Rechnung unklar/bzw. nicht richtig

guten tag

nehmen wir mal an frau x hat ihre immobilie vermietet. Gleich im anschluss nach dem auszug der mietet ist fr.x dann in diese wohnung gezogen.
Die Wasserbehörde wurde auch über den wechsel korrekt informiert.

Jetzt erhält Fr.x eine Jahresabrechnung, zusammen mit dem Verbraucht der Mieter und muss summe xy nachzahlen. Nun die Frage;

Kann fr.x eine gesonderte Rechnung verlangen (mit ihrem alleinigen verbraucht und ihrem alleinigen Zahlung)?
Der Behöre ist es egal, wer der Mieter ist, da nur der Besitzer bei ausstehenden Zahlungen angesprochen wird.

mfg

Hallo

nehmen wir mal an frau x hat ihre immobilie vermietet. Gleich
im anschluss nach dem auszug der mieter ist fr.x dann in diese
wohnung gezogen.
Die Wasserbehörde

Wer soll das bitte sein?

wurde auch über den wechsel korrekt informiert.

Was bedeutet „korrekt“? Wurde ein Nutzerwechsel bestätigt?

Jetzt erhält Fr.x eine Jahresabrechnung, zusammen mit dem
Verbraucht der Mieter und muss summe xy nachzahlen.

„Muss“?? Wer sagt das? Dass ein vermeintlicher Gläubiger auf die Rechtmäßigkeit seiner Forderung besteht, hat nicht zwingend etwas zu sagen.

Nun die Frage;

Kann fr.x eine gesonderte Rechnung verlangen (mit ihrem
alleinigen verbraucht und ihrem alleinigen Zahlung)?

Das kommt vermutlich darauf an, wer zu welcher Zeit Vertragspartner gewesen ist.

Der Behörde

Wieso denn immer „Behörde“?

ist es egal, wer der Mieter ist, da nur der
Besitzer bei ausstehenden Zahlungen angesprochen wird.

Diese Einstellung wird sich spätestens dann ändern, wenn Frau x darlegen kann, dass sie den für den Nutzungszeitraum der Mieter nicht der Vertragspartner gewesen ist und demnach auch nicht für deren Verbrauch haftet.

Vermutlich steht und fällt die Angelegenheit mit der Frage, ob Frau X in dem Zeitraum, in dem die Wohnung vermietet war, Abschlagszahlungen an den Wasserversorger geleistet hat (und sich diese Beträge über die nebenkostenabrechnung beim Mieter wieder geholt hat). Wenn nicht, kann Sie sich erstmal gelassen zurücklehnen.

Greetz, T.

Hallo

nehmen wir mal an frau x hat ihre immobilie vermietet. Gleich
im anschluss nach dem auszug der mieter ist fr.x dann in diese
wohnung gezogen.
Die Wasserbehörde

Wer soll das bitte sein?

>> da es für für das thema unerheblich is

wurde auch über den wechsel korrekt informiert.

Was bedeutet „korrekt“? Wurde ein Nutzerwechsel bestätigt?

>> ja sicher

Jetzt erhält Fr.x eine Jahresabrechnung, zusammen mit dem
Verbraucht der Mieter und muss summe xy nachzahlen.

„Muss“?? Wer sagt das? Dass ein vermeintlicher Gläubiger auf
die Rechtmäßigkeit seiner Forderung besteht, hat nicht
zwingend etwas zu sagen.

>> mit sicherheit steckt noch viel hinter dem Thema, als es hierim detail geschildert werden muss

Nun die Frage;

Kann fr.x eine gesonderte Rechnung verlangen (mit ihrem
alleinigen verbraucht und ihrem alleinigen Zahlung)?

Das kommt vermutlich darauf an, wer zu welcher Zeit
Vertragspartner gewesen ist.

Der Behörde

Wieso denn immer „Behörde“?

>> weil: Behörde im verwaltungsorganisatorischen Sinn: jedes Organ eines Verwaltungsträgers ist

ist es egal, wer der Mieter ist, da nur der
Besitzer bei ausstehenden Zahlungen angesprochen wird.

Diese Einstellung wird sich spätestens dann ändern, wenn Frau
x darlegen kann, dass sie den für den Nutzungszeitraum der
Mieter nicht der Vertragspartner gewesen ist und demnach auch
nicht für deren Verbrauch haftet.

>> es geht nicht um eine „Einstellung“, es steht in den vertragsbedingungen mit dem wasserversorge, dass bei nichzahlung immer der besitzer der immobilie als Gläubiger herangezogen wird. Und da es um viele „Nichtzahlungen“ bei Fr.x und ihrer Mieter geht, kommt es zu diesem thema

Vermutlich steht und fällt die Angelegenheit mit der Frage, ob
Frau X in dem Zeitraum, in dem die Wohnung vermietet war,
Abschlagszahlungen an den Wasserversorger geleistet hat (und
sich diese Beträge über die nebenkostenabrechnung beim Mieter
wieder geholt hat). Wenn nicht, kann Sie sich erstmal gelassen
zurücklehnen.

>> es ging nur um das thema: ist die behörde^^ verpflichtet/angehalten eine gesonderte Rechnung auszuschreiben.

Greetz, T.

MfG