Bei einem deutschen Online Dienst habe ich in den Jahren 2006 und 2007 kostenpflichtige Dienste genutzt. In der FAQ stand, dass die Rechnung nicht sofort gestellt würde sondern der Account „von Zeit zu Zeit“ abgerechnet würde. Die Rechnung kam jedoch nie, bis ich im Jahr 2011 eine E-Mail erhielt. In der Mail stand, dass durch einen technischen Fehler der Account nie abgerechnet worden sei und ich nun gebeten werde die ~70€ zu bezahlen. Ich habe das Mail ignoriert, schliesslich ging es um Leistungen, die über 3 Jahre zurücklagen.
Ein Jahr später, letztes Jahr, bekam ich erneut eine E-Mail mit derselben Forderung. Nun kam ein drittes E-Mail in dem steht, dass ich sofort bezahlen soll, da es ansonsten zu einem Inkasso kommt.
Muss ich diese Rechnung, 6 Jahre nach der letzten bezogenen Leistung, bezahlen oder ist sie verjährt? Erhalten habe ich die Rechnung ja vor 2 Jahren. Ab wann gilt die Verjährung, im Jahr der bezogenen Leistungen oder im Jahr der gestellten Rechnung? Ich selber wohne in der Schweiz. Gilt nun die Verjährungsfrist von Deutschland oder der Schweiz?
die Verjährung beginnt an dem Tag der Rechnungstellung also ab dem Tag an dem DU schriftlich Kenntnis hast dass und was Du bezahlen musst, gehemmt wird diese durch eine Mahnung bzw. Zahlungsaufforderung mit erneuter Frist und beginnt dann wieder ab dem Tag der Zahlungsaufforderung mit neuer Fristsetzung, allerdings sollte man seinen Anspruch dann per Mahnescheid geltend machen damit man hier auf der sicheren Seite ist da dies nicht geschehen ist dürfte das ganze hinfällig sein… berufe Dich auf die Einrede der Verjährung. Das Inkassounternehmen wird mit Sicherheit versuc hen hier Gelder einzuziehen, hier solltest Du dann genau prüfen ob und wann Du die Rechnung bekommen hast und wann die letzte Zahlungssaufforderung bzw. Mahnung erfolgt ist. ist das alles über 2 Jahre her teile dem Inkass Unternehmen dies mit.
Alles Wesentliche zur Verjährung findet man unter http://de.wikipedia.org/wiki/Verj%C3%A4hrung_%28Deut… bestens erklärt. Ich spar mir also hier Wiederholungen.
Ich weise nur auf 2 Dinge hin. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist., kann sich dadurch also über die 3 Jahre hinaus verlängern.
Durch Mahnungen etc. wird die Verjährung gehemmt. Maßgeblich ist also die Frist zwischen Verjährungsbeginn und Zugang der ersten Rechnung.
Und ganz wichtig : "Der Schuldner bekommt ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht, die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB). Einrede bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts oder von Gerichts wegen berücksichtigt wird, sondern vom Schuldner geltend gemacht werden muss.
Diese Einrede wurde hier offenkundig versäumt, da die Mahnschreiben „ignoriert“ wurden. Böser Fehler, den man umgehend korrigieren sollte. Also Einschreiben an den Gläubiger und unter Hinweis auf die Verjährung die Zahlung verwerweigern.
Hallo zonker
Ob für den Vertrag und damit für die Verjährung deutsches oder schweizerisches Recht gilt, hängt von den vertraglich getroffenen Regelungen sowie von der Art des Geschäfts ab (v.a. ob es um einen Konsumentenvertrag handelt). Für eine Beratung im Einzelfall müsstest du, auch gemäss den wer-weiss-was-Richtlinien, auf eine anwaltliche oder ähnliche Beratung zurückgreifen.
Unter schweizerischem Recht jedenfalls beträgt die allgemeine Verjährungsfrist 10 Jahre (Art. 127 OR). Über das deutsche Recht kann ich dir keine Auskunft geben. Grundsätzlich würde ich dir aber sowieso empfehlen, die Rechnung doch zu bezahlen, wenn du die Leistungen ja tatsächlich beansprucht hast. Alles andere wäre unfair gegenüber dem Anbieter…
Freundliche Grüsse
S. Schärli
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