hallo,wenn man aus der gemeinsamen wohnung
ausgezogen ist und sich per internet, bei gas und strom für die neue wohnung umgemeldet. nach einem jahr dann vom gas anbieter ein
schreiben bekommt das noch für die alte wohnung
rechnungen im wehrt von 800€ offen sind (vom ehemaligen mitmieterder da geblieben ist).nach einem anruf
wurde gesagt das er sich ein halbes jahr zu spät angemeldet hat ,
und die rechnung man selber begleichen müsse da man sich nicht korrekt
abgemeldet hätte.sie seinen davon ausgegangen das es eine zweitwohnung sei (harz4). nachdem eine ummelde
bescheinigung und alles hin geschickt wurden,man ja da nicht mehr gewohnt habe , kommt kein einlenken von denen.jetzt am samstag
sperren die einem das konto und man sitz jetzt mit zwei kindern und
ohne geld da. 1.- muss man das begleichen? und 2.- kann man den womöglich anzeigen und auch chancen zu gewinnen ? lg und vielen dank
Hallo,
hallo,wenn man aus der gemeinsamen wohnung
ausgezogen ist …
… haftet man trotzdem noch für alle Verträge und Verbindlichkeiten.
Einfach ausziehen ist kein legitimes Mittel sich von geltenden Verträgen zu lösen. Ob man diese nun allein oder gesamtschuldnerisch mit jemand anderem geschlossen hat, spielt dabei keine Rolle.
Gruß
S.J.
wenn man aber zum datum wo die rechnung entstanden ist schon weg war. gemeinsam wurde der vertrag nicht geschlossen. der nachmieter hätte sich doch gleich anmelden müssen. oder lg
Hallo,
wenn man aber zum datum wo die rechnung entstanden ist schon
weg war. gemeinsam wurde der vertrag nicht geschlossen. der
nachmieter hätte sich doch gleich anmelden müssen. oder lg
was ist mit „gemeinsamer Wohnung“ gemeint?
Wer war Vertragspartner der Versorgungsunternehmen?
Der Vertragspartner hat den Vertrag zu kündigen. Er kann nicht einfach ausziehen und darauf vertrauen, dass irgendjemand anderes den Vertrag übernimmt.
Gruß
S.J.
nein.
Der Ausziehende hätte sich bei den Gaswerken abmelden müssen.
Man muss jedem zubilligen, dass er sich auch einmal irren kann. Da dies aber ein Expertenforum ist, müsstest du erwägen, etwas zurückhaltender zu antworten.
Hier könnte ein Fall von „ein anderes bestimmt“ i.S.v. § 426 BGB vorliegen. Zumindest über einen Freistellungsanspruch wäre nachzudenken. Ginge es hier um den Mietzins, wäre das sehr, sehr nahe liegend, und ich glaube nicht, dass du dir dessen bewusst bist und eine entsprechende Differenzierung vorgenommen hast.
Davon abgesehen kann man sich selbstverständlich dagegen wehren, wenn einem Hartz IV gepfändet und das Konto gesperrt wird und zwar selbst dann, wenn die Ansprüche berechtigt oder sogar tituliert sind.