Servus,
Ja. Sinnvollerweise die Bestätigung der Einfuhrzollbehandlung durch den Schweizerzoll, bei dem die Ware sowieso vorgeführt werden muss.
Eine einfache Gelangensbestätigung durch den Empfänger (wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) genügt dabei nicht, auch nicht die Ausfuhranmeldung (die ja nichts darüber sagt, ob die Ware tatsächlich ausgeführt worden ist).
Wenn man unsicher ist, was der Kunde mit der Ware machen wird und ob Zusagen eingehalten werden, wird der Verkauf mit deutscher USt fakturiert (und der Preis dafür vereinnahmt), und Gutschrift der USt erfolgt erst, wenn der Nachweis für die Einfuhr in der CH vorgelegt wird.
Wie bei allen USt-freien Umsätzen ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (hier: gem. § 4 Nr. 1 a) UStG). Wenn zutreffend, eine Ursprungserklärung - der Schweizerzoll erhebt schon ab einem Warenwert von 62 Franken (bei Waren, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen) Einfuhrzölle.
Schöne Grüße
MM