Rechnung für Anfahrt Schlüsseldienst

Hallo!
Meine Frage ist etwas verzwickt: vor zwei Wochen habe ich meine Wohnungstür zugezogen, der Schlüssel steckte von innen und ich musste einen Schlüsseldienst rufen (Wochentag, 9 Uhr morgens). Im Internet habe ich einen Anbieter gefunden, der günstig erschien, ich habe angerufen und er sprach von einer Betriebskostenpauschale von einmalig 39,90 und 19.90 für jede angefangenen 15 Minuten Arbeitszeit. Ich hatte gleich ein schlechtes Gefühl, aber in so einer Situation ist man um jede Hilfe froh. Auf meine Nachfrage zu den ungefähren Endkosten hin, konnte er mir nichts sagen, aber in der Regel dauern Türöffnungen ja nur ca. 2 Minuten. Er sprach relativ schnell und es kam mir doch etwas unseriös vor (wie gesagt, ich weiß, sehr unvorsichtig, aber in einer Stresssituation evtl. verständlich). Ich bestellte ihn und 20 Minuten später kam ein Handwerker, der mich fragte, warum ich nicht zu einem normalen Schlüsseldienst (in meiner Nähe vorhanden und es war ja normale Ladenöffnungszeit) gegangen wäre. Meine Antwort: ich wollte Kosten sparen. Seine Antwort: Bei mir sind Sie bereits jetzt bei 170 EUR (!!!). Daraufhin habe ich ihm gesagt, er könne direkt wieder gehen, weil das nicht den Absprachen des Telefonats entspricht. Ich habe nichts unterschrieben, auf der Rechnung ist außerdem mein Name falsch geschrieben (falls das wichtig ist) und wie gesagt habe ich an sich keine Dienstleistung entgegengenommen, bis auf die Anfahrt. Diese soll ich jetzt mit insgesamt 102 EUR Kosten begleichen. Dazu kam jetzt ein Schreiben. Keine Aufstellung der Einzelleistungen, lediglich ein Hinweis auf die „Arbeitszeiten“ - Rufen des Notdienstes um 9:18 und Absage des Auftrags um 9:39. Für 21 Minuten, in denen nur eine Anfahrt geschehen ist, soll ich jetzt 102,70 EUR bezahlen. Dazu der Hinweis, dass sie mir mit einer Einsatzpauschale aus Kulanzgründen entgegenkämen. Wirksam sei die Auftragserteilung nach §127 (2) des BGB und §130 BGB. Außerdem der Zusatz: Nach §162 (1) BGB verbunden mit §160 BGB ist der Schlüsseldiensteinsatz wie unten aufgeführt zu begleichen. Sollte der Einsatz aus Gründen von §§ 118 bis 120 BGB angefochten werden, tritt § 122 BGB in Kraft".

Ich habe nicht vor, zu bezahlen. Wäre allerdings sehr dankbar um Tipps zur Rechtfertigung meiner Zahlungsverweigerung im Falle von Folgemahnungen etc.

Vielen Dank allen Experten bereit im Voraus!

Hallo,

da bist du leider einem dieser Betrüger Schlüsseldienste aufgesessen. Eindeutiges Indiz war, dass man dir keinen Festpreis am Telefon nennen konnte. Wichtig ist hierbei, dass man zum einen einen ortsansässigen Schlüsseldienst anruft und zum anderen sich den direkten Preis geben lässt.
Aber jetzt ist ja das Kind in den Brunnen gefallen. Ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag kann jedoch nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen. D.h. dass Einigkeit über Ware/ Dienstleistung und Preis herrschen muss.
Da man dir andere Preisangaben oder eher irreführende Preisangaben genannt hat und du nichts unterschrieben hast, wird es diesen Leuten schwer fallen, deine Willenserklärung nachzuweisen. Du kannst auch hier mit arglistischer Täuschung argumentieren.

