Fall:
Eine ukrainischer Unternehmer beauftragt eienen Kleinunternehmer (KU) in Deutschland, für ihn einen Handelspartner in Deutschland zu finden. Nach Geschäftsabschluß des Ukrainers und des deutschen Handelspartners, kassiert der KU einen vereinbarten Betrag.
KU stellt dem Ukrainer eine Rechnung aus, über z.B: Beratung, Vermittlung, Übersetzung, sonst.Leistungen…
Meine Frage(n):
Soll/Muss der KU den Netto- oder Btottobetrag angeben?
Gilt für die Steuer, der Ort der Leistungserstellung (Deutschland), oder des Rechnungsempfänger (Ukraine)?
Was ist mit reverse-charge? Gibt es diese oder ähnliche Regelungen in UA? Wie wendet man das ggf. an?
Was muss man sonst noch beachten?
Vermittlungsleistung an ausländischen Unternehmer
Servus,
Eine ukrainischer Unternehmer beauftragt eienen
Kleinunternehmer (KU) in Deutschland, für ihn einen
Handelspartner in Deutschland zu finden.
Das dürfte sich dann um die Vermittlung von Handelsgeschäften handeln. Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo der Ort des vermittelten Umsatzes ist. Wenn es etwa um den Versand von Waren aus der Ukraine nach D geht, ist der Ort der Leistung in der Ukraine.
Die Ukraine hat eine reverse-charge-Regelung für sonstige Leistungen von Nichtresidenten. Damit schuldet der Empfänger der Vermittlungsleistung die ukrainische USt.
Die Fakturierung erfolgt ohne USt und mit dem Hinweis, dass der Umsatz in der Ukraine steuerbar ist, aber der Leistungsempfänger die USt schuldet.
Ort der Vermittlungsleistung ist dort, wo der Ort des
vermittelten Umsatzes ist. Wenn es etwa um den Versand von
Waren aus der Ukraine nach D geht, ist der Ort der Leistung in
der Ukraine.
Es ist (noch) kein Warenverkehr, reine Dienstleistung, wie z.B: Anfragen an Deutsche Firmen schreiben, Termine vereinbaren…
Dieses macht KA in Deutschland, im Auftrag des Ukrainers.
Die Leistung wird ja eigentlich in DE erbracht. Oder gilt hier der Sitz des Rechnungsempfängers???
Die Fakturierung erfolgt ohne USt und mit dem Hinweis, dass
der Umsatz in der Ukraine steuerbar ist, aber der
Leistungsempfänger die USt schuldet.
reicht es wenn auf der Rechnung „reverse-charge“ steht, oder muss da genau stehen welches Land die Ust erhält?
z.B: Anfragen an Deutsche Firmen schreiben, Termine
vereinbaren…
ist, wenn ichs richtig sehe, keine wirtschaftliche oder technische Beratung im Sinn des § 3a Abs 4 Nr 3 UStG, alldieweil dort in etwa auf die freien Berufe abgezielt wird. Sekretariatsdienste, die hier offenbar die Hauptsache ausmachen, können nicht als wirtschaftliche Beratung betrachtet werden.
Es greift also die Grundregel aus § 3a Abs 1 UStG: Ort der Leistung ist dort, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, der die Leistung ausführt.
Damit ist die Leistung steuerbar in D, und ob USt ausgewiesen und abgeführt werden muss oder nicht, richtet sich nach der Höhe des Gesamtumsatzes des Unternehmers, der die Leistung ausführt.