Rechnung aus 2004 gehört eigentlich ins Jahr 2003!

Erwin hat ein Problem:
Er ärgert sich seit Anfang des Jahres über seine Physiotherapeutin, weil die nicht in die Hufe gekommen war, ihm die noch ausstehenden Behandlungskosten aus dem Jahr 2003 bis spätestens zum 31.12.2003 in Rechnung zu stellen, damit sich der Betrag noch steuermildernd im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ in seiner Einkommensteuererklärung für 2003, welche er dann gleich Anfang Januar 2004 hätte machen wollen, auswirkt. (Es sind Kosten einer Behandlung, welche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt wird, Erwin die Behandlung jedoch gut tut und die Kosten dafür gerne selber trägt).
Diese besagte Rechnung flatterte ihm dann erst im Juni 2004 ins Haus.
Vor lauter Frust hatte Erwin dann auch nicht mehr dran gedacht, die Steuererklärung gleich Anfang des Jahres zu erledigen, sondern der Vorgang liegt immer noch auf seinem Schreibtisch.
Jetzt fragt er sich natürlich, ob er diese Rechnung doch noch irgendwie in das Steuerjahr 2003 einfügen lassen kann. Einen steuerlichen Gewinn hätte er bei dem Betrag auf jeden Fall gehabt, er würde seinen „zumutbaren Eigenanteil“ bei den äußergewöhnlichen Belastungen auf jeden Fall übersteigen!

Vielen Dank im voraus für Eure Meinungen,
Ciao Simse

Hallo Simse,

Jetzt fragt er sich natürlich, ob er diese Rechnung doch noch
irgendwie in das Steuerjahr 2003 einfügen lassen kann.

Nein, es gilt der Zeitpunkt, zu dem das Geld geflossen ist.

Einen steuerlichen Gewinn hätte er bei dem Betrag auf jeden Fall
gehabt

Davon bin ich nicht so überzeugt. Falls es sich nicht um Eigenbeteiligungen wie Zahnersatz und dergleichen handelt, wird a priori unterstellt, dass das, was die gesetzliche KK nicht übernimmt, auch nicht medizinisch notwendig ist. Es hätte also in jedem Fall ziemliche Akrobatik gekostet, das Kriterium der „Zwangsläufigkeit“ - § 33 Abs 1 EStG - mit Argumenten zu untermauern.

Schöne Grüße

MM

Hallo Simse,

Jetzt fragt er sich natürlich, ob er diese Rechnung doch noch
irgendwie in das Steuerjahr 2003 einfügen lassen kann.

Nein, es gilt der Zeitpunkt, zu dem das Geld geflossen ist.

Einen steuerlichen Gewinn hätte er bei dem Betrag auf jeden Fall
gehabt

Davon bin ich nicht so überzeugt. Falls es sich nicht um
Eigenbeteiligungen wie Zahnersatz und dergleichen handelt,
wird a priori unterstellt, dass das, was die gesetzliche KK
nicht übernimmt, auch nicht medizinisch notwendig ist.

Hallo
Da bin ich aber anderer Meinung. Soweit irgend etwas ärztlich verordnet ist, kann es auch abgezogen werden. Schönheitschirugie an Zähnen vielleicht nicht, aber ansonsten sollte ein persönlich in Kauf genommener Mehraufwand für eine bessere, notwendige Behandlung berücksichtigt werden. Ich würde eine Zahnarztrechnung (hier mit Kontoauszug wg. Abfluss in 2003) der Erklärung beifügen, das dürfte keine Probleme geben.
Gruß, Torsten.

Es

hätte also in jedem Fall ziemliche Akrobatik gekostet, das
Kriterium der „Zwangsläufigkeit“ - § 33 Abs 1 EStG - mit
Argumenten zu untermauern.

Schöne Grüße

MM

Hallo Torsten,

Soweit irgend etwas ärztlich
verordnet ist, kann es auch abgezogen werden.

Fast immer, ja. Näheren Aufschluss gibt u.a. EStR 189, der die Anerkennung einer ganzen Reihe von Aufwendungen von einem amtsärztlichen Attest vor Antritt der Behandlung bzw. Kauf des Heil- oder Hilfsmittels abhängig macht.

Zum vorliegenden Fall:

Wir wissen nicht, weshalb die Pflichtkasse die Kosten der Physiotherapie nicht übernommen hat. Wenn sie durch Arzt oder Heilpraktiker verordnet, aber nicht erstattungsfähig war, braucht es für die Prüfung der Zwangsläufigkeit kein weiteres Indiz, außer im Fall von wissenschaftlich nicht anerkannten Verfahren. Wenn sie nicht erstattet wurde, weil sie nicht verordnungsfähig war, muss ihre Notwendigkeit zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachgewiesen werden. Umfangreiche Literatur hierzu in EStR 189 und EStH 189.

Ich würde eine Zahnarztrechnung (hier mit Kontoauszug wg. Abfluss
in 2003) der Erklärung beifügen, das dürfte keine Probleme
geben.

Die vorgelegte Frage bezieht sich nicht auf Zahnarzt, sondern auf Physiotherapie. Außerdem nicht auf Abfluss in 2003, sondern in 2004. Insofern möchte ich lieber über die vorgelegte Frage diskutieren als über einen Standardfall.

Schöne Grüße

MM