Rechnung ins Drittland steuerbar

Hallo,

[A] was ist eigentlich mit steuerbar/nicht-steuerbar gemeint? Das bezieht sich doch nur auf die USt, nicht wahr?

Ein Unternehmer A im Inland nimmt (für sich und seine Belange) als Aussteller einer Fachmesse teil und trägt sämtliche Kosten, manifestiert durch ein Sammelsurium von Inlandsrechnungen mit ausgew. MWSt.

Ein Unternehmer B im Drittland unterstützt A finanziell. Als Maß wird 50% der Bruttokosten der Ausstellungskosten angesetzt (um eine Proportion zu haben).

Wie sind diese 50% der Bruttokosten der Ausstellungskosten steuerlich zu berücksichtigen?

Es ist eine Art von Geschenk oder Zuwendung oder Unterstützung oder Fremndeinlage, die nötig ist, damit sich A die Gesamtkosten überhaupt leisten kann.

Die Leistung (Fachmesse ausrichten) ist von A für A im Inland.

B profitiert nur indirekt (wächst A, dann wächst B, über viele Jahre hinweg ist das ausgelegt).

A und B stellen sich gegenseitig Rechnungen aus (Handelswaren, Dienstleistungen).

[B] Aber was soll A denn in Rechnung stellen?

Es ist ja keine Handelsware und keine Dienstleistung - es ist eine Art Förderung, nur halt nicht durch ein öffentliches Organ sondern durch ein Unternehmen aus einem Drittland.

[C] Ist so etwas steuerbar?

Gruß.

[A] was ist eigentlich mit steuerbar/nicht-steuerbar gemeint?
Das bezieht sich doch nur auf die USt, nicht wahr?

Nein, auch in anderen Steuerarten kann etwas nicht steuerbar sein, siehe zum Beispiel Lottogewinn bei der Einkommensteuer.

Servus,

[A] was ist eigentlich mit steuerbar/nicht-steuerbar gemeint?

Steuerbar heißt „unterliegt der Besteuerung“. Beispiel ESt: Nicht steuerbar sind alle Einnahmen, die nicht in den Einkunftsarten gem. § 2 Abs 1 EStG aufgezählt sind.

Das bezieht sich doch nur auf die USt, nicht wahr?

Da spielt der Begriff besonders häufig eine Rolle: Nämlich nicht bloß da, wo es drum geht, ob eine Leistung überhaupt der USt unterliegt, sondern vor allem da, wo es drum geht, ob eine Leistung in D der deutschen USt unterliegt oder z.B. in der CH der dortigen MWSt. Eine Leistung, die nicht in D steuerbar ist, kann leicht woanders steuerbar sein.

Ein Unternehmer B im Drittland unterstützt A finanziell. Als
Maß wird 50% der Bruttokosten der Ausstellungskosten angesetzt
(um eine Proportion zu haben).

Wie sind diese 50% der Bruttokosten der Ausstellungskosten
steuerlich zu berücksichtigen?

Die Leistung, die A an B erbringt, ist nicht unmittelbar die Messeveranstaltung - da ja B nicht einen Teil des Standes für sich nutzt -, sondern eine Leistung, die eher allgemein der Werbung und der Öffentlichkeitsarbeit dient.

Ort der Leistung ist dort, wo B sein Unternehmen betreibt.

Die Leistung ist steuerbar im Drittland. Wie und ob überhaupt die USt dort gehandhabt wird, richtet sich nach dortiger Gesetzgebung.

[C] Ist so etwas steuerbar?

Ja - immer dann, wenn A und B sich vor der Messeveranstaltung und Zahlung des Zuschusses darüber geeinigt haben (auch mündlich, fernmündlich etc.). Wenn der Zuschuss tatsächlich eine freiwillige Zuwendung ist, gibts keinen Leistungsaustausch und die Sache ist nach deutschem Recht nicht steuerbar.

Schöne Grüße

MM

Danke für die ausführliche Abtwort.

Aber die letzten beiden Sätze haben mich abgehängt.

[C] Ist so etwas steuerbar?

Ja - immer dann, wenn A und B sich vor der Messeveranstaltung
und Zahlung des Zuschusses darüber geeinigt haben (auch
mündlich, fernmündlich etc.). Wenn der Zuschuss tatsächlich
eine freiwillige Zuwendung ist, gibts keinen
Leistungsaustausch und die Sache ist nach deutschem Recht
nicht steuerbar.

Natürlich einigt sich A mit B VOR dem Ereignis, da A ohne die Zuwendung von B nicht in der Lage wäre, am Ereignis teilzunehmen.

Aber das ist doch immer so. Angenommen man beantragt EU-Mittel für ein Vorhaben, dann macht man das VOR dem Vorhaben. [Außerdem wäre das Vorhaben sonst kein Vorhaben, aber das ist nur eine spontane Ablenkung.]

