Hallo,
müssen die Gesellschafter einer GbR auf der Rechnung namentlich erwähnt sein?
Hallo,
müssen die Gesellschafter einer GbR auf der Rechnung namentlich erwähnt sein?
Hallo H&E,
ja, sie müssen.
Eine Firma mit Wirkung gegenüber Dritten setzt eine Eintragung ins HR A voraus. Dann ists aber keine GbR, sondern eine OHG. Dazu mit Kaufmannseigenschaft incl. aller Vor- und Nachteile selbiger.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
Eine Firma mit Wirkung gegenüber Dritten setzt eine Eintragung
ins HR A voraus. Dann ists aber keine GbR, sondern eine OHG.
Was heißt das für mich?
-> GbR hat keine Wirkung gegenüber Dritten, sprich eine GbR kann keine Rechnungen schreiben…
-> sondern nur der Gesellschafter an sich?
Hallo H&E,
-> GbR hat keine Wirkung gegenüber Dritten, sprich eine GbR
kann keine Rechnungen schreiben…
so hab ich das nicht gesagt. Ich sprach nur von der Firma. „Schwuppdiwupp Brötchenbringdienst“ ist für eine GbR nicht ausreichend, sie muss sich als „Schwuppdiwupp Brötchenbringdienst Paul Pachulke und Janine Bolz GbR“ zu erkennen geben. Nur wenn die Firma (= der im Geschäftsverkehr verwendete Name) eingetragen ist, darf sie solo, ohne Nennung der Gesellschafter, auftreten.
Eine GbR darf schon Rechnungen schreiben, aber sie muss dabei zu erkennen geben, wer sie ist.
Schöne Grüße
MM
@MM
Ist es bei einer GbR nicht auch möglich, einfach einen Namen zu verwenden (z.B. Gebrauchtwarenhandel OLD GbR) und ebenfalls auf der Rechnung „Geschäftsleitung Herr Irgendwas“ zu vermerken?
Oder habe ich da etwas falsch in Erinnerung?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Leuchtet mir nicht ganz ein. Worauf stützt du diese Ansicht?
Der BGH hat vor nicht allzu langer Zeit (endlich) die (Teil)Rechtsfähigkeit der GbR bejaht, somit muss es ja wohl reichen, wenn sie unter ihem Namen auftritt. Oder nicht…?
Levay
Hallo,
Ist es bei einer GbR nicht auch möglich, einfach einen Namen
zu verwenden (z.B. Gebrauchtwarenhandel OLD GbR) und ebenfalls
auf der Rechnung „Geschäftsleitung Herr Irgendwas“ zu
vermerken?
natürlich, sonst gäbe es bei den ganzen ARGE der Baubranche ein fieses Kuddelmuddel, wenn alle 37 Partner im Namen der GbR auftauchen müßten. Die heißen dann eher „ARGE Rheinquerung Süd“
Oder habe ich da etwas falsch in Erinnerung?
Gruß,
Christian
P.S.
Laß das doch bitte mal mit dem Vollzitat zzgl. 10 Leerzeichen. Bei der Scrollerei bekommt man ja nen Krampf im Finger.
Ist es bei einer GbR nicht auch möglich, einfach einen Namen
zu verwenden (z.B. Gebrauchtwarenhandel OLD GbR) und ebenfalls
auf der Rechnung „Geschäftsleitung Herr Irgendwas“ zu
vermerken?Oder habe ich da etwas falsch in Erinnerung?
Du kannst einen Fantasienamen als Firmennamen verwenden.
Du musst GbR nicht explizit angeben.
Du musst alle Beteiligte der GbR im Adressblock namentlich aufführen (Vor/Familienname).
Gruß
Falke
Hallo Levay,
Der BGH hat vor nicht allzu langer Zeit (endlich) die
(Teil)Rechtsfähigkeit der GbR bejaht, somit muss es ja wohl
reichen, wenn sie unter ihem Namen auftritt.
dieses bestreite ich nicht, und dass es zur Frage der Rechtsfähigkeit unverändert verschiedene Auffassungen gibt, überlasse ich Berufeneren.
Aber wenn ich betreffend einschlägiger Gesetzgebung nicht mal wieder hinterm Mond bin, sind nur Kaufleute berechtigt, eine Firma zu führen (§ 17 Abs. 1 HGB). So dass das Auftreten gegenüber Dritten mit einer Firma ohne Nennung von natürlichen Personen der OHG vorbehalten ist.
Ferner muss die GbR im Rechtsverkehr durch mindestens zwei Gesellschafter mit ausgeschriebenem Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen auftreten - §§ 15a, 15b GewO. Wo und wie die Namen auf den entsprechenden Dokumenten untergebracht werden, ist dabei gleichgültig. Aber ohne jede Benennung der im Spiel befindlichen Personen gehts halt nicht gut.
