Rechnung, Ausgabe im Ausland weitergeben

Hallo Community,

ich hab da mal einen Sachverhalt, der mir nicht ganz klar ist. Wer weiss bescheid?

Person A lebt in Deutschland, arbeitet als Selbständiger und weisst in seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus. Nun arbeitet er für eine Firma, mit Sitz in Deutschland, für einen Job in Frankreich. Während dieser Arbeit in Frankreich legt er 1000,- € für eine notwendige Ausgabe aus. Nun möchte sein Auftraggeber ihm das Geld zurückerstatten. Wie schreibt Person A nun eine korrekte Rechnung für die 1000,- €. In den 1000,- € sind 20% Steuern aus Frankreich enthalten.

1.) Muss er auf den gesamten Betrag von 1000,- € einfach 19% aufschlagen?
2.) Kann er den Betrag ohne Mwst einfach in Rechnung stellen?
3.) Wie wird das dann später bei der Zusammenfassenden Meldung angegeben?
4.) Kann er die Rechnung aus Frankreich ganz normal als Ausgaben geltend machen?

danke, meren

Servus,

1.) Muss er auf den gesamten Betrag von 1000,- € einfach 19% aufschlagen?

Wenn er den gesamten ausgelegten Betrag wiederhaben will, ja. Sonst bekäme er weniger, weil er auf den erhaltenen Betrag USt abführen müßte.

3.) Wie wird das dann später bei der Zusammenfassenden Meldung angegeben?

Ist für die ZM egal, weil es sich ja um eine Teilrechnung für seine in Deutschland steuerbaren Leistungen für einen deutschen Unternehmer handelt.

4.) Kann er die Rechnung aus Frankreich ganz normal als Ausgaben geltend machen?

Ja; und je nachdem, wofür die Ausgaben in Frankreich waren, kann er möglicherweise die französische TVA erstatten lassen. Kommt aber darauf an - für Reisekosten geht das z.B. nicht.

Schöne Grüße

MM

1.) Muss er auf den gesamten Betrag von 1000,- € einfach 19%
aufschlagen?

Wenn er sonst seine Honorare mit Umsatzsteuer abrechnet, ist kein Grund zu erkennen, warum er das hier nicht auch tun sollte.

2.) Kann er den Betrag ohne Mwst einfach in Rechnung stellen?

Kann er machen, aber der Leistungsempfänger hat dann keinen Vorsteuerabzug. Der Leistende muss aus den 1.000 Euro 159,66 Euro Umsatzsteuer abführen. Ein Grund für eine Steuerbefreiung ist nicht erkennbar und wurde im Sachverhalt auch nicht vorgetragen.

4.) Kann er die Rechnung aus Frankreich ganz normal als
Ausgaben geltend machen?

Natürlich.

Problematisch ist aber die Umsatzsteuer. Ich vertrete die Ansicht, dass nur die TVA im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden kann, die „rechtmäßig“ in Rechnung gestellt worden ist (Stichwort Reverse Charge) und deren Erstattung keiner Beschränkung durch den französischen Staat unterliegt.

Andere wiederum meinen, dass man mit dem Vergütungsverfahren fehlerhaft in Rechnung gestellte TVA heilen könne. Wahrscheinlich haben die - zumindest in der Praxis - recht.

Servus,

sicher ist, dass Reisekosten des Unternehmers selbst mit Ausnahme von Autobahnmaut, außerdem Bewirtung / Geschenke / Repräsentation und Fahrzeugreparaturen in Frankreich nicht unter das Vorsteuervergütungsverfahren fallen.

Der typische Fall von „falsch“ mit TVA berechneten Einkäufen, Beschaffung von Werkzeugen und Material vor Ort, wird von Frankreich im Vorsteuervergütungsverfahren behandelt; außerdem Reparaturen an Nutzfahrzeugen.

Es wäre also schon wichtig, hier zu wissen, was genau für den genannten Betrag angeschafft oder bezahlt worden ist.

Schöne Grüße

MM

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Es ging um ein Mietauto. Person A hat die Kosten des Mietwagens in Frankreich gezahlt. Das Unternehmen in Deutschland hat Person A nun vorgeschlagen die Rechnung einfach „weiterzugeben“ ohne irgendwelche Umsatzsteuer. Also 1000,- € ohne Umsatzsteuer auf die Rechnung. Die Auslage ist das einzige das er dem Unternehmen in Rechnung stellt, da er die Rechnung für die Arbeit vor Ort an eine andere Firma stellen muss.

Ist es möglich mit einer Notiz auf der Rechnung, die auf das Ausland verweist, den Betrag ohne Umsatzsteuer weiterzugeben?

