Hallo HaKaJo,
zu Ihrer Frage würde ich - allerdings „ohne Gewähr“ - Folgendes sagen:
An Arbeitszeit kann normalerweise nur berechnet werden, was tatsächlich geleistet wurde. Aufrunden wird üblicherweise allenfalls auf die nächste volle Viertelstunde als zulässig angesehen, also bei den von Ihnen angegebenen Zeiten auf 9 Std. 30 Min… Ähnliches gilt meines Wissens nach auch für die Fahrtzeiten. Problematisch ist die Position „Rüstzeit“, weil man da als Kunde nur schwer nachweisen kann, wie lange die Handwerker tatsächlich für ihre Vorbereitungen gebraucht haben, weil die ja i.d.R. im Betrieb stattfinden.
Die „Sonderfahrt“ zum Holen des Splits halte ich, wenn vorher tatsächlich besprochen war, dass das Material benötigt würde, für nicht gesondert abrechenbar. Wurde Material vergessen, kann das nicht zu Lasten des Kunden gehen. Etwas anderes wäre es, wenn z.B. unerwartet deutlich mehr Material gebraucht wurde.
Alle diese Punkte können aber wieder ganz anders aussehen, wenn der Handwerksbetrieb sie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anders geregelt hat UND Ihnen diese vor Auftragsabteilung zur Verfügung gestellt wurden oder zumindest deutlich darauf hingewiesen wurde, dass es solche AGB gibt (z.B. auf einem schriftlichen Auftragszettel) und Sie ohne weiteres Einblick hätten nehmen können.
Ich würde in Ihrem Fall, den Handwerker nochmal explizit auf die Ihrer Meinung nach falsch berechneten Zeiten hinweisen. Oft lässt sich in einem offenen Gespräch noch einiges klären. Falls nicht, würde ich den gerechtfertigten Teil (also die tatsächlich bzw. moderat (Viertelstunden) aufgerundeten Stunden) zahlen und zwar mit einer ausdrücklichen Erläuterung, wie Sie auf „Ihren“ Preis kommen (Berechnung). Das ganze wegen der Nachweisbarkeit am besten per Einschreiben mit Rückschein. Dann kann der Handwerker sich überlegen, ob er den Rest tatsächlich per Klage durchsetzen will.
Aber bitte: es handelt sich hier wirklich nur um eine persönliche Einschätzung!!! Bevor Sie sich auf einen ggf. kostenbelasteten Prozess einlassen, sollten Sie sich vielleicht lieber noch von eine Anwalt intensiver beraten lassen!