Rechnung ohne Umsatzsteuer

Hallo!
Meine Frage habe ich aus Versehen in eine andere Rubrik gestellt. Habe auch Antworten erhalten, aber es ist mir immer noch nicht klar.

Frage: Bei einer Rechnungsstellung ins Ausland für eine Dienstleistung wurde gebeten, die Rechnung ohne Ust. zu schreiben.

Vermerk auf die Rechnung: Leistung gemäß § 136 USTG-Leistungsempfänger ist Steuerschuldner.

Muß nun die eigentlich anfallende Ust. extra ans Finanzamt abgeführt werden?

Vielen Dank für Antworten

Frage: Bei einer Rechnungsstellung ins Ausland für eine
Dienstleistung wurde gebeten, die Rechnung ohne USt zu
schreiben.

Vermerk auf die Rechnung: Leistung gemäß § 13 b
UStG-Leistungsempfänger ist Steuerschuldner.

Muß nun die eigentlich anfallende USt. extra ans Finanzamt
abgeführt werden?

Ja. Und zwar vom Leistungsempfänger, denn er ist Steuerschuldner.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Nicht steuerbare Leistung fakturieren
Servus,

wie ich Dir im andren Brett schon erzählt habe, ist der von Dir zitierte Vermerk auf der Rechnung falsch und gehört da nicht drauf.

In dem Land, in dem der Empfänger der Rechnung sein Unternehmen betreibt, gilt das deutsche UStG nicht, daher auch nicht der § 13b UStG, den Du mit „§ 136“ meinst.

Außerdem ist dem deutschen Aussteller der Rechnung überhaupt nicht bekannt, ob in dem Land, in dem der Rechnungsempfänger sitzt, überhaupt ein USt-System angewendet wird, das dem europäischen System ähnelt. Er sollte sich also tunlichst nicht aus dem Fenster lehnen und irgendwas auf seine Rechnung schreiben, das nicht zutrifft. Es gibt Länder, in denen sehr rigoros und detailliert vorgeschrieben ist, was auf eine Rechnung drauf muss, und falsche Angaben gehören da sicherlich nicht dazu.

Wenn er dem Rechnungsempfänger etwas an die Hand geben will, kann er (muss nicht!) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft statt auf § 13b UStG auf Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen. Bei der Formulierung einer entsprechenden Anmerkung auf der Rechnung sollte er aber, um Verwirrung zu vermeiden, darauf achten, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Mehrwertsteuer ist, und dass er sie nicht unbedingt abführen muss. Wenn er sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, muss er genau Null abführen.

Wenn der Rechnungsempfänger im Drittlandsgebiet sitzt, gibt es entweder (wie in der CH) vergleichbare Regelungen zu „reverse charge“, oder das Mehrwertsteuersystem funktioniert völlig anders (wie z.B. in den USA). In diesem Fall ist es das Einfachste, ganz schlicht nichts weiter auf der Rechnung zu vermerken. Alternativ kann man sich natürlich um die jeweilige lokal geltende Norm kümmern - wenn Du sagst, um welches Land es geht, kann ich Dir vielleicht was dazu sagen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Vielen Dank für die Antwort. Hat mir sicherlich geholfen. Sollten doch noch Unklarheiten bestehen, rühr ich mich noch mal.

Danke