Rechnung vom Rechtsanwahlt nicht bezahlt

Die Krankenkasse hat die Mutter-Kind-Kur bei einer Person erstmal abgelehnt.
Die Person hat einen Rechtsanwahlt beauftragt, eine Mutter-Kind -Kur bei der Krankenkasse durchzusetzen. Die Person hat eine Rechtschutzversicherung und sagte direkt dem Rechtsanwahlt, dass die Bezahlung über die Rechtschutzversicherung laufen soll. Daher wollte der Rechtsanwahlt die Kostenübernahme bei der Rechtschutzversicherung holen. Nach einem Monat bekam die Person eine Rechnung vom Rechtsanwahlt über 650 Euro. Die Person rufte den Rechtsanwahlt an und fragte, wieso geht die Rechnung an die Person und bekam als Antwort, dass die Rechtschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnte. Die Person sagte dem Rechtsanwahlt, dass sie die Rechnung nicht bezahlen werde. Der Rechtsanwahlt antwortete: „Dann nicht“.
Die Person wiedersprach die Rechnung schrifftlich, und begründete es damit, dass es mündlich vereinbart würde, dass die Bezahlung über die Rechtschutzversicherung laufen soll.
Inszwieschen hatte die Person einen MDK-Termin bekommen, und kurz danach wurde die Mutter-Kind-Kur von der Krankenkasse bewilligt.
Nach 4 Monaten bekam die Person die 2 Mahnung vom Rechtsanwahlt. Die Person rief bei dem Rechtsanwahlt an uns sprach mit einer Angestellte vom Rechtsanwahlt. Sie teilte der Person mit, dass die Mahnungen automatisch ausgedruckt werden, und der Rechtsanwahlt meldet sich telefonisch spätestens in einem Tag beider Person.
Die Person schickte den Wiederspruch noch mal an den Rechtsanwahlt und schilderte die Situation noch mal.
Der Rechtsanwahlt meldete sich bei der Person telefonisch erst in einem Monat, war sehr laut, hat die Person nicht ausreden lassen, schrie, dass es wäre ein Betrüg von der Person, er würde gegen die Person gerichtlich vorgehen, wenn die Person die Rechnung nicht bezahle, dass die Person ihm 20(!) irgendwelchen Schreiben verschickt habe und legte den Hörer ab.
Wenn der Rechtsanwahlt gegen die Person gerichtlich vorgeht, dann übernimmt die Rechtschutzversicherung die Kosten.
Was soll die Person am besten tuhen? Hat die Person irgendwelche Chancen beim gerichtlichen Verfahren, oder muss die Person schließlich die Rechnung doch bezahlen?
Bei der Auftragserteilung hatte die Person direkt gesagt, dass die Kosten über Rechtschutzversicherung laufen sollen. Der Person wurde auch nicht dazu gesagt, dass schließlich die Person selbst die Rechnung bezahlen soll, und es wurde kein Kostenvoranschlag durch den Rechtsanwahlt gemacht.
Danke für die Antwort.

Hallo,

wenn die Person eine Rechtsschutzversicherung hat, dann kann sie doch ganz gelassen einer Klage des Rechtsanwahlts entgegenblicken.

Mach es so, wie es auch viele Anwählte handhaben: Man kann nicht jede Rechtsfrage selber recherchieren, also überlassen wir das einfach dem Richter…

Gruß, Bernd

Hallo,

Bei der Auftragserteilung hatte die Person direkt gesagt, dass
die Kosten über Rechtschutzversicherung laufen sollen.

Und?
Wenn ich als Mieter einem Handwerker sage, die Kosten übernimmt der Vermieter und der Vermieter zahlt nicht - was soll dann wohl passieren, außer, dass der Handwerker sich dann an mich als Auftraggeber wendet und zu Recht das Geld von mir haben will?

