Rechnung an den Vater

Hallo!

Im Februar dieses Jahres verstarb die Großmutter eines Bekannten,und alle anfallenden Formalitäten und Arbeiten wurden ihm von seinem Vater überlassen. Da er durch eine Krankheit nicht in der Lage war, die anfallenden Dinge wie z.B. Renovierung der Wohnung, Amtsgänge usw. zu erledigen (zumal er noch 500Km entfernt wohnt) hat er meinem Bekannten eine Vollmacht ausgestellt, die ihn ermächtigt, den Erben in „Erbschaftsangelegenheiten“ vor allen gerichtlichen und außergerichtlichen Behörden zu vertreten.

Nun ergibt sich aber das Problem, dass u.a. die von meinem Bekannten erledigte Renovierung der gemieteten Wohnung von ihm selbst gemacht und dementsprechend vorfinanziert wurde. Auf Anfragen zur Bezahlung wurde nicht reagiert, und er hatte sich entschlossen, seinem Vater (dem eigentlichen Erben) eine Rechnung über die Arbeiten zu stellen.

Leider ist von Seiten des Vaters bisher keinerlei Reaktion gekommen.

Deshalb meine Frage an dieser Stelle: ist die Rechnungsstellung berechtigt, und hat er eine Möglichkeit, die geforderte Summe im Zweifelsfall einzuklagen ?

Dass auch eine Privatperson die Möglichkeit hat, eine Rechnung zu stellen, hat mein Bekannter schon mit dem Finanzamt abgesprochen.

Mit freundlichem Gruß

Hardy

Hallo,

ich finde es zwar ungewöhnlich einen Rechnung an den eigenen Vater zu stellen - aber genau so ungewöhnlich ist es wohl auch, dass der Vater die Kosten nicht auf Zuruf begleicht.

Natürlich darf er die Rechnung stellen. Es handelt sich um eine Mischung aus „Handeln mit Auftrag“ und „Geschäftsführung ohne Auftrag“. So oder so, ist der Nutznieser zur Zahlung der Aufwände verpflichtet, so lange diese „nach Treu und Glauben“ erbracht wurden.

Viele Grüße
Lumpi