Rechnung für Telefongespräch - Rechtsanwalt

Hallo liebe www,ler

Person A hat dreimal mit einer Rechtsanwaltkanzlei zwecks Fragen zum Arbeitsrecht Telefoniert, je Gespräch ca. 5 Minuten.
Auf Hinweis von A das es eine Rechtsschutzvers. gibt und man ja eventuell über diese für die Gespräche Abrechnen könne Erstellte die Kanzlei eine Rechnung über 250.-Euro!
Diese und ca. 6 Din A4 Seiten worüber man Gesprochen hatte wurde bei der
Vers.von A von der Kanzlei Eingereicht.
Die Vers. Lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab mit der Begründung-
es wäre ein Reines Beratungsgespräch gewesen und dies werde nicht Bezahlt.Ist das Zutreffend? Ausserdem Erscheint die Rechnung doch ziemlich hoch, was kann A tun?

Hallo,
vielleicht sollte A einfach mal in seine Versicherungsbedingungen schauen. Da steht nämlich drin, was genau versichert ist und wie die Vorgehensweise ist, damit auch ein Anspruch auf Bezahlung besteht.
Gruß
loderunner

Hallo,

die Versicherung hat wahrscheinlich recht. Ein Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung ist nur gegeben, wenn gegen Rechtspflichten verstoßen oder angeblich verstoßen worden ist. Gerade im Arbeitsrecht gibt es immer wieder Fälle, wo allgemein, ohne dass ein angreifbares Verhalten einer Seite vorliegt, Beratungsbedarf besteht. Dieser ist jedoch nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Allgemein sollte man sich besser vor Einschaltung eines Rechtsanwalts an seine Versicherung wenden und eine Kostenübernahme abklären. Viele Rechtsschutzversicherer bieten darüber hinaus die Möglichkeit, sich von einem Vertragsanwalt der Versicherung selbst telefonisch beraten zu lassen, ohne dass Kosten entstehen.

Meines Wissens ist die Erstberatung bei mehreren Gesprächen auf 250,- Euro begrenzt. Angesichts der hohen Streitwerte im Arbeitsrecht (idR 3 Bruttomonatsgehälter) scheint mir die Rechnung des Anwalts angemessen. Du wirst um eine Bezahlung kaum herum kommen.
Evtl. kannst du noch um eine kulanzmäßige Erstattung durch die Rechtsschutzversicherung bitten. Es kann sein, dass die Kosten dann wenigstens teilweise getragen werden.

Gruß Holger

Hallo,

die Versicherung hat wahrscheinlich recht. Ein
Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung ist nur
gegeben, wenn gegen Rechtspflichten verstoßen oder angeblich
verstoßen worden ist. Gerade im Arbeitsrecht gibt es immer
wieder Fälle, wo allgemein, ohne dass ein angreifbares
Verhalten einer Seite vorliegt, Beratungsbedarf besteht.
Dieser ist jedoch nicht von einer Rechtsschutzversicherung
gedeckt.

Speziell für jemanden, der es nicht glauben wollte, einen Artikel geschrieben und diesen dann wieder rausgenommen hat:

§ 4 ARB (Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz)
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadensersatz-Rechtsschutz (…)
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (…)
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
(…)

Diese Regelung gilt so oder ähnlich formuliert bei allen Rechtsschutzversicherungen.

Gruß Holger

Hallo!

Daher gibt es auch einen allgemeine Ratschlag: man sollte mit einem Rechtsanwalt vorab die Kostenfrage klären. Das gilt für beide Seiten. Ich meine einerseits kann man nicht als Mandant das Thema nicht ansprechen und sich hinterher über eine (dem Grunde und Höhe nach richtige) Rechnung beschweren, andererseits sollte man als Rechtsanwalt von sich aus über die Kosten und die mögliche Kostenübernahme sprechen.

Ich sehe das durchaus sehr kritisch, dass viele Kolleginnen und Kollegen nicht von sich aus (vorab) das Honorarthema ansprechen und besprechen. Als RA sollte man den Mandanten von sich fragen, ob er eine RS Versicherung hat und ob eine Leistung nur für den Fall gewünscht ist, dass die RS-Versicherung die Deckung bestätigt. Und dieses Gespräch, wo es nur darum geht (also wo keine Rechtsberatung und -vertretung gemacht wird) soll auch nichts kosten.

Gruß
Tom