Wenn man eine Wohnung verkauft, trägt der Käufer eigentlich alle Kosten, auch die des Notars.
Was ist, wenn der VERKÄUFER auch eine Rechnung von dem Notar bekommen würde? Wäre das Rechtens?
Es handelt sich um die Berechnung von Treuhandgebühren nach § 147.
Danke schonmal für eure Meinungen!