Hallo,
leider wird es ja immer häufiger, daß gestellte Rechnungen nicht oder mit mehreren Monaten Verspätung bezahlt werden…
Soviel ich bislang zusammentragen konnte, wird diese Problematik von verschiedenen Firmen sehr unterschiedlich gehandhabt - von daher möchte ich mal die Frage in den Raum stellen:
Gibt es eine Art Vorlage, wie und wann man was schreibt - um das Optimum zwischen Fairness gegenüber dem Auftraggeber und der Wahrung des eigenen Anspruches zu finden?
Was haltet ihr erfahrungsgemäß für richtig…vom Zeitrahmen und Mahngebühren her?
Gruß Manfred
Was haltet ihr erfahrungsgemäß für richtig…vom Zeitrahmen
und Mahngebühren her?
Hallo,
Ich spreche erstmal über meine eigene Erfahrung, da ich selbst ein Unternehmen mitführe.
Man möchte sich ja eigentlich nicht mit einem Kunden verstreiten, da man ja von ihm lebt. Ich selbst mußte zum Glück erst eine Mahnung schreiben. Diese schrieb ich nach 6 Wochen, mit Vermerk 1. Mahnung und das ich darum bitte den nunmehr angemahnten Betrag auf mein Konto zu überweisen. Daraufhin wurde die Zahlung auch recht bald ausgeglichen.
Im Falle einer zweiten Mahnung hätte ich eine Mahngebühr erhoben. In welcher Höhe, das liegt dann im eigenen Ermessen, da es soweit ich es weiß, keine Richlinien dafür gibt. Man sollte abwegen, in welcher Höhe sich die Rechnung beläuft, in meinem Falle wäre der Schuldner mit 5 Euro dabei gewesen.
Wann ein Kunde gesetzlich in Zahlungsverzug ist, steht geschrieben in §§ 286 folgende des BGB.
Um welches Geschäft geht es?
Beim zahlungsausfallanfälligen Massengeschäft (Internet-Bestellungen von Privatkunden auf Rechnung) gelten natürlich völlig andere Regeln und Usancen als bei Geschäftskontakten mit wenigen aber auftragsstarken Kunden, die man persönlich kennt. Was bei der einen Gruppe als unverbindliche Bitte betrachtet wird, kann andere schon derarat verärgern, dass des den Abbruch der Geschäftsbeziehung zur Folge hat.
Gruß, trobi
Was haltet ihr erfahrungsgemäß für richtig…vom Zeitrahmen
und Mahngebühren her?
Gruß Manfred
bei vielen Buchhaltungsprogrammen sind Standardfloskeln für den Mahnbereich eingepflochten.
Meine Erfahrung:
Mahnung ? Nein
Erinnerung
Sehr geehrte Frau /Her xxxx
am xxxx ehielten Sie das Produkt yyy. Wir freuen uns über den Kauf und hoffen, dass Sie damit zufrieden sind.
Leider konnten wir noch keinen Zahlungseingang fweststellen.
Um Irrtümer auszuschließen, möchten wir Sie bitten, Ihre Zahlung noch einmal zu überprüfen oder ggfs. nachzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Erinnerung
Sehr geehrte Frau xxx,
leider haben wir auf unser Schreiben vom xxx keine Antwort erhalten und können auch immer noch keinen Zahlungseingang feststellen.
Wir möchten Sie bitten, die Zahlung des angegebenen Betrages innerhalb von x Tagen auf unser Konto vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Letzte außergerichtliche Mahnung
Sehr geehrte Frau xxx,
Sie sind bisher Ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Sollte der unten aufgeführten Betrag nicht innerhalb 7 Tagen auf usnerem Konto eingegangen sein, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.
Hochachtungsvoll
Begründungen:
Erinnerung: Es kann ja mal vorkommen, dass man etwas in der Hektik vergisst. Ist ja kein Problem. Bitte mal nachsehen.
Erinnerung: Nun machmal langsam. Wir warten aufs Geld… aber auch nicht immer
letzte außergerichtliche Mahnung:
Pass auf ! danach kommt keine Mahnung mehr… also nix mit 1.2.3.4.5.6. Mahnung.
Wenn du jetzt nicht sofort zahlst, gibts keinen Weg nmehr am Gericht vorbei.
„Hochachtungsvoll“ ist keine Verabschiedung sondern eher ein „du dummes A…loch“ - nur besser ausgedrückt.
Mahngebühren: 5-8€ ab der 2. Mahnung/Erinnerung sind vor Gericht immer ok ohne dass die Kosten nachgewiesen werden müssen.
Wenn Zinsen in „Banküblicher Höhe“ beansprucht werden sollen so ist rechtzeitig darauf hinzuweisen… sonst gilt nur der übliche Satz.
Übrigens:
Kosten sparen.
Den Mahnbescheid kann man ohne Anwalt beantragen… Gebühren sind (so weit ich weiß) ab 23€ … je nach „Mahnwert“.
Anwälte machen das auch nicht anders und Inkassobüros haben auch nicht mehr rechtliche Mittel.
Die schreiben mehrmals und berechnen dann auch noch hohe Gebühren dafür… um im endeffekt auch nuer einen Mahnbescheid zu beantragen.
Anwalt erst beauftragen wenn Widerspruch oder keine Reaktion auf Mahnbescheid erfolgt.
Nur Erfahrungen mit so lieben zahlungsunwilligen Kunden.
Hi,
ist ja interessant, wie unterschiedlich die verschiedenen Ansichten sind.
Zur Problematik Mahnen oder lieber ruhig bleiben (wegen ev. neuer Aufträge) habe ich die Ansicht, daß man, wenn man zu schriflichen Mitteln greifen muß, eigentlich auch auf den Kunden verzichten kann.
Normalerweise sollte man die Sache so klären können - sicher auch mit einer gewissen Toleranz des Auftragnehmers bei vermutlich unbeabsichtigten und unvorhergesehenen Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers.
Nur zeigt sich da nichtmal ein Wille, dann muss man aus meiner Sicht den nächsten Schritt gehen - eben schriftlich.
Gestern habe ich diesbezüglich meinen bekannten Rechtsanwalt gefragt - er meinte, daß man durchaus legitim Mahngebühren nehmen kann - im Prozentsatz berechnet vom eigentlich fälligen Zahlungstermin an.
Was ja an sich logisch ist, nur wer möchte Mahngebühren bezahlen/erheben…es hört sich ja nach einer Art „Strafe“ an - und eigentlich geht es ja nur darum das Geld zu bekommen, was man sich nachgewiesenermaßen erarbeitet hat.
Interessant finde ich die Strategie mit den zwei Erinnerungen…
Und des weiteren ist mir duch den Kopf geschossen, vielleicht zukünftig die Kunden mit einem Skonto zu locken, bei schneller Zahlung?
Was aber bedeutet, daß ich zukünfig schon anders kalkulieren muß, weil ich rein rechnerisch nicht weiter runtergehen kann…
Aber vom Prinzip her sollten doch faire Schnellzahler belohnt werden und ignorante Spätzahler einen Nachteil erhalten…immerhin ist eine langsame Zahlungsmoral aus meiner Sicht eh eine große Frechheit.
Gruß Manfred
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