Hallo Andreas,
ich fand Deine Frage so absurd (wer bewahrt denn schon seine Rechnungen auf der Fensterbank auf), dass ich mal nach „Thermopapier“ in einer Steuerrrechtsdatenbank gesucht habe.
Und tatsächlich (ich nehme alles zurück) 6 Treffer. Der auf den ersten Blick relevanteste folgt im Volltext.
Grüße
Chris
Oberfinanzdirektion Düsseldorf , S-0317 - 5 - St 2223
Verfügung vom 22.12.1998
Verwendung von Thermopapier für Rechnungen
Seit einigen Jahren werden im Einzelhandel und in Gastronomiebetrieben verstärkt Thermopapiere zur Ausstellung von Rechnungen verwandt. Dies ist jedoch nicht unproblematisch. Die Haltbarkeit von Thermopapieren liegt je nach Qualitätsstufe zwischen 4 und 12 Jahren. Von mir angestellte Ermittlungen ergaben, daß insbesondere in Tankstellen, Restaurants und in Einzelhandelsgeschäften nahezu ausschließlich Thermopapiere der geringsten Haltbarkeitsstufe (sog. Faxpapiere) verwandt werden. Dies führt dazu, daß bei künftigen Prüfungen verstärkt mit nicht mehr oder kaum noch lesbaren Thermopapier-Rechnungen gerechnet werden muß. Die Folgen davon treffen die Rechnungsempfänger.
Der überwiegende Teil der Rechnungsempfänger dürfte sich derzeit - mangels Problembewußtsein - mit technisch ungenügenden Rechnungen begnügen. Erst wenn im Rahmen von Außenprüfungen dem Grunde nach berechtigte Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern nicht anerkannt werden, weil die Belege nicht mehr lesbar sind, wird das Problem offenkundig. In der Regel dürfte der Belegmangel dann nicht mehr heilbar sein. Dies kann künftig das Prüfungsklima unnötig belasten.
Nach § 144 Abs. 4 AO sowie nach § 14 Abs. 1 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet, dem Leistungsempfänger einen Beleg bzw. eine Rechnung über die erbrachten Leistungen zu erteilen. Nach § 145 Abs. 2 AO sind Aufzeichnungen in der Weise vorzunehmen, daß der Besteuerungszweck erreicht wird. Aus der Vorschrift des § 145 Abs. 2 AO i. V. m. § 144 AO erwächst für den Rechnungsaussteller die Verpflichtung, Belege so zu erteilen, daß sie für das Besteuerungsverfahren geeignet sind. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, Rechnungen in einer technischen Qualität zu erstellen, die es dem Rechnungsempfänger ermöglicht, seiner Aufbewahrungspflicht nachzukommen. Im Wege der Steueraufsicht ist es für die Finanzverwaltung aber nicht möglich, Rechnungsaussteller zur Ausstellung haltbarer Belege zu zwingen.
Ich bitte deshalb, bei laufenden Prüfungen auf diese Problematik hinzuweisen, damit es den Steuerpflichtigen möglich ist, rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Normen:
AO:144 AO:145 UStG:14 AO:144/4 AO:145/2 UStG:14/1