Rechnung offen - Kunde des Kunden nicht zufrieden

Hi,

freiberuflicher Übersetzer X arbeitet oft mit Firma Y zusammen.

Firma Y ist ein Dienstleistungsunternehmen, welches eine Studie für Firma Z durchfüht. Ein Berichtsband über die Studie wird von Firma Y geschrieben und Übersetzer X macht ein Angebot selbigen Berichtsband für Firma Y zu übersetzen.

Das Angebot beinhaltet nur die Übersetzung aufgrund der ca. Wortzahl und Korrerkturlesen durch eine exterene Stelle.

Der Job beginnt einige Wochen später als vereinbart und der vorher angekündigte Zeitrahmen wurde nicht verschoben, sondern gekürzt. Die Übersetzungen, die Übersetzer X erhält werden mehrmals in der Ausgangsprache geändert, so daß mehrmaliges Ändern aller Texte erforderlich wird. Nicht nur ein zeitlicher Mehraufwand, sondern auch ein Aufwand, der vorher nicht von Firma Y angekündigt wurde und sonst im Angebot berücksichtigt worden wäre.

Übersetzer X bleibt weiterhin kulant und bearbeitet alle Texte und Änderungen wie gewünscht, bis Firma Y das ok gibt.

Nachdem alle Arbeiten beendet sind, schickt Übersetzer X die Rechnung entsprechend dem Angebot. Nachdem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, setzt sich Übersetzer X mit Firma Y in Verbindung und fragt nach.

Firma Y behauptet nun, daß Firma Z nicht mit der Übersetzung zufrieden sei und deshalb noch nicht gezahlt wurde.

Was kann Übersetzer X machen, damit seine Rechnung bezahlt wird? Schließlich ist sein Vertrag nicht mit Firma Z sondern mit Firma Y.

Vielen Dank schonmal im Voraus!

Servus,

Firma Y behauptet nun, daß Firma Z nicht mit der Übersetzung
zufrieden sei und deshalb noch nicht gezahlt wurde.

wann und von wem Y irgendwelches Geld bekommt, ist für den Vertrag zwischen Y und X unerheblich. Wenn Y klamm ist, ist es an Y, dem X einen Zahlungsplan und ggf. eine Verzinsung vorzuschlagen.

Das „Endkunde ist nicht zufrieden“ ist ein beliebtes Spielchen, das sonst allerdings eher von den Umtüte-Agenturen gespielt wird. Wenn Mängel an der Leistung von X sind, ist es das mindeste, diese zu benennen.

Y steht es frei, Nacherfüllung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern - hierzu §§ 634 ff BGB, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. In beiden Fällen (und auch beim Rücktritt vom Vertrag) müsste er allerdings begründen, worin genau die Mängel der Leistung liegen.

Kurzer Sinn: Für dieses Mal wirds ein Kampf, der sich allerdings je nach Sachlage gewinnen lässt, wenn die vorgeworfenen Mängel dem Auftragnehmer vorgelegt werden, so daß dazu in geeigneter Weise Stellung bezogen werden kann. Der Leistungsempfänger ist zwar nicht verpflichtet, die Mängel konkret zu benennen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, solang die Chose nicht vor Gericht ist; es entspricht aber dem Usus in diesem Metier, das so zu handhaben - auch aus rein pragmatischen Gründen, weil in diesem Fall der zwischengeschaltete Unternehmer den Text gegenüber dem Endkunden vertreten kann und auf diese Weise leichter an dessen Zahlung kommt.

Für kommende Aufträge gibts zwei Lektionen aus diesem Fall:

(1) Wenn im Kostenvoranschlag Termine bestätigt werden, immer benennen, bis zu welchem Zeitpunkt der Auftrag und der vollständige Quelltext vorliegen muß, wenn die Terminzusage bindend sein soll - oder die Terminzusage von vornherein in „Arbeitstage ab Vorliegen von Auftrag und Quelltext“ formulieren.

(2) Von vornherein vereinbaren, unter welchen Bedingungen Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt möglich sind, damit der Auftraggeber nicht die freie Auswahl zwischen diesen Möglichkeiten hat. Ggf. auch einen Termin vereinbaren, zu dem spätestens Mängel dem Auftragnehmer angezeigt werden müssen, wenn der Auftraggeber Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt in Anspruch nehmen will.

Vorsicht mit AGB bei Dienstleistungen für Auftraggeber im Ausland - es ist umstritten, ob international überhaupt AGB festgelegt werden können, oder ob die Bedingungen für einen Auftrag explizit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart werden müssen.

Schöne Grüße

MM