Nicht steuerbare Leistung fakturieren
Servus,
wie ich Dir im andren Brett schon erzählt habe, ist der von Dir zitierte Vermerk auf der Rechnung falsch und gehört da nicht drauf.
In dem Land, in dem der Empfänger der Rechnung sein Unternehmen betreibt, gilt das deutsche UStG nicht, daher auch nicht der § 13b UStG, den Du mit „§ 136“ meinst.
Außerdem ist dem deutschen Aussteller der Rechnung überhaupt nicht bekannt, ob in dem Land, in dem der Rechnungsempfänger sitzt, überhaupt ein USt-System angewendet wird, das dem europäischen System ähnelt. Er sollte sich also tunlichst nicht aus dem Fenster lehnen und irgendwas auf seine Rechnung schreiben, das nicht zutrifft. Es gibt Länder, in denen sehr rigoros und detailliert vorgeschrieben ist, was auf eine Rechnung drauf muss, und falsche Angaben gehören da sicherlich nicht dazu.
Wenn er dem Rechnungsempfänger etwas an die Hand geben will, kann er (muss nicht!) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft statt auf § 13b UStG auf Artikel 196 der Richtlinie 2006/112/EG verweisen. Bei der Formulierung einer entsprechenden Anmerkung auf der Rechnung sollte er aber, um Verwirrung zu vermeiden, darauf achten, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Mehrwertsteuer ist, und dass er sie nicht unbedingt abführen muss. Wenn er sie gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, muss er genau Null abführen.
Wenn der Rechnungsempfänger im Drittlandsgebiet sitzt, gibt es entweder (wie in der CH) vergleichbare Regelungen zu „reverse charge“, oder das Mehrwertsteuersystem funktioniert völlig anders (wie z.B. in den USA). In diesem Fall ist es das Einfachste, ganz schlicht nichts weiter auf der Rechnung zu vermerken. Alternativ kann man sich natürlich um die jeweilige lokal geltende Norm kümmern - wenn Du sagst, um welches Land es geht, kann ich Dir vielleicht was dazu sagen.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder