Hallo Gerdzilla,
erstmal zur Frage Zoll: Der beschäftigt sich in diesem Zusammenhang ausschließlich mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Waren, nicht von Leistungen. Also nichts weiter zu unternehmen.
Dann zur Frage USt: Die Frage taucht in unterschiedlichen Schattierungen etwa alle zehn Tage hier auf. Hier ist der Katalog von Leistungen, deren Ort durch das deutsche UStG dort definiert ist, wo der Empfänger sitzt, falls dieser ein Unternehmer ist (Das Zitat ist aus einer durch den BMF öffentlich zugänglich gemachten Quelle):
(aus § 3a UStG)
(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:
- die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,
Markenrechten und ähnlichen Rechten;
- die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit
dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der
Werbeagenturen;
- die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter
Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied,
Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer,
insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
- die Datenverarbeitung;
- die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren
und Erfahrungen;
- a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g und Nr. 10
bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und
Kreditsicherheiten,
b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das
gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
- die Gestellung von Personal;
- der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
- der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit auszuüben;
- die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
- die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen
Beförderungsmittel;
- die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation;
- die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
- die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;
- die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die
Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die
Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger
Leistungen.
Ob die hier angesprochene Leistung unter Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 14 fällt, kann offen bleiben. Der Ort der Leistung ist jedenfalls die CH, die Leistung ist nicht steuerbar in D (nicht verwechseln mit „steuerfrei“. Entsprechender Hinweis sollte auf die Rechnung.
Der Unternehmer in der CH braucht also keine Vorsteuer vergüten zu lassen. Ob er die Rechnung einfach „+/- Null“ behandelt, oder USt auf die empfangene Leistung abführt und gleichzeitig abzieht, richtet sich nach CH USt-Recht, welches ich nicht weiter kenne. Stichwort zum Recherchieren heißt hier „Reverse Charge“. Im Extremfall kann USt-Pflicht des Unternehmers, der die Leistung ausführt, in dem Land entstehen, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Schöne Grüße
MM