Ich würde mich aber auf jedenfall auf Nach § 312 d BGB (früher BGB-Info-Verordnung) beziehen. Denn ein Verbraucher kann einen telefonisch erteilten Auftrag als Verabsatzvertrag ohne Begründung widerrufen.

Weitere Informationen und Tipps findest du auch auf der Seite der IHK-Frankfurt:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbe…

Mein Tipp: Auf jedenfall Einspruch einlegen.

Mit verschlägt das echt die Sprache. Nicht mal die Anfahrt bezahle ich bei solchen Diskrepanzen.

Meine Erfahrung. Inkassounternehmen NIE kontakten, dadurch entsteht eine zuvor nicht dagewesene Vertragsabhängigkeit mit Kosten.
Nur bei einem Gerichtsbescheid Widerspruch einlegen.

Dein Schreiben ist ja gut formuliert. Da fällt mir nichts mehr zu ein…

Hallo Ajunta,
vielen Dank für Deine Meinung und auch die rechtlichen Tipps. Werde jetzt mal alles in Ruhe prüfen. Und wahrscheinlich auch am besten erst einmal nicht reagieren (s. Antwort son Samm-wer-weiss-was), um den Auftrag nicht am Ende genau dadurch zu bestätigen. Fühle mich auf jeden Fall sicherer mit Euren Bestätigungen, nicht zu zahlen, bevor ich da am Ende in Teufels Küche komme.
VIELEN DANK!
Liebe Grüße!

Hallo,

auf keinen Fall auch nur 1,00 € zahlen!!!
Laut Gesetzgeber und üblicher Praxis der Gerichte steht dem Dienstleister keine Entlohnung zu, auch keine Anfahrtkosten, wenn er nichts geleistet hat. Die Falschangabe bei der Preisge- staltung gilt als ausreichende Begründung, dieser Firma den Auftrag zu entziehen.
In der nächsten Zeit werden 3 Mahnungen eintreffen, eine böser als die vorherige und mit vielen aufgeführten Paragraphen. Danach gibt man die Hoffnung auf und es ist Ruhe. Ruhe deshalb, weil die Ganoven die Rechtslage sehr genau kennen. Also, Nerven behalten.

Houdini

Diese Frage sollte ein RA beantworten. Es hat leider nichts mit dem Thema Schlüsseldienst zu tun.

Gruß

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hallo,

leider müssen Sie nach meiner Auffassung bezahlen. Sie haben den Schlüsseldienst bestellt und die Auftragsdaten mit den angegebenen Werten wurden von Ihnen akzeptiert.
Für An-und Abfahrt gibt es 2 Modelle, einmal eine Pauschale oder benötigte Zeit (= Arbeitszeit).
Hier wird Arbeitszeit verrechnet.

Das Thema Wucher kommt ebenfalls nicht zum Tragen. Die oft von Gutachter benutzte Metallhandwerk Tabelle zeigt 60€ für eine Leerfahrt, Wucher würde also ab 120€ beginnen.

Mein Tip um solche Fälle zu vermeiden, immer einen Festpreis vereinbaren und sich per SMS bestätigen lassen oder unter Zeugen wiederholen.
Seriöse Schlüsseldienste können dies in 99% der Fälle und sollte es dann mehr werden, wird das VORHER sauber begründet.

Lieber André,
entschuldige, das war mir nicht klar. Gerade in einem solcehn Fall hatte ich auf eine Austauschmöglichkeit mit Anderen gehofft, die evtl. ähnliche Erfahrungen gemacht haben.

Bislang wurde nichts von Moderatoren gelöscht, dadurch bin ich mir keiner Schuld bewusst.

Danke trotzdem allen für ihre Tipps.

Liebe Grüße!

Was ich sagen wollte: Nicht von daher gefaselten § und Zitaten beeindrucken lassen. Erstmal nicht zahlen. Die Frage ist, ob es einen wirksamen Werkvertrag gab (http://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag) oder dir nur ein Angebot ausgesprochen wurde. Das kann, sollte die Sache eskalieren (du bekommst eine gerichtliche Mahnung) nur ein Anwalt klären. http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnbescheid

Hallo,
leider spät aber ging nicht eher.

