ein Webseitenbetreiber wird per E-Mail gefragt, ob auf seiner
Webseite ein Werbebanner geschaltet werden kann und wieviel
das kostet (TKP).
Nun hat der Betreiber aber weder ein Gewerbe angemeldet noch eine
eigene Firma. Er betreibt die Webseite (ein spezielles Termin-
Verzeichnis) „einfach so“…
Natürlich freut er sich, wenn das investierte Geld (Script gekauft,
Hosting, Zeit etc.) wieder ein wenig reinkommt. Für die Besucher und
Veranstalter wird die Seite aber auf ewig kostenfrei bleiben! Eben
nur für Bannerwerbung soll ein wenig genommen werden.
Ich meine mich erinnern zu können, dass man als Privatmann Rechnungen
ohne ausgewiesene MwSt. schreiben kann. Firmen verbuchen das dann als
„Betriebsausgaben“.
Stimmt meine Erinnerung oder welche Möglichkeiten gäbe es für
den Betreiber ansonsten?
Du kannst als Privatperson keine Rechnungen schreiben!
Ohne Mwst. kannst Du als Kleinstunternehmer Rechnungen schreiben.
Evtl. wäre es aber auch interessant, mit Mwst. zu stellen, denn dann könntest Du evtl. auch Kosten mit Mwst. dagegenrechnen.
Ob für Deine Kundschaft - oder die des Webseitenbetreibers - Kosten entstehen spielt gar keine Rolle.
Allerdings gibt es für diese Frage immer einen richtigen Ansprechpartner, der dazu noch kostenlos Auskunft erteilt:
Dein zuständiges Finanzamt!
Dort würde ich das Anliegen vortragen, mit was für Einnahmen Du rechnest etc. Dann wirst Du richtig beraten und kannst mit einem guten Gefühl die Sache angehen.
vereinbare ein Honorar. Dies wird mittels Vertrag gezahlt und geht als zusätzliche Einnahme in die Einkommensteuererklärung. Andererseits ist es eine Betriebsausgabe ohne Mehrwertsteuer.
eine Rechnung muss - ggf. auf Anforderung - jeder schreiben, der eine Leistung entgeltlich erbringt.
Der gegebenen Darstellung ist zu entnehmen, dass die Einnahmen wahrscheinlich die Aufwendungen nicht übersteigen. Ob der so entstehende Verlust (= Überschuss der Aufwendungen über die Einnahmen) ESt-mindernd zum Tragen kommt, hängt davon ab, ob überhaupt die Absicht besteht, Gewinne zu erzielen. Falls nicht, ist das Ganze im Sinn der Einkommensteuer Liebhaberei und steuerlich nicht relevant. Falls ja, mindern die entstehenden Verluste den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen. Im Einzelfall ist es allerdings in so einer Situation bei nachhaltigen Verlusten nicht so ganz leicht, die bestehende Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.
Ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt oder nicht, hängt nicht davon ab, ob dieser bei der zuständigen Gemeinde angemeldet ist oder nicht. Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG dürfte hier sein, ob die Schaltung der Banner nachhaltig betrieben wird (ja) und ob sie öffentlich angeboten wird (schätze mal ja). Also besteht ein stehendes Gewerbe. Das Finanzamt interessiert sich allerdings nicht für eine Anmeldung des Gewerbes; die zuständige Gemeinde schon, wenn sie davon wieauchimmer Wind bekommt, gibts ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. So ein Verfahren fängt mit einer Anhörung an, bei der man die Situation erklären kann und auf diese Weise unter Umständen recht billig davonkommt.
Liebhaberei im Sinn der EStlichen Vorschriften schließt einen Gewerbebetrieb im Sinn der Gewerbeordnung in der Regel aus.
USt darf durch einen Kleinunternehmer i.S.d. § 19(1) UStG nicht auf Rechnungen ausgewiesen werden.