Servus,
Was wäre, wenn die Belege keinen Rechnungsempfänger ausweisen
(alle unter 100,-). Kann man nicht davon ausgehen, dass sie im
Namen des Auftraggebers gekauft wurden und sie doch als
durchlaufende Posten behandeln?
Nein, dieses Thema ist vor einigen Jahren in einem benachbarten Bereich, anlässlich der damaligen Neuregelung der Besteuerung des Frühstücks bei Hotelübernachtungen durch die Finanzverwaltung ausführlich behandelt worden.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass der (angestellte oder freie) Mitarbeiter nicht im Namen und auf Rechnung des Arbeit-/Auftraggebers handelt, wenn er am Fahrkartenautomaten eine Karte zieht oder in einem Hotel bucht. Anders wäre das nur, wenn die Buchungen oder zumindest die Reservierungen durch die Reisekostenstelle des Auftraggebers vorgenommen würden.
Das leuchtet auch unmittelbar ein, da der Angestellte selten und der freie Mitarbeiter so gut wie nie berechtigt sein werden, den Arbeit-/Auftraggeber gegenüber Dritten wirksam zu vertreten: Sie können gar keine Verträge in seinem Namen abschließen.
Und noch immer stellt sich dem freien Mitarbeiter die Frage -
ganz allgemein: Kann man eine Auslagenerstattung mit einer
Rechnung einfordern, oder darf man die Aufforderung zur
Zahlung nicht als Rechnung benennen?
Wie schon gesagt: Wenn der freie Mitarbeiter Nebenleistungen wie Material, Reisekosten etc. fakturiert, schreibt er darüber eine Rechnung an seinen Auftraggeber. Vorsicht mit der Behandlung der USt bei Belegen, die keine abziehbare Vorsteuer ausweisen (z.B. fast alle Taxiquittungen).
Wo genau liegt das Problem dabei?
Schöne Grüße
MM