Servus,

der Betrag muss mit der frz. Umsatzsteuer und der deutschen obendrauf weitergegeben werden, weil die französische USt auf PKW-Miete nicht im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet werden kann. Nur bei Miete für Nutzfahrzeuge könnte man sich die TVA vom Fiskus und den Rest vom Kunden erstatten lassen.

Schöne Grüße

MM

Es ging um ein Mietauto. Person A hat die Kosten des
Mietwagens in Frankreich gezahlt.

Nach deutschem Recht ist der Ort der Vermietung dort, wo das Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, § 3a (3) Nr. 2 Satz 1 UStG. Der Ausweis der TVA ist also zutreffend.

Das Unternehmen in
Deutschland hat Person A nun vorgeschlagen die Rechnung
einfach „weiterzugeben“ ohne irgendwelche Umsatzsteuer.

Bis hier klar, die Umsatzsteuer vor 159,66 Euro wäre dann der reale Verlust des Leistungserbringers, aber:

Also
1000,- € ohne Umsatzsteuer auf die Rechnung. Die Auslage ist
das einzige das er dem Unternehmen in Rechnung stellt,

Hier fragt man sich, warum die deutsche Firma irgendwelche Gelder, die du „Auslagen“ nennst, an jemand zahlt, wenn offenbar gar kein Vertragsverhältnis vorhanden ist.

Das ist verwirrend. Oder ist der Leistungsempfänger irgendwie der Vater oder so, der seinem Sohn was Gutes tun will? Aber warum dann eine Rechnung?

da er
die Rechnung für die Arbeit vor Ort an eine andere Firma
stellen muss.

Logischerweise an die, die den Vertrag mit dem Leistenden geschlossen hat. Und dieser Vertrag lautete sicherlich nicht „Fahr in Frankreich mit dem Auto von links nach rechts.“ (Selbst da wäre die Anmietung des Fahrzeugs nicht Vertragsbestandteil, sondern ein eigener Vertrag des Leistenden mit der Vermieterfirma.)

Ist es möglich mit einer Notiz auf der Rechnung, die auf das
Ausland verweist, den Betrag ohne Umsatzsteuer weiterzugeben?

Wohin weitergeben? An den in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger?

Ok, ich mach es mal in der Theorie konkret. Leider bin ich nun endgültig verwirrt.

Unternehmen X mit Sitz in Deutschland möchte einen kleinen Film über eine Person in Frankreich gedreht haben. Unternehmen X beauftragt Person B diesen Film zu erstellen. Person B sucht sich Person A, die Ihr dabei als Tonmann helfen soll.

Die Rechnung für die Hilfe als Tonmann stellt Person A Person B in Rechnung, da Person B den Auftrag von Unternehmen X bekommen hatte. Da es vor Ort ein Problem mit der Bezahlung des Mietwagens gab, die Unternehmen X eigentlich von Deutschland aus zahlen wollte, hat Person A den Betrag mit seiner Kreditkarte ausgelegt.

Nun möchte Unternehmen X die Kosten für den Mietwagen Person A zurückerstatten.

Wie kann Perron A nun konkret damit umgehen? Das Unternehmen X schlägt Person A vor den Betrag 1:1 ohne Steuer weiterzugeben. Ist das möglich?

Unternehmen X mit Sitz in Deutschland möchte einen kleinen
Film über eine Person in Frankreich gedreht haben. Unternehmen
X beauftragt Person B diesen Film zu erstellen.

X (DE) schließt mit B (DE) einen Vertrag: „Erbringe mir eine Leistung (Film) gegen Geld.“

Person B sucht
sich Person A, die Ihr dabei als Tonmann helfen soll.

B (DE) schließt mit A (XX - wohl auc DE) einen Vertrag: Erbringe mir eine Leistung (Unterstützung) gegen Geld."

Die Rechnung für die Hilfe als Tonmann stellt Person A Person
B in Rechnung,

Vertrag also erfüllt. Leistung gegen Geld.

da Person B den Auftrag von Unternehmen X
bekommen hatte.

Nein, sondern da B mit A einen Vertrag hatte.

Da es vor Ort ein Problem mit der Bezahlung
des Mietwagens gab, die Unternehmen X eigentlich von
Deutschland aus zahlen wollte, hat Person A den Betrag mit
seiner Kreditkarte ausgelegt.

B (DE) hat einen Vertrag mit dem Vermieter (FR): „Leih mir ein Auto gegen Geld.“

A hat das bezahlt, weil B kein Geld dabei hatte.

Nun möchte Unternehmen X die Kosten für den Mietwagen Person A
zurückerstatten.

