Ich habe eine Frage zu einer Rechnung eines Rechtsanwalts.Person X war ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges anhängig.Vor der polizeilichen Vernehmung hatte Person X eine Konsultation beim Rechtsanwalt. Der Fall wurde kurz dargelegt und eine Vorschusszahlung vereinbart.Der Anwalt hat von einer Vernehmung abgeraten und Akteneinsicht beantragt. Nach zwei Tagen erhielt Person x ein Einstellungsbescheid von der Staatsanwaltschaft. Person x informierte seinen Anwalt darüber und man war froh das die Sache jetzt aus der Welt war. Kurz darauf folgte die Rechnung vom Anwalt.
Meine Frage, ist die Zusatzgebühr gerichtliches Verfahren über 140,00,- Euro wider erstattbar für Person x. Es gab nur diesen einen Anwaltstermin von 20 Minuten dauer, eine Akte hat Person x auch nie zu Gesicht bekommen und ein gerichtliches Verfahren gab es ja auch nicht.
Eine genaue Auskunft kann ich leider nicht geben, nur ein paar Gedanken dazu:
Grundgebühr für die Einarbeitung.
4104 Verfahrensgebühr
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
D.h. sobald etwas getan wird - Akteneinsicht beantragen z. B. Die Frage wäre, ob dies tatsächlich schon geschehen ist - wird aber nur schwer nachzuweisen sein, weil der Auftrag dazu ja erteilt war.
Die Frage wäre: Warum eine Zusatzgebühr? Für was?
Auslagenpauschale fällt immer an, Gebühr für Akteneinsicht natürlich nur, wenn der Anwalt wirklich Auslagen hatte - wie gesagt, hier die Frage, ob die Akteneinsicht schon beantragt war, Beweisprobleme.
Vielleicht mal freundlich darauf hinweisen, dass Sie die Rechnung gern erklärt hätten, weil sie nicht verständlich wird und der Hinweis, dass man sich das nächste Mal vielleicht doch jemand anders sucht, der sagen wir mal ein wenig kulanter ist, wenn er außer dem Gespräch weiter gar nichts machen musste. Ist ja in Ordnung so weit, aber man kann eben auch übertreiben.