Rechnung vom Anwalt

Hallo Oliver,

Du scheinst die Ärzte und deren Verantwortungsgefühl nicht
sehr ernst zu nehmen.

…sagt ein fundierter Kenner der Materie, der sicher schon
das eine oder andere mal in Praxen und Ambulanzen gearbeitet
hat. Glaube mir: Es wird Auskunft gegeben, es ist
absolut verantwortlich, und es wird oft kein
Geld berechnet :wink:

Ich habe Deinen Hinweis gerade heute aus aktuellem Anlass getestet und einen Arzt angerufen mit der Frage, da ich stark erkältet bin, was ich hier nehmen soll. Habe ihm geschildert, dass ich seit gestern starke Halsschmerzen bei gering erhöhter Temperatur habe. Empfehlung ohne Kosten am Telefon: Dobendan Lutschtabletten. Und etwas zum Gurgeln kaufen. So in etwa ruft ja ein Patient einen Arzt an. Bitte jedoch, bei Gelegenheit die Karte der Krankenkasse mitzubringen. Keine Frage zu einer Erkrankung. Nur wenn ich deisne Rat befolgen würde, meine Atemwege erkranken, habe ich gute Aussichten, die nächsten Tage in einem Krankenhaus verbrignen zu dürfen, wenn nicht sogar in der UNI-Klinik wegen der Risiken für mein Herz.

So, nun muss ich heute früh zum Arzt. Zu meinem HA. Verordnung Penicillat 1,1,1 als Koronar-Prohylaxe und Dobendan Lutschtabl… Im Übrigen wird mein HA seinen Kollegen noch hinweisen, was er mit seiner Auskunft angerichtet hätte, wenn ich nicht richtig bei einer Erkältung oder einem grippalen Infekt behandelt werde. Wollte Dir die kurz mitteilen, dass Du recht hast, dass das funktioniert, aber selbstverständlich, wenn mir etwas passiert oder ich abkratzen würde, bin ich überzeugt, dass dieser Arzt für seine falsche Beratung nie gerade stehen würde und nie zur Verantwortung gezogen würde.

Bedarf keines Kommentars, ich wollte Dir nur erklären, dass Du recht hast, aber dies geht auf Kosten der Gesundheit des Fragenden. Da ist mein Apotheker noch besser, denn der gibt mir nichts, was er aus den Vorordnungen nicht kennt, ohne Klärung mit dem HA oder der UNI.

Gruss Günter

kurz zu § 20 BRAGO
Moin,

kurz klargestellt:

in § 20 BRAGO steht der Vergütungsanspruch für die Beratung. dieser beträgt 1/10 - 10/10 der vollen Gebühr. Die Gebühr richtet sich nach wie vor nach der Gebührentabelle § 11 BRAGO.
Der anzusetzende 10tel Satz bestimmt sich nach § 12 BRAGO (Umfang, Schwierigkeit blabla) - dieser wird im Regelfall falsch angewendet! Die Mittelgebühr beträgt 5,5/10.

Zusätzlich in § 20 BRAGO ist geregelt, daß sich die Gebühr auf 350 DM -> 180 Euro begrenzt, wenn es sich bei der Beratung um eine Erstberatung handelt. Bei einem geringen Gegenstandswert kann also selbst eine 10/10 Gebühr unter dieser Grenze bleiben.

Eine Pauschale darf der Anwalt selbstverständlich NICHT einfach nach Gutdünken ansetzen. Für eine derartige Rechnungslegung ist entweder ein abenteuerlicher 10tel (z.B. 6,3287/10 ;-}) Satz zu erstellen, oder aber, wenn der benötigte 10tel Satz über 10/10 liegt, ein Ansatz einer Pauschale nur durch schriftliche Fixierung einer Honorarvereinbarung zulässig. Im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Über den Anspruch auf die Post- und Telekommunikationspauschale gem. § 26 BRAGO streitet sich Literatur und Anwaltschaft. IMO ist aber zumindest bei einem Telefongespräch bzw. dem Versand der Rechnung ein Anspruch gegeben. Daß der Anspruch mit 15 % der angefallenen Gebühren (max. 20 Euro) im Einzelfall zu hoch sein kann, ändert nichts an der gesetzlichen Regelung.

Daß die Pauschale für eine Mischkalkulation über alle Mandate des Anwalts nicht zu hoch ist, können wir gern in einem gesonderten Threat (nicht jedoch im Recht-Brett) diskutieren.

Umsatzssteuer - ohne Diskussion und ja wohl auch unstreitig.

Alle Klarheiten beseitigt?

Dann
Gruß
Daniel Scholdei