X möchte A das Geld, welches aber von B geschuldet wird, an A zahlen.

Wie kann Perron A nun konkret damit umgehen?

A nimmt das Geld und geht leise pfeifend davon. Er hat es ja nur ausgelegt, also war es ein durchlaufender Posten für ihn.

Das Unternehmen X
schlägt Person A vor den Betrag 1:1 ohne Steuer weiterzugeben.
Ist das möglich?

Richtig, zwischen X und A bestand keine Leistungsbeziehung.

B schuldet nun also dem X das Geld für den Mietwagen. Wenn er das mit seinem Honorar aufrechnet, kann er das tun. Die Steuer für sein Honorar an X wird aber doch fällig.

B kann die Vorsteuer aus der Leistung des A ziehen. Die Aufwendungen für den Mietwagen sind incl. TVA Aufwand des A.

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Danke. Das macht schon vieles klarer. Aber eine Sache stimmt noch nicht in der super Vereinfachung. Folgender Punkt:

A hat den Mietwagen bezahlt, aber steht auch auf der Rechnung. Es gibt also einen Vertrag zwischen A (DE) und Vermieter (FR) und nicht zwischen B (DE) und Vermieter (FR).

Und: Was genau bedeutet ein „durchlaufender Posten“?

Folgender Punkt:

A hat den Mietwagen bezahlt, aber steht auch auf der Rechnung.
Es gibt also einen Vertrag zwischen A (DE) und Vermieter (FR)
und nicht zwischen B (DE) und Vermieter (FR).

Anderer Sachverhalt, der nicht eindeutig zu "Person A hat die Kosten des Mietwagens in Frankreich gezahlt. " passt.

Also dann hat A einen Vertrag mit dem Vermieter und muss den Aufwand in sein Honorar an B einpreisen und demzufolge auf den Mietpreis+TVA auch seine USt draufschlagen.

Dann weiter wie oben.

Und: Was genau bedeutet ein „durchlaufender Posten“?

Eine „Auslage“. Wenn ich für jemand anders Geld hingebe, um es mir später von dem wiederzuholen.

Wie kann dann Person A die Miete als „Auslage (durchlaufender Posten)“ weitergeben?

Muss Person A eine Rechnung an Unternehmen X schreiben mit einem speziell Zusatz (Auslage)?

Wie wird diese „Auslage“ dann später in der Steuererklärung berechnet? Gilt die Überweisung von Unternehmen X an Person A dann als Einnahme?

Und die Zahlung von Person A an Vermieter (FR) als Ausgabe?

Wie kann dann Person A die Miete als „Auslage (durchlaufender
Posten)“ weitergeben?

Der Durchlaufende Posten ist ja obsolet geworden, es sind ja Aufwendungen des A. Also muss er eine Rechnung schreiben.

Muss Person A eine Rechnung an Unternehmen X schreiben mit
einem speziell Zusatz (Auslage)?

Nein, an B. Der ist Vertragspartner des A.

Wieso Zusatz? Hat die Bäckerquittung einen Zusatz „anteilige Fahrt zur Mühle“? Es ist sein Honorar, weiter nichts.

Wie wird diese „Auslage“ dann später in der Steuererklärung
berechnet?

In wessen Steuererklärung und in welcher?

Gilt die Überweisung von Unternehmen X an Person A
dann als Einnahme?

Ja, verkürzter Zahlungsweg. X hätte ja an seinen Vertragspartner B das Honorar des B zahlen müssen und B an A.

Und die Zahlung von Person A an Vermieter (FR) als Ausgabe?

Bei wem? Doch ausschließlich bei A.

Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung.

Die Anmietung eines Fahrzeugs durch den A ist keine Nebenleistung. Es ist nur sein eigener Aufwand, sonst nichts.

Es ist ja auch keine Nebenleistung des Bäckers an mich, wenn er zur Mühle fährt.

Wenn aber Unternehmen X gerne die Mietkosten „direkt“ mit Perron A abrechnen möchte und nicht über Person B. Verstehe ich das nun so richtig:

Person A muss eine Rechnung mit dem Betrag B (inkl. VAT), den Person A in Frankreich ausgelegt hatte, + zusätzlich 19% MwSt stellen. Person A kann den Betrag B nicht einfach ohne MwSt zu berechnen an Unternehmen X weitergeben. Richtig?

Danke fürs Erläutern!

Servus,

es ist durchaus eine, wenn vereinbart wurde, dass ich ihm die Fahrtkosten für die Besorgung des von mir gewünschten Mehls in irgendeinem Umfang X erstatte.

