Rechnung: Zahlungsfrist < 30 Tage - Pflicht?

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall, A schreibt an B eine Rechnung und setzt darin eine Frist von 14 Tagen.
B widerspricht dem nicht.

Hat B dann die Pflicht innerhalb der 14 Tage zu zahlen und gerät danach automatisch in Verzug?

Oder gelten immer die 30 Tage gemäß BGB?

Falls A dem B eine Dienstleistung für z. B. 365 Tage berechnet hat: Darf er sie dem B bis zum Zahlungseingang aussetzen?

Schöne Grüße
JK

gesetzt den Fall, A schreibt an B eine Rechnung und setzt
darin eine Frist von 14 Tagen.
B widerspricht dem nicht.

Hat B dann die Pflicht innerhalb der 14 Tage zu zahlen und
gerät danach automatisch in Verzug?

Die Zahlung ist grundsätzlich sofort fällig (§ 271 BGB). Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist der Verzug (§ 286 BGB), zu dessen wichtigsten Folgen gehört, dass ein etwaiger Verzugsschaden ersetzt verlangt werden kann (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB), der regelmäßig in den Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) besteht.

Das Überschreiten der Fälligkeit begründet für sich genommen keinen Verzug. Grundsätzlich setzt Verzug eine Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 BGB), was im Wesentlichen eine Aufforderung zur Leistung meint. Eine Rechnung ist eine Aufforderung zur Leistung, gilt aber trotzdem nicht als Mahnung i.S.d. Verzugs (arg. ex § 286 Abs. 3 BGB). Die 30-Tages-Frist, an die du denkst, findet sich in § 286 Abs. 3 BGB. Dort wird bestimmt, dass der Verzug nach 30 Tagen auch ohne Mahnung eintritt, wenn der Schuldner nicht 30 Tage nach Rechnungszugang zahlt. Das gilt gegenüber einem Verbraucher nur, wenn dieser darauf hingewiesen wird.

Es steht dem Gläubiger frei, den Verzug vorab durch Mahnung herbeizuführen. Man könnte jetzt also darüber nachdenken, ob eine solche Mahnung auch in einer Rechnung zu sehen ist - quasi davon losgelöst -, was ich leider gerade nicht sicher weiß. Ich neige aber zu der Annahme, dass das geht, so dass Verzug hier eintritt, auch wenn erst 14 Tage um sind.

Nachfrage
Hallo Benvolio!

Das Überschreiten der Fälligkeit begründet für sich genommen
keinen Verzug. Grundsätzlich setzt Verzug eine Mahnung voraus
(§ 286 Abs. 1 BGB), was im Wesentlichen eine Aufforderung zur
Leistung meint.

Wie muss ich eigentlich den § 286 Abs. 2 Satz 1 BGB versteghen:

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist …

Ich war bisher der (irrigen?) Ansicht, daß damit ein vorgebenes Zahlungsziel gemeint sei, daß der Verzug also nach Ablaufen der Zahlungsfrist eintritt. Was bedeutet es aber dann wirklich?

Gruß,
Max

Korrektur

Man könnte jetzt also darüber nachdenken, ob
eine solche Mahnung auch in einer Rechnung zu sehen ist -
quasi davon losgelöst -

Das ist falsch formuliert. Ich wollte sagen: …ob eine solche Mahnung auch in einer Aufforderung liegt, binnen soundso viel Tagen zu zahlen, selbst wenn diese Aufforderung auf demselben Papier steht wie eine Rechnung, die ja für sich genommen keine Mahnung ist.

Ganz falsch ist das nicht, was du denkst, es ist nur vielleicht auch nicht ganz richtig. Gemeint ist ein Fall, in dem zu einem bestimmten Datum gezahlt werden muss. Dieses Müssen ergibt sich aber niemals aus einer einseitigen Bestimmung des Gläubigers, sondern aus Gesetz oder Vertrag, wobei Vertrag auch eine nachträgliche Vereinbarung sein kann. Ein Beispiel wäre ein Kaufvertrag, in dem steht, dass am 15. Juni 2012 gezahlt werden muss. In diesem Fall tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein.

Die einseitige Bestimmung des Gläubigers ist aber nicht unbedingt irrelevant. Er kann sie nur nicht zu Lasten des Schuldners ausüben. Setzt er hingegen ein Datum als Zahlfrist, das hinter der eigentlichen Fälligkeit liegt, so wird sich der Schuldner (mit welcher rechtsdogmatischen Begründung auch immer) darauf berufen können.

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Danke owT

Dieses
Müssen ergibt sich aber niemals aus einer einseitigen
Bestimmung des Gläubigers, sondern aus Gesetz oder Vertrag,
wobei Vertrag auch eine nachträgliche Vereinbarung sein kann.

Was ist mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen in einer Rechnung, der ein Kunde nicht widersprochen hat.
Die 14 Tage hätten im Beispiel sogar schon im Entwurf der Rechung gestanden, den der Kunde bereits 2 Tage vor dem eigentlichen Rechnungsdatum kannte.

Gruß
JK