Rechnung an den Vater

Moinsen!

Im Februar dieses Jahres verstarb die Großmutter eines Bekannten,und alle anfallenden Formalitäten wurden ihm von seinem Vater überlassen. Da er durch eine Krankheit nicht in der Lage war, die anfallenden Dinge wie z.B. Renovierung der Wohnung, usw. zu erledigen (zumal er noch 500Km entfernt wohnt) hat er meinem Bekannten eine Vollmacht ausgestellt, die ihn ermächtigt, den Erben in „Erbschaftsangelegenheiten“ vor allen gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden zu vertreten.

Nun ergibt sich aber das Problem, dass u.a. die von meinem Bekannten erledigte Renovierung der gemieteten Wohnung von ihm selbst gemacht und vorfinanziert wurde. Auf Anfragen wurde nicht reagiert, und er hatte sich entschlossen, seinem Vater (dem eigentlichen Erben) eine Rechnung über die Arbeiten zu stellen.

Leider ist von Seiten des Vaters bisher keinerlei Reaktion gekommen.

Deshalb meine Frage an dieser Stelle: ist die Rechnungsstellung berechtigt, und hat er eine Möglichkeit, die geforderte Summe im Zweifelsfall einzuklagen ?

Mit freundlichem Gruß

Hardy

Kann ich leider nicht beantworten - am besten Rechtsanwalt nehmen

Die Logik aber sagt mit, dass der Erbe es zu zahlen hat.
Lieber aber noch rechtlich erfragen. Da kenne mich leider nicht aus.
Gruß - Helena

Aus rechtlichen Gründen kann ich auf Ihren persönlichen Fall nicht eingehen; ich antworte Ihnen in allgemeiner Form zu dem Thema wie folgt:
Eine Vollmachtserteilung ist ein von zwei rechtlichen Vorgängen. Bei derartigen Zweifelsfällen gelten in erster Linie die Abmachungen und, wenn diese fehlen, die bei normaler Betrachtung vermuteten Absichten beider Seiten. In letzterem Fall würde ich davon ausgehen, dass,wenn Mieten vereinnahmt werden, die Arbeitsaufwendungen daraus zu bezahlen sind, es sei denn, dass der Vater diese Mieten ungekürzt nötig hat, und dieser davon ausgehen konnte, dass sein Sohn mal alles erbt.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
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