Einmal bitte hier nachschauen.

http://home.immobilienscout24.de/483179/content/528697

Ansonsten sind dahinter noch wissenswerte Dinge.

Mein Rat, nicht zahlen die Vereinbarung, da am Telefon gelogen wurde ist unwirksam.

Nach § 312 d BGB (früher BGB-Info-Verordnung) kann ein Verbraucher einen telefonisch erteilten Auftrag als Verabsatzvertrag ohne Begründung widerrufen.
Wenn der Schlüsseldienst von Anfang an mehr verlangt als im Telefonat vereinbart oder wenn er zu spät kommt, sollte er wieder weggeschickt werden. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung, auch nicht für die Fahrtkosten, wenn für die gleiche Arbeit mehr verlangt wird, als vorher telefonisch vereinbart ist. Auch wenn zusätzliche Arbeiten erforderlich werden, z.B. zerstörende Öffnung (z.B. Aufbohren des Schließzylinders oder des Beschlages), handelt es sich um eine Vertragsänderung, der der Kunde zustimmen muss. Tut er es nicht und erledigt der Dienst seinen Auftrag nicht, ist nichts zu zahlen (auch keine Anfahrtskosten), weil das vereinbarte Werk nicht erbracht wurde.
Geschäfts-Nr.: 4 C 0432/07
Verkündet am 06. 11. 2007
gez. Kaßmann
Urkundsbeamlin der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
AMTSGERICHT BREMEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Klägerin
gegen
Angermüller GmbH, vertr.d.d. GF Nils Imken
Kornstraße 41-43, 28201 Bremen
ProzessbevoHm.: RAe Meyer - Hattendorff - Behrens, Bremen, zu 544/07M06/ast
Beklagte
hat das Amtsgericht Bremen im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
16. Oktober durch Richter Walther für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,- Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozent seit dem 17. Januar 2007 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. -
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestan d
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründ e
Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches auch begründet.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen folgt aus der gemäß § 281 Abs.
2 Satz 4 ZPO bindenden Verweisung durch das Amtsgericht Offenbach am Main.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 40,- Euro aus
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines
anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet.
Die Beklagte war nach Auffassung des Gerichts im Zusammenhang mit der am 30.
Dezember 2006 stattgefundenen Leerfahrt vom „Nieder-Röder-Weg in 63150 Heusenstamm" in die in 63128 Dietzenbach" nicht berechtigt, der Klä-
gerin insgesamt 160,-^Eüro’ifTReclTnung zu stellen.
Im Rahmen des aus § 812 BGB folgenden Bereicherungsanspruches hat zwar der
Bereicherungsgläubiger nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines
behaupteten Anspruchs darzulegen und zu beweisen (Patandt-Sprau, § 812 Rn
103). Für das von der Vorschrift vorausgesetzten Fehlen eines rechtlichen Grundes
muss der Bereicherungsschuldner aufgrund einer ihm obliegenden sog. „sekundären
Behauptungslast" die Umstände darlegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, soweit der Bereicherungsgläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufes steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und
ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH NJW 1999. S. 2887). Dann muss der Bereicherungsgläubiger nur nachweisen, dass diese vorgebrachten Rechtsgründe nicht
bestehen (BGH NJW 1990, S. 392).
Die Beklagte vermochte bereits zum Teil die tatsächlichen Berechnungsgrundlagen
der an die Klägerin gerichteten Rechnung nicht darzulegen. Soweit sie dies jedoch
getan, ist der Klägerin der Nachweis deren Nichtbestehens gelungen.

Oh, das ist sehr ausführlich, vielen lieben dank! werde das mal im detail durchgehen und einfach abwarten, wie es weitergeht. danke!