Rechnung auf 'Thermopapier'

Hallo,

ist es möglich als Gewerbetreibender die Rechnungen auf Thermopapier zu drucken ?
Die mir bekannte Problematik besteht aus der „Vergänglichkeit“ der Schrift bei Lichteinfall.
Ein Kunde könnte Probleme bei einer Prüfung bekommen, da die Rechnungen zwar aufbewahrt wurden, aber z.Teil nicht mehr lesbar sind.
M.E.gibts dann ein Problem mit dem Vorsteuerabzug ?!

Andererseits erhält man auch auf Tankstellen die Belege auf Thermopapier.

Gibt es eine eindeutige Rechtssprechung bez. der Verwendung ?
Danke Euch
Andreas

Hallo Andreas,
ich fand Deine Frage so absurd (wer bewahrt denn schon seine Rechnungen auf der Fensterbank auf), dass ich mal nach „Thermopapier“ in einer Steuerrrechtsdatenbank gesucht habe.
Und tatsächlich (ich nehme alles zurück) 6 Treffer. Der auf den ersten Blick relevanteste folgt im Volltext.
Grüße
Chris

Oberfinanzdirektion Düsseldorf , S-0317 - 5 - St 2223
Verfügung vom 22.12.1998

Verwendung von Thermopapier für Rechnungen

Seit einigen Jahren werden im Einzelhandel und in Gastronomiebetrieben verstärkt Thermopapiere zur Ausstellung von Rechnungen verwandt. Dies ist jedoch nicht unproblematisch. Die Haltbarkeit von Thermopapieren liegt je nach Qualitätsstufe zwischen 4 und 12 Jahren. Von mir angestellte Ermittlungen ergaben, daß insbesondere in Tankstellen, Restaurants und in Einzelhandelsgeschäften nahezu ausschließlich Thermopapiere der geringsten Haltbarkeitsstufe (sog. Faxpapiere) verwandt werden. Dies führt dazu, daß bei künftigen Prüfungen verstärkt mit nicht mehr oder kaum noch lesbaren Thermopapier-Rechnungen gerechnet werden muß. Die Folgen davon treffen die Rechnungsempfänger.

Der überwiegende Teil der Rechnungsempfänger dürfte sich derzeit - mangels Problembewußtsein - mit technisch ungenügenden Rechnungen begnügen. Erst wenn im Rahmen von Außenprüfungen dem Grunde nach berechtigte Betriebsausgaben bzw. Vorsteuern nicht anerkannt werden, weil die Belege nicht mehr lesbar sind, wird das Problem offenkundig. In der Regel dürfte der Belegmangel dann nicht mehr heilbar sein. Dies kann künftig das Prüfungsklima unnötig belasten.

Nach § 144 Abs. 4 AO sowie nach § 14 Abs. 1 UStG ist der leistende Unternehmer verpflichtet, dem Leistungsempfänger einen Beleg bzw. eine Rechnung über die erbrachten Leistungen zu erteilen. Nach § 145 Abs. 2 AO sind Aufzeichnungen in der Weise vorzunehmen, daß der Besteuerungszweck erreicht wird. Aus der Vorschrift des § 145 Abs. 2 AO i. V. m. § 144 AO erwächst für den Rechnungsaussteller die Verpflichtung, Belege so zu erteilen, daß sie für das Besteuerungsverfahren geeignet sind. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, Rechnungen in einer technischen Qualität zu erstellen, die es dem Rechnungsempfänger ermöglicht, seiner Aufbewahrungspflicht nachzukommen. Im Wege der Steueraufsicht ist es für die Finanzverwaltung aber nicht möglich, Rechnungsaussteller zur Ausstellung haltbarer Belege zu zwingen.

Ich bitte deshalb, bei laufenden Prüfungen auf diese Problematik hinzuweisen, damit es den Steuerpflichtigen möglich ist, rechtzeitig Vorsorge zu treffen.


Normen:

AO:144 AO:145 UStG:14 AO:144/4 AO:145/2 UStG:14/1

Hallo,

ist es möglich als Gewerbetreibender die Rechnungen auf
Thermopapier zu drucken ?
Die mir bekannte Problematik besteht aus der „Vergänglichkeit“
der Schrift bei Lichteinfall.
Ein Kunde könnte Probleme bei einer Prüfung bekommen, da die
Rechnungen zwar aufbewahrt wurden, aber z.Teil nicht mehr
lesbar sind.
M.E.gibts dann ein Problem mit dem Vorsteuerabzug ?!

Andererseits erhält man auch auf Tankstellen die Belege auf
Thermopapier.

Aloha,

habe ich gerade zufällig und in einem leicht anderen Zusammenhang gefunden :

"Bei der Übermittlung von Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig. Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzuges
ist, dass der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist es durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf
Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach § 14b Abs. 1 UStG lesbar ist.

Du hast natürlich, was die Aufbewahrung angeht, vergleichbare Problemchen … und frag jetzt nicht danach, wie´s die Tankstellen machen :wink:

Grüße
Frank