Hi,
ich meine, es ist Auslegungssache.
Argumentation 1:
Es ist eine Anfahrtpauschale vereinbart worden. Sobald der Monteur den Motor anlässt, beginnt die Anfahrt und die Pauschale ist fällig.
(Bei Abschleppunternehmen z.B. ist diese Regelung oft so.)
Argumentation 2:
DA KEINE Pauschale vereinbart wurde, läuft die Zeit ab dem Zeitpunkt an dem sich der Monteur auf den Weg macht und ist somit zu berechnen.
Die Aussage, der Monteur hätte sich „Unmittelbar am Einsatzort“ befunden könnte richtig sein. Wenn er sich nur 2 Häuser weiter weg befunden hat und dann den Rückruf bekommt, stimmt es ja.
Ein Gegenbeweis kann nicht erbracht werden.
In beiden Fällen wäre also Geld zu bezahlen.
Die 2 Stunden Verzögerung spielen leider für diese Berechnung keine Rolle.
WENN MAN…
nach 1 Stunde angerufen hätte und eine Frist gesetzt hätte „Wenn der mann nicht binnen einer halben Stunde hier ist, beauftrage ich einen anderen…“
DANN…
wäre durch Nichteinhaltung der Frist der Vertrag gelöst worden und eine Berechnung hätte nicht erfolgen dürfen.
So sehe ich das. Mal schauen was die Rechtexperten meinen.
Gruß
BJ
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