Es sei denn, ich hätte die genannten Quellen gänzlich falsch gedeutet, oder sie wären seit Ende 2002 nicht nur durch die Auslegung der Frage der Rechtsfähigkeit, sondern in ihrer Substanz geändert worden.
Schöne Grüße
MM
Hallo Christian,
meines Erachtens brauchens nicht alle 37 zu sein, aber wenn nicht wenigstens zwei benannt werden oder die ARGE eine OHG ist oder nicht in eigenem Namen Geschäfte tätigt, hab ich Schwierigkeiten mit §§ 15a, 15b GewO und allgemeiner § 17 Abs 1 HGB.
Wie schaut das denn in der Praxis bei den gängigen ARGEn aus? Sind die etwa in Verträgen oder bei irgendwelchen Fakturierungen schlicht mit „ARGE Fahrlachtunnel“ benannt, ohne dass diese Firmierung öffentlich dokumentiert wäre oder mindestens die erforderlichen natürlichen Personen oder Körperschaften konkret benannt würden? - Ist jetzt keine rhetorische Frage; bei den nennenswerten Hochbauvorgängen, mit denen ich greifbar zu tun hatte, hat immer bloß Philipp Holzmann unterschrieben 
Schöne Grüße
MM
Hallo,
also, § 17 I HGB überzeugt mich als Argument (spontan) nicht, weil ja das Auftreten unter der Bezeichnung der GbR keinen „Verstoß“ darstellt; der Name, unter dem eine GbR auftritt, ist keine Firma.
Die Gewerbeordnung, jedenfalls § 15 b, scheint mir da schon eher einschlägig. Genauer weiß ich’s nicht, aber ich danke jedenfalls für die Ausführungen.
Levay
natürlich, sonst gäbe es bei den ganzen ARGE der Baubranche
ein fieses Kuddelmuddel, wenn alle 37 Partner im Namen der GbR
auftauchen müßten. Die heißen dann eher „ARGE Rheinquerung
Süd“
Stimmt natürlich… einfach nicht genug gedacht bei der Erinnerungsauffrischung. Danke!
P.S.
Laß das doch bitte mal mit dem Vollzitat zzgl. 10 Leerzeichen.
Bei der Scrollerei bekommt man ja nen Krampf im Finger.
Bisher nicht gesehen - werde in Zukunft es beachten.
Hallo Martin,
meines Erachtens brauchens nicht alle 37 zu sein, aber wenn
nicht wenigstens zwei benannt werden oder die ARGE eine OHG
ist oder nicht in eigenem Namen Geschäfte tätigt, hab ich
Schwierigkeiten mit §§ 15a,
dafür gibts Baustellenschilder.
15b GewO
Hab jetzt keinen Briefkopf in Erinnerung, würde aber schon meinen, daß da dann der ein oder andere GbR-Partner auftaucht.
und allgemeiner § 17 Abs
1 HGB.
Eine GbR hat nicht zwangsläufig eine Firma.
Wie schaut das denn in der Praxis bei den gängigen ARGEn aus?
Sind die etwa in Verträgen oder bei irgendwelchen
Fakturierungen schlicht mit „ARGE Fahrlachtunnel“ benannt,
Ein Vorschlag: „Zwischen A, B, C, D (nachfolgend „ARGE Alpenquerung“ genannt) und E wird folgender Vertrag geschlossen: […]“
Unterschrieben wird der Vertrag dann von allen ARGE-Mitgliedern und E.
Gruß,
Christian
Zusatz: Grundform der GBR Stand 2001
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR )
Grundformen
• Grundform aller Personengesellschaften
• Im BGB fixiert
• Vertraglicher Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks.
Gelegenheitsgesellschaften ( Arbeitsgemeinschaften )
oft auf Dauer begrenzt; danach automatisch aufgelöst ( Bankenkonsortien )
unbefristete Dauer ( ARGE, Sozietäten von Rechtsanwälten oder Steuerberatern )
Wichtigste Regelungen
• Abschluss des Gesellschaftsvertrages ( kann formlos sein )
• Einlagen sind gleich hoch ( dispositiv )
• Gemeinsame Geschäftsführung; Prinzip der Einstimmigkeit ( dispositiv )
• Gesellschaftsrechte nicht übertragbar
• Vermögen gilt als gemeinsames Vermögen
• Verteilung der Gewinne/Verluste nach Auflösung oder Ende Geschäftsjahr ( dis. )
• Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen ( dispositiv )
• Kündigung möglich, außer bei befristetem Gesellschaftsvertrag
• Tod eines Gesellschafters Auflösung ( dispositiv )
• Auflösung bei Insolvenzverfahren
• Ausscheiden /Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund
GbR bleibt erhalten
Vorteile
• Befristet nach Zeit oder Zweck
• Kündigung jederzeit, außer bei befristetem Gesellschaftsvertrag
• Keine Anmeldung im Handelsregister