Hallo,
habe folgenden Text gefunden:
Der BFH stellt in der Begründung für ein Urteil vom 6.4.1990 ausdrücklich fest, dass die Kosten „für die Konsultation von ärzten und anderen, zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen“ unter die Krankheitskosten fallen, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Die Richter des BFH haben dabei ganz konkret die Personen aufgelistet, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind:
Ärzte
Heilpraktiker
Krankengymnasten
Psychotherapeuten
Diese Rechtsauffassung hat der BFH zwischenzeitlich mehrfach bestätigt, so z.B. in seinem Urteil zum Anerkennung von Sportkosten als Krankheitskosten in Ausnahmefällen. Dabei darf das Finanzamt keine zu strengen Voraussetzungen an den Abzug der einzelnen Kosten stellen. In der Regel gehören die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten, ohne dass das Finanzamt prüfen darf bzw. muss, ob diese Kosten dem Grund und der Höhe zwangsläufig entstanden sind.
Damit man die Kosten für altenative Behandlungsmethoden steuerlich absetzen können, sollten man also darauf achten, dass die Behandlung bei jemandem erfolgt, der die Zulassung als Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnast oder Psychotherapeuten hat. Sofern ein Arzt z.B. eine Behandlung durch Akupunktur selbst durchführt oder verordnet, sind die Kosten also immer steuerlich abzugsfähig, ebenso die Medikamente und Behandlungen, die von einem Heilpraktiker verordnet werden.
MfG Anja