Rechnung an Drittlandunternehmen

Hallo,

wie erstellt man eine korrekte Rechnung für den Verkauf von Waren im Werte von ca. 150€ Netto an ein Unternehmen aus der Schweiz.
Die Ware wird vom Rechnungsempfänger selbst abgeholt.
Benötigt man einen Nachweis das die Ware das Land verlassen hat oder gibt es da Freigrenzen?
Welche Angaben müssen auf dem Rechnungsbeleg vorhanden sein?

Servus,

Ja. Sinnvollerweise die Bestätigung der Einfuhrzollbehandlung durch den Schweizerzoll, bei dem die Ware sowieso vorgeführt werden muss.

Eine einfache Gelangensbestätigung durch den Empfänger (wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) genügt dabei nicht, auch nicht die Ausfuhranmeldung (die ja nichts darüber sagt, ob die Ware tatsächlich ausgeführt worden ist).

Wenn man unsicher ist, was der Kunde mit der Ware machen wird und ob Zusagen eingehalten werden, wird der Verkauf mit deutscher USt fakturiert (und der Preis dafür vereinnahmt), und Gutschrift der USt erfolgt erst, wenn der Nachweis für die Einfuhr in der CH vorgelegt wird.

Wie bei allen USt-freien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (hier: gem. § 4 Nr. 1 a) UStG). Wenn zutreffend, eine Ursprungserklärung - der Schweizerzoll erhebt schon ab einem Warenwert von 62 Franken (bei Waren, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen) Einfuhrzölle.

Schöne Grüße

MM

Im Zeitpunkt der Übergabe liegt eine bewegte Lieferung im Inland vor. Siehe dazu § 3 Abs. 6 UStG - Ort=Beginn der Beförderung. Dabei ist es egal, wer der Abnehmer der Ware ist, denn er hat abgeholt.

Also muß eine „normale“ Rechnung mit Umsatzsteuer usw. gestellt werden.

Zu einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung wird es erst, wenn der Abnehmer den Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG.

Der Abnehmer muß die Ausfuhr mit einer Zollbestätigung nachweisen, dann bekommt er die Umsatzsteuer vom Lieferer zurück. Und ggf. eine neue Rechnung ohne USt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Nicht nur bei bloßer Unsicherheit wäre die Rechnung mit USt zu stellen, in der geschilderten Konstellation wäre es stets zwingend, da der Ort der Lieferung im Inland ist. Zur Ausfuhr wird es bei dieser Abhollieferung erst, wenn ins Drittlandsgebiet, CH, verbracht wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

diese Handhabung ist eher selten und beschränkt sich auf Fälle, in denen der Kunde nicht bekannt ist. In den Tagen bis Wochen, bis der Nachweis der Ausfuhr vorliegt, wird keinem Unternehmer ein Strick aus der Fakturierung ohne USt gedreht; entscheidend ist, dass dieser Nachweis beigebracht wird.

Schöne Grüße

MM

Hm, habe lange keinen Praxis-Fall mehr gehabt, der vergleichbar wäre. Kann mich erinnern, daß ein Einzelhändler die USt immer erst nach Vorlage dieser Ausfuhrbescheinigung ausgezahlt hat. Wenn man den Kunden aber kennt und ihm vertrauen kann, daß er die Bescheinigung nachreicht, so sollte man wohl insofern von der UStG-Theorie abweichen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Vielen Dank das Ihr euch die Zeit genommen habt zu Antworten.

Ich habe nun die Rechnung ohne MwSt. ausgestellt und hoffe das der Kunde den Ausfuhrbeleg nachreicht.

Servus,

wenigstens sagen solltest Du ihm aber schon, dass Du den Zettel mit dem Stempel brauchst. Vom Zoll erfährt er sicher nicht, was er damit machen muss.

Schöne Grüße

MM