Wenn nun ein Techniker für ein deutsches Unternehmen in F im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist und ihm in diesem Zusammenhang irgendwelche Kosten vereinbarungsgemäß erstattet werden, ist das analog zu den berühmten Versandkosten, die bei einer Warenlieferung fakturiert werden: Die vom Techniker erbrachte Leistung besteht nicht daraus, dass er in F ein Fahrzeug mietet.

Schöne Grüße

MM

Person A kann den Betrag B nicht einfach ohne MwSt zu
berechnen an Unternehmen X weitergeben. Richtig?

Richtig. Er stellt seine Honorare mit Umsatzsteuer in Rechnung.

es ist durchaus eine, wenn vereinbart wurde, dass ich ihm die
Fahrtkosten für die Besorgung des von mir gewünschten Mehls in
irgendeinem Umfang X erstatte.

Nein. Du hast einen Liefervertrag mit dem Bäcker: „Liefere mir ein Brot.“

Selbst wenn du einen Vertrag über den Transport von Mehl mit dem Bäcker schließt, kann er auch nur über diese Leistung abrechnen. Die Betriebskosten für das Fahrzeug sind vertraglich mit dem Tankstellenwart und dem Autohändler abzuwickeln.

Und selbstverständlich „erstattest“ du ihm die Fahrtkosten. Ebenso wie die Lohnkosten für die Verkäuferin, den Strom und die Abschreibung für den Backofen und die Grundsteuer für seinen Laden. Das ist alles im Brotpreis drin.

Daran ändert sich auch nichts, wenn du ihm eine höhere Gegenleistung (also Preis) zusagst. Davon ändert sich nur der Gewinn des Bäckers.

Wenn nun ein Techniker für ein deutsches Unternehmen in F im
Rahmen eines Werkvertrages tätig ist und ihm in diesem
Zusammenhang irgendwelche Kosten vereinbarungsgemäß erstattet
werden, ist das analog zu den berühmten Versandkosten, die bei
einer Warenlieferung fakturiert werden: Die vom Techniker
erbrachte Leistung besteht nicht daraus, dass er in F ein
Fahrzeug mietet.

Eben. Deswegen verstehe ich deinen ersten Satz nicht. Die Bäckerleistung an dich ist nicht, zur Mühle zu fahren.

Eine Nebenleistung ist eine Pfandflasche, die ich nehmen muss, weil mir die Limonade sonst aus dem Einkaufsnetz laufen würde. Deshalb ist da Umsatzsteuer drauf. Eine Leihe enthält sonst ja keine.

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Servus,

Nein. Du hast einen Liefervertrag mit dem Bäcker: „Liefere mir ein Brot.“

wenn das im gegebenen Fall so wäre, gäbe es keine Handhabe, irgendwelche Kosten des Einsatzes in Frankreich zusätzlich zum Honorar an den Auftraggeber weiterzuberechnen.

So wie der Einsatz beschrieben wird, heißt der Vertrag mit dem Bäcker: „Liefere mir ein Brot mit Mehl aus der Aulendorfer Herrenmühle, und wenn Du normalerweise ein anderes Mehl verwendest und dieses Mehl extra besorgen musst, bekommst Du von mir die Fahrtkosten nach Aulendorf erstattet“.

Schöne Grüße

MM

Nein. Du hast einen Liefervertrag mit dem Bäcker: „Liefere mir ein Brot.“

wenn das im gegebenen Fall so wäre, gäbe es keine Handhabe,
irgendwelche Kosten des Einsatzes in Frankreich zusätzlich zum
Honorar an den Auftraggeber weiterzuberechnen.

Das verstehe ich nicht. Die eigenen Aufwendungen gleich welcher Art müssen doch in die Kalkulation für das Honorar einfließen. Ich berechne meinen Weg ins Büro doch auch nicht extra.

So wie der Einsatz beschrieben wird, heißt der Vertrag mit dem
Bäcker: „Liefere mir ein Brot mit Mehl aus der Aulendorfer
Herrenmühle, und wenn Du normalerweise ein anderes Mehl
verwendest und dieses Mehl extra besorgen musst, bekommst Du
von mir die Fahrtkosten nach Aulendorf erstattet“.

In diesem Fall wird doch nur die Gegenleistung ausgehandelt. Der Vertrag lautet schlicht „Liefere mir einen bestimmten Gegenstand.“

bekommst Du von mir die Fahrtkosten nach Aulendorf erstattet".

Das klingt zwar nett, ist aber für den Auftragnehmer ein schlechtes Geschäft, denn die Vereinbarung lautet dann ja schlicht „Ich bezahle dir deine Aufwendungen ohne Gewinnaufschlag“.