ich beziehe mich auf die FAQ:2839 und habe noch Fragen dazu:
Gibt es eine Freibetragsgrenze (steuerfrei) für Honorartätigkeiten, wie z.B. eine vorbereitende Tätigkeit für eine Kursleitertätigkeit?
Oder als Buchautorin? (wenn es die Antwort schon gib, dann würde ich mich über einen Hinweis freuen)
Gelten diese Freibeträge auch für ALG II-Empfänger, da sie ja schon ein gewisses „Einkommen“ von der ARGE beziehen?
Und zuletzt: wie schreibt man denn so eine Rechnung, vor allem, wenn sie steuerfrei ist. Gibt es da Informationen?
Gibt es eine Freibetragsgrenze (steuerfrei) für
Honorartätigkeiten, wie z.B. eine vorbereitende Tätigkeit für
eine Kursleitertätigkeit?
Oder als Buchautorin? (wenn es die Antwort schon gib, dann
würde ich mich über einen Hinweis freuen)
Gelten diese Freibeträge auch für ALG II-Empfänger, da sie ja
schon ein gewisses „Einkommen“ von der ARGE beziehen?
Und zuletzt: wie schreibt man denn so eine Rechnung, vor
allem, wenn sie steuerfrei ist. Gibt es da Informationen?
Auf welche Steuern soll sich „steuerfrei“ beziehen?
in der vorgelegten Situation spielen besondere Freibeträge keine Rolle: ALG II ist weder steuerbares Einkommen, noch wird es im Zusammenhang mit dem Progressionsvorbehalt berücksichtigt.
Das bedeutet, daß das zu versteuernde Einkommen (steuerfrei für Ledige in 2010: 8.004 €) nur auf der Grundlage der Einkünfte - ohne ALG II - berechnet wird. Dieser Grundfreibetrag wird dabei sicherlich nicht erreicht, weil bei Einkünften von gut 10.000 €, die dafür nötig wären, in der Regel (d.h. wenn man nicht extrem viele Kinder hat) wegen der Anrechnung kein ALG II mehr ausgezahlt würde. Kurz: Auch ohne irgendwelche Freibeträge wird schon allein wegen des Grundfreibetrages aus dem ESt-Tarif keine ESt festgesetzt werden.
Und zuletzt: wie schreibt man denn so eine Rechnung, vor
allem, wenn sie steuerfrei ist. Gibt es da Informationen?
Diese Rechnung braucht nicht anders auszusehen als irgendeine andere. Bei einem Umsatz bis 17.500 € im ersten Jahr und in den Folgejahren 17.500 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr (bissel vereinfacht, reicht aber an dieser Stelle hier aus) wird keine USt erhoben, d.h. die Einzelvorschriften zum Inhalt einer Rechnung aus § 14 UStG müssen nicht zwingend beachtet werden. Trotzdem ist es nützlich, wenn auch ein Kleinunternehmer alle dort angeführten Angaben macht, weil das auf der anderen Seite, wo sein Brotkorb hängt, dann reibungslos behandelt werden kann.
Hier ist der § 14 UStG; Absatz 4 ist wichtig, und Umsatzsteuer darf ein Kleinunternehmer nicht ausweisen, falls er nicht zur Regelbesteuerung optiert: