Guten Tag,
Wenn beim Internetkauf für einen Teil der Lieferung vom 14-tägigen Rückgaberecht Gebrauch gemacht wird, muss dann die Rechnung zunächst komplett beglichen werden? Oder ist es rechtlich in Ordnung, die Rechnung direkt um den Betrag der zurückgegebenen Artikel zu kürzen?
Danke im voraus
Die Rechnung muss nicht beglichen werden. Ihr Anspruch ergibt sich aus dem Kaufvertrag, und den gibt es durch den Widerruf gar nicht mehr.
Levay
Die Rechnung muss nicht beglichen werden. Ihr Anspruch ergibt
sich aus dem Kaufvertrag, und den gibt es durch den Widerruf
gar nicht mehr.
Da von einem Teil einer Bestellung die Rede war, würde mich interessieren, wie das in diesem Fall juristisch aussieht: Wenn jemand 17 Artikel in einer Bestellung bei einem Versandhändler kauft, sind das dann streng genommen 17 einzelne Kaufverträge, die unabhängig voneinander widerrufen werden können? Oder ist das ein Kaufvertrag, und könnte man streng genommen, solange der Händler nicht kooperiert, nur die gesamte Bestellung widerrufen, müsste also alle 17 Artikel zurückgeben? Oder ist so ein „Teil-Widerruf“ irgendwie geregelt?
Fragende Grüße
Andreas