Rechnung/Mahnung/Inkassobüro ohne Vertrag

Angenommen jemand erhält eine Mahnung weil angeblich ein Vertrag bestünde und die Rechnung nicht bezahlt würde. Einen solche Vertrag gibt es aber nicht. In der Mahnung wird mit Übergabe an ein Inkassobüro gedroht.

Derjenige fordert nun den Rechnungssteller auf, den Nachweis über den Vertrag zu erbringen. Der Rechnungssteller sagt das telefonsich zu und dass das Mahnverfahren solange ruhen würde.

Auf einen weiteren Brief, bitte endlich eine Kopie des angeblichen Vertrages zuzuschicken wird nicht reagiert. Statt dessen kommt als nächstes ein Inkassobüro und fordert gleich fast das Doppelte (eben zzgl. Kosten).

Einfach die Klage abwarten nützt ja auch wenig, weil man dann ggf. mit allen Kosten das zigfache zahlen muss, falls es doch einen Vertrag gibt und man schlicht vergessen hat, dass man einen solchen abgeschlossen hatte. Aber wenn der Rechnunggsteller einfach alles ignoriert?

Hilft in so einem Fall nur noch ein Anwalt, was sicherlich bei vielen Kleinbeträgen eigentlich lächerlich wäre? Oder was könnte man noch machen?

Danke!
… Michael

Ich bin der Auffassung, dass ein Anwalt, zumal wenn es sich um einen kleinen Betrag handelt, unnütz wäre. Er verursacht nämlich Kosten, die angesichts des nur kleinen Risikos unnötig sind und nicht, auch nicht, wenn der Mandant im Recht ist, ersetzt verlangt werden können.

Der Rest ist ganz einfach: Besteht ein Vertrag, muss bezahlt werden, besteht keiner, muss nicht bezahlt werden. Ob einer besteht, kann dir hier keiner sagen. Das Risiko trägt diese Person; nur sie kann entscheiden, was sie jetzt macht.

Levay

Klar, muss bezahlt werden, wenn ein Vertrag besteht. Es geht aber um die weiteren Kosten, die ja im Beispielfall nur deshalb entstehen, weil der angebliche Gläubiger jegliche Kommunikation entweder verweigert bzw. telefonische Absprachen dann doch ignoriert.

Muss ein Gläubiger nicht auch irgendwie zur Aufklärung strittiger Fälle mit beitragen? Kann er wirklich unendlich Kosten produzieren, bevor er schlussendlich, und nachdem aus z.B. 50 Euro dann z.B. 1500 geworden sind (Mahngebühren, Inkassogebühren, Anwaltsgebühre, Gerichtsgebühren etc.), vor Gericht doch beweisen muss, dass es den Vertrag gibt.

Grüße
… Michael

Klar, muss bezahlt werden, wenn ein Vertrag besteht. Es geht
aber um die weiteren Kosten

Diese können ersetzt verlangt werden, wenn dafür eine Anspruchsgrundlage besteht. Die einzige denkbare Anspruchsgrundlage dürfte hier §§ 280 I, II, 286 BGB sein, das heißt: Zu dem Zeitpunkt, da das Inkassobüro eingeschaltet wurde, muss Verzug vorgelegen haben. Verzug tritt gem. § 286 I BGB unter anderem durch Zugang einer Mahnung ein. Gemahnt wurde hier offensichtlich, denn eine Mahnung ist lediglich die Aufforderung zur Leistung.

Muss ein Gläubiger nicht auch irgendwie zur Aufklärung
strittiger Fälle mit beitragen?

Nein. Der potenzielle Schuldner muss schon selbst wissen, ob er einen Vertrag geschlossen hat oder nicht. Das Vorgehen des Unternehmens erscheint hier zwar wenig zweckmäßig, dürfte aber rechtlich nicht zu beanstanden sein.

Kann er wirklich unendlich
Kosten produzieren, bevor er schlussendlich, und nachdem aus
z.B. 50 Euro dann z.B. 1500 geworden sind (Mahngebühren,
Inkassogebühren, Anwaltsgebühre, Gerichtsgebühren etc.), vor
Gericht doch beweisen muss, dass es den Vertrag gibt.

Er kann Kosten produzieren, wie er lustig ist, aber vom Schuldner ersetzt verlangen kann er natürlich nicht alles. Außergerichtlich kann er so viel verlangen, wie ein Anwalt, der nach dem Gesetz abrechnet, kosten würde (Inkassobüros nehmen unter Umständen mehr, auf diesen Mehrkosten bleibt der Gläubiger dann sitzen, wenn dem Schuldner dies klar ist). So gesehen werden aus 50 Euro niemals 1.500 Euro. Es können auch nicht Inkasso- UND Anwaltsgebühren verlangt werden. Was die Sache mit dem Gericht angeht, so ist dies ja das Risiko (auch) des vermeintlichen Gläubigers. Aber nein, er muss vorher nichts beweisen.

Levay

Danke erstmal für die - wenn auch inhaltlich unschöne - Antwort.

Zu dem Zeitpunkt, da das Inkassobüro eingeschaltet
wurde, muss Verzug vorgelegen haben. Verzug tritt gem. § 286 I
BGB unter anderem durch Zugang einer Mahnung ein. Gemahnt
wurde hier offensichtlich, denn eine Mahnung ist lediglich die
Aufforderung zur Leistung.

