Hallo!
Mal angenommen jemand hat ein Problem bei dem es um ca 30 000 Euro geht. Er bekommt vom Anwalt eine Beratung (ca. 45 Minuten) und der Anwalt schreibt einen Brief (der die Sache aber NICHT endgültig abschließt).
Rechnung: über 900 Euro
Das käme mir etwas viel vor. Wäre das normal?
Gruß
Holger
Hi,
soviel ich weiss richtet sich das nach einer gesetzlich festgelegten Gebürenordnung.
nicki
Hallo!.
Rechnung: über 900 Euro
Das käme mir etwas viel vor. Wäre das normal?
Ja, bei einem Gegenstandswert von € 30.000 schon. Der RA hat eine anteilige Geschäftsgebühr abgerechnet. Du mußt bedenken, dass da zwischen euch kein Stundensatz vereinbart ist, diese € 900 erstmal reichen müssen, für den Großteil der vorprozessualen Tätigkeit, heißt er geht davon aus, dass die Sache erstmal weitergeht.
mfg A.
Hallo!
Bist du Verbraucher beträgt die Beratungsgebühr maximal 190,00 EUR. Bist du Unternehmer kann der Rechtsanwalt bei einem Gegenstandswert von 30000,00 EUR eine Gebühr von maximal 758,00 EUR erhalten. Dabei kommt es auf die Schwierigkeit des Beratungsgesprächs an. zzgl. Mehrwertsteuer
Der Rechtsanwalt muss aber in seiner Rechnung angeben, nach welcher Gesetztesvorschrift er abgerechnet hat.
Gruß Jeannette
Guten Morgen!
Bist du Verbraucher beträgt die Beratungsgebühr maximal 190,00
EUR. Bist du Unternehmer kann der Rechtsanwalt bei einem
Gegenstandswert von 30000,00 EUR eine Gebühr von maximal
758,00 EUR erhalten. Dabei kommt es auf die Schwierigkeit des
Beratungsgesprächs an. zzgl. Mehrwertsteuer
Ach je, es ist traurig. Da bist Du zwar erst Studentin, aber die bei Rechtspflegerinnen verbreitete Eigenschaft, anwaltliche Leistungen per se nicht anzuerkennen, scheinst Du schoin eingeimpft bekommen zu haben…
Deine Ausführungen sind natürlich vollkommen richtig. Nur hat der Anwalt im Beispielfall „einen Brief geschrieben“, wodurch die Beratungs- in eine Geschäftsgebühr übergeht, bei sachen, die weder umfangreich noch schwierig sind, wären wir da schon bei EUR 985,40 netto, EUR 1.166,24 mit Auslagen und Mwst. Der fiktive Beispielanwalt hat wahrscheinlich selbst Skrupel gehabt und deswegen nur einen 1,0 statt eines 1,3 Satzes berechnet.
Hallo
Ach je, es ist traurig. Da bist Du zwar erst Studentin, aber
die bei Rechtspflegerinnen verbreitete Eigenschaft,
anwaltliche Leistungen per se nicht anzuerkennen, scheinst Du
schoin eingeimpft bekommen zu haben…
Nu mal nicht so schnippisch. Es gibt viele Rechtsanwälte, die gar keine Ahnung von Gebührenrecht haben, sondern leider nur deren Rechtsanwaltsfachangestellte und dann auch manchmal falsch. Im übrigen wird den Anwälten auch das zugesprochen, was sie tatsächlich erhalten können.
Deine Ausführungen sind natürlich vollkommen richtig. Nur hat
der Anwalt im Beispielfall „einen Brief geschrieben“, wodurch
die Beratungs- in eine Geschäftsgebühr übergeht, bei sachen,
die weder umfangreich noch schwierig sind, wären wir da schon
bei EUR 985,40 netto, EUR 1.166,24 mit Auslagen und Mwst. Der
fiktive Beispielanwalt hat wahrscheinlich selbst Skrupel
gehabt und deswegen nur einen 1,0 statt eines 1,3 Satzes
berechnet.
Sorry das mit dem Brief habe ich übersehen, das heißt aber nicht gleich, dass damit eine volle Geschäftsgebühr entstanden ist. Es kann auch ein Schreiben einfacher Art gewesen sein, wenn keine rechtlich schwierigen Probleme auftauchen (z.B. bei einer eindeutigen ganz normalen Forderung). Dann entsteht die Geschäftsgebühr nämlich nur in Höhe einer 0,3 Gebühr.
Aber genau lässt sich das aus dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Gruß Jeannette
(die auch so manch andere Sachen über Anwälte sagen könnte, dies aber aus Anstand nicht tut)
Hi,
soviel ich weiss richtet sich das nach einer gesetzlich
festgelegten Gebürenordnung.nicki
Ein fachmännischer Rat sondersgleichen! Ich glaube, das er gerade noch so gewusst und gefragt wars auch nicht…
cu. exm