Servus,
Aber das ist doch immer so.
Nicht immer. Beispiel: Franz-Xaver Wohnhaas hat sich einen schönen Messestand ausgedacht und den dann auch realisiert, und just vor Öffnung der Tore fährt ihm Mitbewerber Paul Pachulke vom Nachbarstand, der wie immer auf den letzten Drücker alles macht, beim Wenden mit seinem Sprinter so schwungvoll dagegen, daß der Messestand von Wohnhaas zur Hälfte kaputt ist. Pachulke wird ihm diesen Schaden ersetzen müssen; aber es war nicht vorher ausgemacht, wie viel er dafür zahlen muss, daß er den Stand von Wohnhaas kaputtfahren darf: Keine steuerbare Leistung.
Anderes Beispiel: Der Finanzmagnat David Leibkovicz aus New Ulm / Minnesota, der bevor er Finanzmagnat wurde, ebenfalls mit der Minna aus Bielefeld über die Verbrauchermessen getingelt ist, findet den Stand von Wohnhaas so schön und die Präsentation der Minna so gelungen, daß er von nostalgischen Gefühlen bewegt dem Wohnhaas einen netten dicken Umschlag zur Aufmunterung und Unterstützung überreicht: Keine vorherige Vereinbarung, keine steuerbare Leistung.
Gegenbeispiel: Wenn jetzt David Leibkovicz aber zu Franz Xaver Wohnhaas sagt „Komm doch einmal bei uns in New Ulm vorbei mit Deinem Sortiment, ich will das unbedingt meinen Kumpels zeigen, wie man sowas macht und wie ich auch angefangen habe - die Verschiffung zahl ich Dir auch, und das Essen und die Unterkunft auch, und die halbe Standgebühr dazu“ - dann ist das, obwohl Leibkovicz keinen unmittelbar ökonomisch messbaren Vorteil davon hat, ein Leistungsaustausch, da vorher vereinbart, was Wohnhaas kriegt, wenn er nach New Ulm kommt.
Also wie ist es, wenn man etwas vorhat (Messe auszurichten)
und um eine Zuwendung bettelt (beim Onkel oder beim
Ku-Klux-Klan oder bei einem befreundeten Unternehmen - alle
sitzen im Drittland, keiner ist verpflichtet der Bitte
nachzugehen - alles freiwillig, so wie man freiwillig atmet).
Ist diese Zuwendung USt-lich steuerbar?
Das kommt drauf an. Wenn man nur dann etwas kriegt, wenn man die Messe ausrichtet, ist das grundsätzlich eine steuerbare Leistung / Gegenleistung.
Und welche Rolle spielt dies: In dem beschriebenen allgemeinen
Fall ist „50% der Messekosten“ lediglich eine Proportion um
die Größe der Zuwendung zu definieren. Ob A dies für die
Messekosten, einen schöneren Firmenwagen oder eine
Privatentnahme einsetzt, steht A vollkommen frei.
Das wird im Einzelfall ziemlich fummelig zu entscheiden sein. Zunächst wird die Situation derjenigen der üblichen Werbekostenzuschüsse so nahe sein, daß der Steuerpflichtige im Zweifelsfall zeigen müsste, daß er keine Gegenleistung erbringt. Immerhin spricht der von Dir beschriebene Sachverhalt „Wenn Wohnhaas wächst und gedeiht, ist das auch gut für Leibkovicz“ dafür, daß objektiv eine Leistung von Wohnhaas an Leibkovicz erbracht wird.
Freilich wird die Leistung („Werbung und Öffentlichkeitsarbeit“) dann, wenn sie an einen Unternehmer erbracht wird, der sein Unternehmen im Ausland betreibt, wegen dort gelegenen Ortes der Leistung nicht in D steuerbar sein.
Die Behandlung richtet sich dann nach der in dem Land, in dem der edle Zuwender sein Unternehmen betreibt, gültigen Rechtslage.
Schöne Grüße
MM