Rechnung per E-Mail

Hallo!

Ich hab da mal eine ganz andere Frage.
Ich würde gerne zukünftig Rechnungen als PDF-Datei via E-mail an meine Kunden schicken, sofern diese damit einverstanden sind?

Sprechen da gesetzliche, rechtliche oder irgend welche Gründe auch immer dagegen? Ich meine muß eine Rechnung postalisch schwarz auf weiß an den Kunden geschickt werden, oder ist auch diese Art rechtsgültig?

Hallo,

Sprechen da gesetzliche, rechtliche oder irgend welche Gründe
auch immer dagegen? Ich meine muß eine Rechnung postalisch
schwarz auf weiß an den Kunden geschickt werden, oder ist auch
diese Art rechtsgültig?

Rechnungen werden vom Finanzamt (und um das geht es dabei ja meistens) normalerweise auch als PDF akzeptiert.

viele Grüße,

Ralf

Rechnungen werden vom Finanzamt (und um das geht es dabei ja
meistens) normalerweise auch als PDF akzeptiert.

Ist vielleicht in der Praxis so (gewesen), hängt aber vom Betriebsprüfer ab.
Inzwischen ist ein BMF-Schreiben in Vorbereitung, das auch diesen Fall regelt und für per Email versendete Rechnungen beim Empfänger den Vorsteuerabzug ausschließt, ausser es wird mit einer qualifizierte elektronische Signatur gearbeitet.
Könnte sein, dass BP in Zukunft verstärkt darauf achten.

Nachzulesen unter:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage22503/BM…
Punkt 2.2.3.1

Das der Betriebsprüfer nicht unterscheiden kann, wer das PDF ausgedruckt hat, Du oder der Kunde, ist mir allerdings natürlich auch klar.

Grüße
Chris

Hi !

also einziges rechtliches Problem dürfte in der Praxis tatsächlich Steuerrechtlicher Natur und dort auch nur die Umsatzsteuer sein. Zivilrechtler schlagt mich, aber den theoretischen Teil mit Zugang einer Rechnung und damit Fälligkeit und bei Nichtzahlung auch Zinsberechnung sollten wir hier doch ausklammern.

mit der Neuregelung des §14 Umsatzsteuergesetz wurde auch die Regelung über elektronische Rechnungen geändert. hab mal einfach den neuen Absatz 3 eingefügt. Sehr schlau wird man da vielleicht nicht draus, ist aber erstmal n Ansatzpunkt.

(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch

  1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter- Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

  2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.

BARUL76