Servus,
Verbleibt die Frage nach der Haftung und ob jemand durch
nachträglichen Postversand auch für vergangene Jahre den
Vorsteuerabzug ermöglichen kann.
Streng genommen gehört die Form (elektronische Übermittlung vs. Papierform) nicht zu den Fällen, in denen eine nachträgliche Berichtigung gem. § 31 Abs 5 UStDV möglich ist. Aber bei einer Außenprüfung müssen schon ziemlich die Fetzen fliegen und die Fronten sehr verhärtet sein, wenn der Prüfer nicht akzeptiert, daß bei der Prüfung in so einem Fall eine Rechnung identischen Inhalts auf Papier nachgereicht wird.
Wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung akzeptiert und bezahlt hat, die ihm den Vorsteuerabzug nicht ermöglicht, sehe ich keine Möglichkeit für ihn, diese im Nachhinein um den USt-Betrag zu kürzen und diesen vom Rechnungsaussteller zurückzufordern: Schließlich hatte er zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Rechnung akzeptiert hat, genau die gleichen Informationen wie zu dem späteren Zeitpunkt, zu dem er die Rechnung nicht mehr gelten lassen will.
Schöne Grüße
MM