Sehr geehrter Y-quest,
die von Ihnen beschriebene Dienstleistung ist eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Die steuerrechtlichen Folgen ergeben sich aus dem Ort, an dem diese sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.
Dies wäre bei einer Leistung an einen anderen Unternehmer nach § 3a Abs. II UStG Deutschland und auch bei der Ausführung an einen privaten Kunden nach § 3a Abs. V UStG ebenfalls Deutschland.
Hierdurch verschiebt sich gemäß § 13 b Abs. I UStG die Steuerschuldnerschaft auf dem Leistungsempfänger, d. h. der Empfänger schuldet die Umsatzsteuer und kann sich bei der Vorliegen der Voraussetzung gleichzeitig die Vorsteuer abziehen.
Nun direkt zu Ihrer Frage:
In der Rechnung darf nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Unter der Rechnung ist der Hinweis anzubringen, dass der Leistungsempfänger der Schuldner der Umsatzsteuer ist.
Sonstige Besonderheiten, wie eine extra Meldung oder einen Ausweis einer besonderen Nummer ist bei dieser Art des Umsatzes von einem Drittland (Schweiz) nach Deutschland nach deutschem Recht nicht erforderlich.
Bei Ausstellung der Rechnung mit Nettobetrag von einem Unternehmer aus der Schweiz für eine sonstige Leistung steht dem Unternehmer in Deutschland nach § 15 Abs I Nr. 4 UStG auch die Vorsteuer zu, sofern er selbst nicht steuerfreie Umsätze ausführt, z.B. als Arzt.
Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es nach dem schweizerischen Recht, welches mir nicht bekannt ist, besondere Anforderungen geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
G-B