Rechnung bezahlen nach mussglückter Zahnbehandlung?

Hallo, ich war vor kurzem beim Zahnarzt. Mir war eine Krone rausgefallen und der Zahndoc hat versucht, sie wieder anzukleben. Hielt auch einen Tag… Jetzt ist sie wieder draussen nach dem Verzehren von Broccoli :wink:)) Er berechnete für das Kleben 150 Franken, was auch nicht grad wenig ist für 20 Minuten. Da ich in der Schweiz lebe, muss ich die Rechnung selber zahlen. Jetzt frage ich mich, ob man da was machen kann. Meinungen?

Hallo
Ich glaube daß es niemanden gibt der freiwillig für eine Pfuscharbeit auch noch bezahlen würde .
viele Grüße  noro

Hallo,

Ich glaube daß es niemanden gibt der freiwillig für eine
Pfuscharbeit auch noch bezahlen würde .

Wer sagt, dass es Pfuscharbeit war?

Gruß
Jörg Zabel

Servus,

hat der Zahnarzt denn eine (kostenfreie) Nachbesserung abgelehnt?

Schöne Grüße

MM

Hi.

Man sollte den Zahnartz mal auf das Ergebnis seiner Arbeit ansprechen und fragen, wie er verfahren würde. Vielleicht biete er bereits von sich aus an, nachzuarbeiten.
Meines Wissens ist es (in Deutschland) so, dass erst nach erfolgreicher Arbeit gezahlt werden muss. Und bei Mißerfolg das Recht auf Nacharbeit eingeräumt werden muss. Erst nach mißglückter Nacharbeit hat man das Recht, die Arbeit durch einen Anderen richten zu lassen. Mann muß glaube ich die Arbeit des ersten zahlen und die Nacharbeit muß der zweite dann dem ersten (Zahnarzt) in Rechnung stellen.

Sanfte Grüße

Ja: Rechnung bezahlen nach mißglückter Reparatur (Zahnbehandlung)
Hi

Hier wurde ein Behandlungsvertrag geschlossen:
Der Behandlungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten über die entgeltliche Durchführung einer medizinischen Behandlung. Der Behandlungsvertrag ist ein besonderer Typ des Dienstvertrags.

Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Behandelnden, eine ordnungsgemäße Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden allgemein anerkannten fachlichen Standards selbst durchzuführen oder durch andere durchführen zu lassen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Eine Behandlung umfasst Diagnose und bei einer entsprechenden Indikation eine Therapie. Der Behandelnde schuldet keinen Behandlungserfolg, also nicht die Heilung, sondern lediglich eine fachgerechte Vornahme der Behandlung.

Jetzt müssen sich beide Vertragsparteien darüber auseinandersetzen, ob diese „fachgerechte Vornahme der Behandlung“ erfolgt ist. Ggf. besteht Anspruch auf eine kostenfreie Nachbesserung.
Denn:
Soweit eine Behandlung auch technische Bestandteile enthält, zum Beispiel die Anfertigung von Zahnprothesen, kann für diese Anteile das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags gelten. Die sonstigen bei der Anfertigung von Zahnersatz erforderlichen Tätigkeiten sind jedoch typische zahnärztliche Tätigkeiten auf der Grundlage medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, die dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sind, so dass insoweit keine Gewährleistungsansprüche bestehen.

Zu Deutsch: Mit dem Behandler sprechen und auf Nachbesserung pochen - M. E. wird die Bezahlung der Rechnung trotzdem fällig :smile:

Georg