohl auch besser so.

Du hast aber offenbar den Eindruck, man könne Gesetze nach Belieben interpretieren. Auch und gerade zu § 242 BGB gibt es aber eine breite Judikatur. Der Paragraf ist kein Einfallstor für Beliebigkeit.

Levay

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Gedacht

Eine nur gedachte Begleichung einer Rechnung reicht meistens nicht:wink:

Schade, eigentlich!!!
Dachte das wäre das Land der Dichter und Denker…

enttäuscht elmore

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Hallo!

Was Deine Idee mit dem „umgezogen sein“ betrifft, liegst Du
nicht ganz richtig, weil Du bei einer offenen Forderung den
Gläubiger über diesen Umstand zu informieren hast, damit er
weiß, wo er vollstrecken kann.

Echt? Wenn ich mir da so anschaue, was so auf und neben meinem Schreibtisch an Arbeit liegt, krieg ich einen Lachkrampf :smile:)

Gruß
Tom

Vielen Dank an alle!