Also wie ist es, wenn man etwas vorhat (Messe auszurichten) und um eine Zuwendung bettelt (beim Onkel oder beim Ku-Klux-Klan oder bei einem befreundeten Unternehmen - alle sitzen im Drittland, keiner ist verpflichtet der Bitte nachzugehen - alles freiwillig, so wie man freiwillig atmet).

Ist diese Zuwendung USt-lich steuerbar?

Und welche Rolle spielt dies: In dem beschriebenen allgemeinen Fall ist „50% der Messekosten“ lediglich eine Proportion um die Größe der Zuwendung zu definieren. Ob A dies für die Messekosten, einen schöneren Firmenwagen oder eine Privatentnahme einsetzt, steht A vollkommen frei.

Servus,

Aber das ist doch immer so.

Nicht immer. Beispiel: Franz-Xaver Wohnhaas hat sich einen schönen Messestand ausgedacht und den dann auch realisiert, und just vor Öffnung der Tore fährt ihm Mitbewerber Paul Pachulke vom Nachbarstand, der wie immer auf den letzten Drücker alles macht, beim Wenden mit seinem Sprinter so schwungvoll dagegen, daß der Messestand von Wohnhaas zur Hälfte kaputt ist. Pachulke wird ihm diesen Schaden ersetzen müssen; aber es war nicht vorher ausgemacht, wie viel er dafür zahlen muss, daß er den Stand von Wohnhaas kaputtfahren darf: Keine steuerbare Leistung.

Anderes Beispiel: Der Finanzmagnat David Leibkovicz aus New Ulm / Minnesota, der bevor er Finanzmagnat wurde, ebenfalls mit der Minna aus Bielefeld über die Verbrauchermessen getingelt ist, findet den Stand von Wohnhaas so schön und die Präsentation der Minna so gelungen, daß er von nostalgischen Gefühlen bewegt dem Wohnhaas einen netten dicken Umschlag zur Aufmunterung und Unterstützung überreicht: Keine vorherige Vereinbarung, keine steuerbare Leistung.

Gegenbeispiel: Wenn jetzt David Leibkovicz aber zu Franz Xaver Wohnhaas sagt „Komm doch einmal bei uns in New Ulm vorbei mit Deinem Sortiment, ich will das unbedingt meinen Kumpels zeigen, wie man sowas macht und wie ich auch angefangen habe - die Verschiffung zahl ich Dir auch, und das Essen und die Unterkunft auch, und die halbe Standgebühr dazu“ - dann ist das, obwohl Leibkovicz keinen unmittelbar ökonomisch messbaren Vorteil davon hat, ein Leistungsaustausch, da vorher vereinbart, was Wohnhaas kriegt, wenn er nach New Ulm kommt.

Also wie ist es, wenn man etwas vorhat (Messe auszurichten)
und um eine Zuwendung bettelt (beim Onkel oder beim
Ku-Klux-Klan oder bei einem befreundeten Unternehmen - alle
sitzen im Drittland, keiner ist verpflichtet der Bitte
nachzugehen - alles freiwillig, so wie man freiwillig atmet).

Ist diese Zuwendung USt-lich steuerbar?

Das kommt drauf an. Wenn man nur dann etwas kriegt, wenn man die Messe ausrichtet, ist das grundsätzlich eine steuerbare Leistung / Gegenleistung.

Und welche Rolle spielt dies: In dem beschriebenen allgemeinen
Fall ist „50% der Messekosten“ lediglich eine Proportion um
die Größe der Zuwendung zu definieren. Ob A dies für die
Messekosten, einen schöneren Firmenwagen oder eine
Privatentnahme einsetzt, steht A vollkommen frei.

Das wird im Einzelfall ziemlich fummelig zu entscheiden sein. Zunächst wird die Situation derjenigen der üblichen Werbekostenzuschüsse so nahe sein, daß der Steuerpflichtige im Zweifelsfall zeigen müsste, daß er keine Gegenleistung erbringt. Immerhin spricht der von Dir beschriebene Sachverhalt „Wenn Wohnhaas wächst und gedeiht, ist das auch gut für Leibkovicz“ dafür, daß objektiv eine Leistung von Wohnhaas an Leibkovicz erbracht wird.

Freilich wird die Leistung („Werbung und Öffentlichkeitsarbeit“) dann, wenn sie an einen Unternehmer erbracht wird, der sein Unternehmen im Ausland betreibt, wegen dort gelegenen Ortes der Leistung nicht in D steuerbar sein.

Die Behandlung richtet sich dann nach der in dem Land, in dem der edle Zuwender sein Unternehmen betreibt, gültigen Rechtslage.

Schöne Grüße

MM

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