Rechnung von Privat an Gewerbe

Hallo,
ich stehe in einem neuen Angestellenverhältnis. Mein ehemaliger Arbeitgeber bittet jetzt darum, dass ich ihm noch für EINEN Monat die Buchhaltung erledige.
Mein neuer AG ist informiert & einverstanden.

Meine Frage: kann ich eine Rechnung mit 19% MwSt an meinen alten AG stellen, diese dann zum 10. des Folgemonats ans FA abführen?? Es handelt sich um ca. 700 EUR netto - gibt es einen Freibetrag oder muss ich diese Summe beim Einkommensteuerjahresausgleich angeben und dann nachversteuern?

Oder gibt es vielleicht andere Lösungen diese einmaligen Kosten abzurechnen (z.B. als geringfügig Beschäftigte)?
Vielen Dank
Ute

Hallo,

ich verstehe richtig, Sie sind in beiden Fällen angestellt und ohne Umsatzsteueroption, dann dürfen Sie auch keine berechnen, wenn Sie etwas für den alten Arbeitgeber machen ist das einfach entgeldpflichter Lohn, d.h. Ihr alter Arbeitgeber zahlt Ihnen die 700 € auf Basis der vorliegenden Lohnsteuerangaben und muss das entsprechend versteuern und dazu Sozialabgaben abführen, könnte dann in ungünstiger Steuerklasse sein, die Mehrsteuern können Sie bei der Einkommensteuererklärung wieder anrechnen lassen.

Alternativ bietet sich ggfl. an, dass Ihr neuer Arbeitgeber eine Rechnung an den alten schickt und mit Ihnen abrechnet.

Als weitere Variante bleibt die Geringfügige, wobei Sie aber in die Gleitzonenregelung fallen, Alternativ bleibt dann noch die Einmalzahlung, wenn vereinbart, mit Pauschaler Lohnsteuer.

Grüße

AL

Meine Frage: kann ich eine Rechnung mit 19% MwSt an meinen
alten AG stellen, diese dann zum 10. des Folgemonats ans FA
abführen?? Es handelt sich um ca. 700 EUR netto - gibt es
einen Freibetrag oder muss ich diese Summe beim
Einkommensteuerjahresausgleich angeben und dann
nachversteuern?

Es gibt einen USt-Freibetrag für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) von 17.500 € im Jahr. Bis zu diesem Umsatz braucht keine USt erhoben und es darf dann keine VorSt gezogen werden. Die Rechnung wird ohne USt, aber mit dem Vermerk „Kleinunternehmer nach § 19 UStG“ ausgestellt. Die Einnahme (abzgl. evtl. Betriebsausgaben) wird bei der Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuerjahresausgleich - was rechtlich keinen Unterschied macht, aber schon exakt bezeichnet werden sollte - mit angegeben, als gewerbliche Einkünfte. Wer Buchhaltungen macht, dem dürfte ich damit nur seinen Wissensstand bestätigen.

Vielen Dank, Sie haben mir beide mit Ihren Antworten weitergeholfen.

@ Catcargerry: Sorry, für die falsche „Benennung“ - Tippfehler in der Hektik: ja ich meinte natürlich die Einkommensteuererklärung :smile:

Nochmals Danke und Gruß

Hallo Ute,

natürlich können Sie Ihrem früheren Arbeitgeber eine Rechung schreiben mit Umsatzsteuer. Dann müssen Sie dem Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Ihr Arbeitgeber holt sich diese Umsatzsteuervom Finanzamt zurück.

Aber das ist doch viel zu umständlich. Sie schreiben Ihm eine Rechnung über „Buchführungsarbeiten Monat…“ mit einem Betrag ohne Umsatzsteuer.

In der Steuererklärung geben Sie diesen Betrag an (Anlage G) und versteuern ihn entsprechend.

Am besten ist natürlich, dass er Ihnen auf GfB-Basis das Geld gibt, schließlich besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr und Ihr neuer Arbeitgeber ist auch einverstanden.

Viele Grüße
Ralf