Wenn z.B. auf die Zahlungaufforderung hin reagiert wurde und telefonisch um eine Kopie des Vertrages geboten wurde, dasselbe nach der Mahnung nochmal schriftlich mit Einschreiben (bevor das Inkassobüro eingeschaltet wurde) inkl. der Zahlungszusage für den Fall des Nachweises - setzt das vermutlich auch den Verzug nicht aus, wie ich deine Antwort verstehe, denn der behauptete Gläubiger kann ja behaupten was er will, solange das ganze nicht vor Gericht geht.

Wobei ich mich frage, ob man ggf. hinterher noch Strafanzeige wegen versuchtem Betrug stellen kann.

Wer ist dann eigentlich Ansprechpartner, wenn die Forderung der Sache nach bestritten wird? Das Inkassobüro oder derjenige mit dem angeblich ein Vertrag besteht? Vermutlich das Inkassobüro, das aber in einem solchen Fall wohl eh den Vertrag nie zu Gesicht bekommen hat.

Grüße
… Michael

Wenn z.B. auf die Zahlungaufforderung hin reagiert wurde und
telefonisch um eine Kopie des Vertrages geboten wurde,
dasselbe nach der Mahnung nochmal schriftlich mit Einschreiben
(bevor das Inkassobüro eingeschaltet wurde) inkl. der
Zahlungszusage für den Fall des Nachweises - setzt das
vermutlich auch den Verzug nicht aus, wie ich deine Antwort
verstehe, denn der behauptete Gläubiger kann ja behaupten was
er will, solange das ganze nicht vor Gericht geht.

Der Verzug tritt dann nicht ein, wenn auf die Mahnung hin geleistet wird, also gezahlt, § 286 Abs. 1 BGB. Wenn man sich geeinigt hat, dass vorerst nichts unternommen wird, ist das natürlich etwas, das man dem Anspruch entgegensetzen kann; dies würde allerdings im Bestreitensfall zu beweisen sein.

Wobei ich mich frage, ob man ggf. hinterher noch Strafanzeige
wegen versuchtem Betrug stellen kann.

Was soll das bringen? Nee nee, das macht keinen Sinn.

Wer ist dann eigentlich Ansprechpartner, wenn die Forderung
der Sache nach bestritten wird? Das Inkassobüro oder derjenige
mit dem angeblich ein Vertrag besteht?

Der Anspruchsinhaber, es sei denn, der hat dem Inkassobüro gesagt, dass es sich selbst kümmern solle.

Vermutlich das
Inkassobüro, das aber in einem solchen Fall wohl eh den
Vertrag nie zu Gesicht bekommen hat.

Mag sein.

Levay

Wobei ich mich frage, ob man ggf. hinterher noch Strafanzeige
wegen versuchtem Betrug stellen kann.

Was soll das bringen? Nee nee, das macht keinen Sinn.

Man soll also einfach darüber hinwegsehen, wenn Verträge erfunden werden und daraufhin Geld einzutreiben, dass Ihnen jemandem nicht zusteht?

Der Anspruchsinhaber, es sei denn, der hat dem Inkassobüro
gesagt, dass es sich selbst kümmern solle.

Woher sollte der vermeintliche Schuldner das wissen, wenn der angebliche Vertragspartner sagt: „Wenden Sie sich an das Inkassobüro“ und letzteres sagt: Wenden Sie sich an Ihren Vertragspartner. Kommt noch vor? Doch, den Fall habe ich selbst schon mehrfach im Bekanntenkreis und einmal persönlich erlebt.

Grüße
… Michael

Hi

vermutlich durch "internetphiching " kommen einige Dubiose Vertriebe und Händler an eine Anschrift und schicken einen Brief , in dem Beispielweise drinne steht : wenn Sie nicht innerhalb 14 Tage widersprechen , werden sie in unsere Kundenkartei aufgenommen und werden Testperson , Ihre Mitgliedschaft beträgt 90 Euro im Jahr .

keine Ahnung wie , mittlerweile habe ich mir angewöhnen müssen jeden Werbungsscheiss zu öffnen um nicht in ein Mahnverfahren eines Inkassobüro’s zu kommen .
…und trotztdem passiert es , das ich immermal wieder Inkasso Schreiben hier hin bekomme von Firmen mit denen ich im Leben noch keinen Geschäftskontakt hatte .

wegen so 'nem Mist ist meine Shufa Auskunft beschädigt !

Ich schicke dort einen einzigen Brief hin , wähle eine Entsprechende Tonart , drohe mit Rechtsmitteln und dann hat sich das Thema in aller Regel

Die Vertragsanfechtung (z. Bsp. bei Gewinnspiel) ist oft schwierig und das Ergebnis ungewiss, bes. z. Bsp. bei Nachlassverbindlichkeiten. Deshalb ist die prinzipielle Zusicherung der Zahlungsbereitschaft unter der Bedingung, dass eine exakte Leistungsabrechnung entsprechend den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (keine Zahlung ohne Faktura!) vorliegt, die dann von Fachleuten auf rechtliche und sachliche Richtigkeit überprüft wird, oftmals effektiver. Bis zur Klärung über die Berechtigung der Hauptforderung sind alle sich daraus ableitenden Nebenforderungen erst einmal als gegenstandslos abzulehen.

Ein Inkassounternehmen in Deutschland ist oft nicht in der Lage bzw. es ist zu aufwendig, die detaillierten Leistungsnachweise zeitnah beizubringen, bes., wenn die auftraggebende Firma ihren Sitz im Ausland hat.