Rechnung aus letztem Jahr im neuen Jahr ausstellen

Hallo zusammen,

habe folgendes Problem:

mein Mann ist selbständiger Handwerker und war im letzten Jahr (2010) als Kleinunternehmer tätig, sodass er Rechnungen ohne ausgew. MwSt. ausgestellt hat. Dieses Jahr ist er jedoch aufgrund des Umsatzes Umsatzsteuer pflichtig und muss Rechnungen dementsprechend (mit aus. MwSt.) ausstellen. Das Problem liegt jedoch darin, dass er im Dezember letzten Jahres eine Vorkonto Rechnung ausgestellt hatte (also für das Material), die auch gezahlt wurde und sollte im Anschluss mit dem Auftrag anfangen und hierzu auch eine Rechnung (lediglich für die Dienstleistung also nur Lohnkosten) ausstellen. Aufgrund des Wetters konnte aber der Auftrag nicht ausgeführt werden, sodass er erst in diesem Monat (März) ausgeführt wird. Mein Mann hat aber dem Auftraggeber bereits einen Kostenvoranschlag im letzten Jahr gemacht, der keine MwSt. enthält… Wie soll er jetzt vorgehen: darf er denn eine Rechnung trotzdem in diesem Jahr ohne MwSt. ausstellen, da er schon den Auftrag im letzten Jahr bekommen hat? Oder darf er das nicht, da er die Arbeiten in diesem Jahr ausgeführt hat und auch Umsatzsteuer pflichtig ist. Dann würde er quasi, um sich an den Kostenvoranschlag zu halten, viel weniger verdienen…

Vielen Dank im Voraus
Evelyn

Hallo Evelyn,

in meinen Augen ist die Sache ganz klar: Dein Mann darf die Mwst auf den Betrag draufschlagen. Das ist doch eh ein Posten, der durchgereicht wird, d.h. der Auftraggeber holt sich die Mwst vom Finanzamt zurück (wenn der AG eine Firma ist). Ist der AG eine Privatperson, isses schon ein bissel blöd… Andererseits wurde der Kostenvoranschlag ja ohne Mwst gemacht, also wäre dein Mann im Recht, wenn der die Mwst jetzt obendrauf setzt. Vielleicht kann man sich ja in der Mitte treffen.

Viele Grüße
Carola

Hallo Evelyn,

da hast Du Dir leider den falschen „Experten“ ausgesucht. ICh kann Dir keine verbindliche Auskunft geben, nehme aber an, da werden noch ander Antworten kommen.

Meine Überlegung wäre allerdings folgende: Zu dem Zeitpunkt, wo die Leistung erfolgt und die Rechnung gestellt wird, ist der jeweilige MWST-Satz fällig. Also muß er mit MWST Rechnung stellen.
Wenn allerdings der Leistungs-Empfänger ein Gewerbetreibender ist, würde es für diesen keine Rolle spielen, da er ja die berechnete MWST als Vorsteuer ansetzen kann.
Kann er das nicht, müßte man evtl. nochmals nachverhandeln. Vielleicht kann man sich irgendwo in der Mitte treffen?

Rechtlich verbindliche Auskunft gibt es übrigens kostenlos auch beim Finanzamt.

Alles Gute.
Helmut

Ich denke, da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Wenn das Rechnungsdatum vor dem 31.12.2010 liegt, dann können die Arbeitern zum vereinbartem Preis durchgeführt werden. Wird die Rechnung mit Datum ab 01.01.2011 erstellt, dann sollte ihr Mann nochmals mit dem Auftragnehmer sprechen und ihm die neue Situation darstellen und Mehrwertsteuer berechnen. Ist der Auftragnehmer auch eine Firma, dann wird es dabei keine Probleme geben.

Hallo Evelyn,

es kommt immer darauf an, wann der Umsatz ausgeführt wurde und nicht, wann die Auftragserteilung war.

D.h. die Rechnung muß komplett mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Grds. werden unter Unternehmen
Preise netto vereinbart, so dass man die Umsatzsteuer
obendrauf rechnet.

Jedoch ist der „verlust“ nicht so hoch für dich, wenn du dich an den Kostenvoranschlag hältst. So wie du geschrieben hast, hast du bisher nur das Material im Vorjahr berechnet. Dafür mußt Du die Umsatzsteuer dem
Kunden nachberechnen. Du erhältst aber aus dem Kauf des Materials, welches in 2010 stattgefunden hat nachträglich einen Vorsteuerabzug und zwar als Vorsteuerberechtigung gem. § 15 a UStG. D. h. krame die Einkaufsrechnungen des Vorjahres heraus. Bei dem
Material handelt es sich bei dir um Umlaufvermögen und da du nun in 2011 das Material für einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz verwendest, kannst Du die Vorsteuer (also die USt, die Du in Rechnung gestellt bekommen hast) gem. § 15 a UStG als Vorsteuer geltend machen.

Ich hoffe, meine Erläuterung war verständlich.

Viele Grüße, Moni

Hallo…
Weiß ich leider auch nicht…Spekulationen sind hier auch verkehrt…!
Aber warum nicht gleich an der Quelle - sprich beim zuständigen Finanzamt nachfragen…? Die wissen sicher am besten, was richtig ist…

Gruß - Helena

Er darf keine Rechnung ohne USt ausstellen. Wenn der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er bestimmt nichts dagegen, wenn die USt aufgeschlagen wird. Falls nicht, muss man die USt aus eigener Tasche bezahlen und unter Lehrgeld verbuchen.

Als Unternehmer trägt man die Verantwortung, solche Dinge im Blick zu behalten.

Hallo Evelyn.

Der Kostenvoranschlag ist hier nicht massgeblich. Er muss mit MWST die RE. erstellen, wenn er UST- Pflichtig ist. Ist der Empfänger vielelicht auch Unternehmer? Dann ist es doch egal, der bekommt doch dann die VST wieder zurück.

LG
Short-Snake

Hallo,
am bestenSteuerberater oder Finanzamt fragen. Alles andere ist gefährliches Halbwissen :wink:
Viel Erfolg
Grüße
Kath

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten!

Wir werden zur Sicherheit unseren Steuerberater morgen fragen, da wir nichts falsches machen wollen. Außerdem ist der Auftraggeber private Person und kann die MwSt. nicht zurückbekommen. Na ja, mal schauen.

Werde mich diese Woche melden und berichten, was der Steuerberater gesagt hat.

Beste Grüße
Evelyn