Erst holt man sich von der RS-Versicherung eine Deckungszusage, dann wendet man sich an den Rechtsanwalt.
Nun ist das Kind im Brunnen, selbstverständlich muss der Anwalt bezahlt werden. Und danach wendet man sich noch mal an die RS-Versicherung und hofft, dass sie einem das Geld zurückzahlen. Vielleicht aber auch nicht, kommt auf die Vertragsbedingungen an.
Gruß
loderunner (ianal)

Hi,
dem UP ist zu entnehmen, dass Sozialversicherungsangelegenheiten AUSSERgerichtlich nicht Gegenstand des RS-Vertrages sind. Der Versicherer hat die Kostenübernahme deshalb abgelehnt.

wenn die Person eine Rechtsschutzversicherung hat, dann kann
sie doch ganz gelassen einer Klage des Rechtsanwalts
entgegenblicken.

…und auch diese Kosten noch bezahlen.

also überlassen wir das einfach dem Richter…

…und der arbeitet definitiv nicht gratis…

Gruß Keki

Hallo,
Rechtsanwälte machen keine Kostenvoranschläge, es ist ein Anwalt und keine Autowerkstatt denn die haben ihre festen Sätze.
Frage. Wurde dem Anwalt har genau mitgeteilt das er nicht aktiv werden darf wenn keine positive Zusage von der Versicherung kommt?
Gibt es was schriftliches?

Wenn beide Fragen mit Nein beantwortet werden können dann muß die Rechnung vom Anwalt bezahlt werden und derAnwalt ist im Recht. Gruß

Hallo,

ich sehe durchaus Chancen, das die Honorarrechnung des Anwalts nicht bzw. nicht in voller Höhe beglichen werden muss.

Anwälte haben Aufklärungspflichten ohne Ende :wink:

Wenn ein unbedarfter Laie mit seiner RV-Nr. zum Anwalt kommt und auf Kosten der Versicherung irgendeine Angelegenheit geregelt haben möchte, muss ihn der Anwalt über das nun übliche Procedere informieren.

Es erfolgt seitens des Anwalts i.d.R. ein Schreiben an die RV mit der Bitte im Deckungszusage; darin werden kurz die Fakten geschildert, ggf. erfolgen noch rechtliche Ausführungen (davon erhält der Mandant eine Abschrift), woraufhin der Sachbearbeiter der RV prüft, ob das jeweilige Risiko überhaupt vertraglich versichert ist und, wenn ja, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Der Anwalt erhält dann Deckungszusage oder eben deren Ablehnung (Mandant erhält auch hiervon eine Kopie).

Für diese Bemühungen allein steht dem Anwalt eine Gebühr zu. Ob dafür aber die fiktiven 650 Euro angefallen sind, erscheint fraglich und müsste geprüft werden.

Jedenfalls muss der Anwalt den Mandanten im Falle der Ablehnung der Kostenübernahme seitens der Versicherung darauf hinweisen, dass der Mandant nun grds. für die Kosten geradesteht, sofern er weiterhin ein Tätigwerden des Anwalts in der Sache wünscht.

Dies scheint in diesem fiktiven Fall nicht geschehen zu sein.

Nur mal so zur Überlegung.

LG
sine

Für diese Bemühungen allein steht dem Anwalt eine Gebühr zu.
Ob dafür aber die fiktiven 650 Euro angefallen sind, erscheint
fraglich und müsste geprüft werden.

Da sich der Anwalt nicht nur um die Sache mit dem schreiben an die RV gekümmert hat sondern auch für seine Mandantin tätig geworden ist ist auch ein Honorar zuzahlen. In dem fiktiven Fall ging es um eine unbewilligte Kur. Gruß

Prinzipiell stimme ich dir zu, aber wenn ein Mandant einen Anwalt unter dem (und sei es nur stilllschweigend geäußerten) Vorbehalt, dass die Kosten von der Rv übernommen werden, mit irgendwelchen Aktivitäten beauftragt, muss er diese Vorbehalte m. E. gegen sich gelten lassen.

Anderenfalls soll und muss er den Mandanten darüber in Kenntnis setzen, dass er das finanzielle Risiko der Aktion selber tragen muss. Wenn der Mandant dieses Risiko eingeht, ist er zur Zahlung verpflichtet - allerdings auch nur, wenn die „Durchführung der Aktion“ anwaltlich vertretbar war, sprich zumindest auch eine entfernte Erfolgsmöglichkeit bestand. Doch auch insoweit besteht eine deutliche Aufklärungspflicht.

LG
sine