Der BFH stellt in der Begründung für ein Urteil vom 6.4.1990 ausdrücklich fest, dass die Kosten „für die Konsultation von ärzten und anderen, zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen sowie für die von diesen verordneten therapeutischen Maßnahmen“ unter die Krankheitskosten fallen, die als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Die Richter des BFH haben dabei ganz konkret die Personen aufgelistet, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind:
Ärzte
Heilpraktiker
Krankengymnasten
Psychotherapeuten
Diese Rechtsauffassung hat der BFH zwischenzeitlich mehrfach bestätigt, so z.B. in seinem Urteil zum Anerkennung von Sportkosten als Krankheitskosten in Ausnahmefällen. Dabei darf das Finanzamt keine zu strengen Voraussetzungen an den Abzug der einzelnen Kosten stellen. In der Regel gehören die Kosten für die eigentliche Heilbehandlung typischerweise zu den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskosten, ohne dass das Finanzamt prüfen darf bzw. muss, ob diese Kosten dem Grund und der Höhe zwangsläufig entstanden sind.
Damit man die Kosten für altenative Behandlungsmethoden steuerlich absetzen können, sollten man also darauf achten, dass die Behandlung bei jemandem erfolgt, der die Zulassung als Arzt, Heilpraktiker, Krankengymnast oder Psychotherapeuten hat. Sofern ein Arzt z.B. eine Behandlung durch Akupunktur selbst durchführt oder verordnet, sind die Kosten also immer steuerlich abzugsfähig, ebenso die Medikamente und Behandlungen, die von einem Heilpraktiker verordnet werden.
generell gilt bei ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden wollen:
je genauer und ausführlicher die angaben sind, desto eher neigt das fa zur anerkennung.
die angefallenen behandlungstermine und -arten aufzulisten, kann kein schaden sein, und i.a. stehen die sowieso auf der rechnung des heilpraktikers.
die diagnose dagegen ist für das fa solange „tabu“, solange es sich nicht um bereiche handelt, die von der steuerlichen anerkennung sowieso ausgenommen sind (z.b. diäten, blutreinigung etc.).
die leistungen für den heilpraktiker sollten idealerweise alle per rechnung erfolgen und überwiesen werden.
wichtig ist, daß der besuchte heilpraktiker zugelassen ist, daß die behandlungsmethoden anerkannt sind und daß die behandlung nicht der vorbeugung, sondern der störungsbeseitigung gilt.
Hallo zumindest die Behandlungstermine und die Gebühren ziffern solltest Du aufführen lassen um Rückfragen zu vermeiden.
Da die Rechnung nur über Position aussergewöhnliche Belastung abgerechnet werden kann, musst Du aber eine hohe Rechnung an deine Heilpraktikerin leisten. Ich frage mich warum die Krankenkasse dann nicht zahlt, muss Sie wenn ärztlich notwendig!
Gruss Hermann
Vielen Dank für die Antwort!
Die GKV bezahlt (ungerechterweise)keine Heilpraktiker-Leistungen. Daher die Idee, zumindest einen Teil der Kosten über die Steuererklärung zurüpck zu bekommen.
Hallo dummy-tussy,
ich denke, es wird schwierig genug, dass die Kosten vom FA anerkannt werden. Deshalb würde ich so viel wie möglich auf die Bescheinigung schreiben lassen.
Viele Grüße
Sylke
Die Heilpraktikerin erstellt Ihre Rechnungen gem. den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes. Wenn Ihnen die Aufwendungen entstanden sind, werden diese anhand der Rechnungen auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
Wenn Sie sicher gehen wollen, legen Sie entsprechende Kopien der Überweisungsträger bei. Dann sollte es keine großen Nachfragen geben.
grundsätzlich gibt es eine zumutbare Belastung, bis zu dieser sich Krankheitskosten gar nicht auswirken. Übersteigt man diese Grenze, dann wirken sich nur die übersteigenden Aufwendungen aus.
Zu dem, wie diese Bescheinigung auszusehen hat, meine ich, dass außer dem Betrag schon aufgeführt werden muss, was gemacht wurde. Sonst könnte ja jeder sowas schreiben…