Rechnung zurückdatieren

Hallo,

inwiefern ist es erlaubt / legitim Rechnung zurück zu datieren? Gibt es da Beschränkungen inwieweit das möglich/erlaubt ist?

Beispiel:
Mobilfunkprovider rechnet immer Monatszeitraum ab (z.B. Monat Januar)
Rechnung dafür erhält der Kunde aber erst am 01.03. (allerdings datiert 31.01.2010)

Welche Möglichkeiten hat der Kunde, wenn im Februar Kosten anfallen die er hätte vermeiden können, wenn er die Januar Rechnung früher erhalten hätte? Kann er diese Kosten reklamieren?

Hallo.

Ich sehe hier keine Rückdatierung, sondern eine Abrechnung, die am Ende des Zeitraumes erstellt wurde, in dem der Anbieter die Leistung erbracht hat.

Warum sie erst einen Monat später verschickt wird, kann ich nicht beantworten.

Ich frage mich allerdings, wie Kosten im Februar hätten vermieden werden sollen, wenn man die Januar-Rechnung gehabt hätte (außer in dem man das Handy liegen läßt)…aber das ist ja keine juristische Frage.

Gruß
Christian (IANAL)

Hallo.

Ich sehe hier keine Rückdatierung, sondern eine Abrechnung,
die am Ende des Zeitraumes erstellt wurde, in dem der Anbieter
die Leistung erbracht hat.

Wieso wird dann keine Rechnung mit dem aktuellen Tagesdatum als Rechnungsdatum erstellt, sondern Rechnungsdatum 31.01.? Für mich ist das ein zurückdatieren, denn der Provider erstellt erst am 01.03 eine Rechnung mit Datum vom 31.01. Der Leistungszeitraum ist ja ohnehin eine Pflichtangabe nach UStG also kann das für mich kein Grund sein

Warum sie erst einen Monat später verschickt wird, kann ich
nicht beantworten.

Ich frage mich allerdings, wie Kosten im Februar hätten
vermieden werden sollen, wenn man die Januar-Rechnung gehabt
hätte (außer in dem man das Handy liegen läßt)…aber das ist
ja keine juristische Frage.

Gruß
Christian (IANAL)

Wenn man z.b. anhand der Januar Rechnung ein verändertes Nutzungsverhalten feststellt (z.B. mehr Telefonate Fremdnetz, Mehr GPRS Nutzung) und dann am Anfang des Monats Februar z.b. eine Internetflatrate dazubuchen könnte. Insbesondere dann, wenn man mehrere Verträge hat die von unterschiedlichen Personen genutzt werden. Wenn man diese Infos aber nicht hat, und auch sonst keine Möglichkeit hat aktuell einzusehen, ob kostenpflichtige Dienste wie GPRS etc genutzt werden, gibt es dann ein böses erwachen für den Kunden.

Hallo,

Wieso wird dann keine Rechnung mit dem aktuellen Tagesdatum
als Rechnungsdatum erstellt, sondern Rechnungsdatum 31.01.?

Weil sie den Leistungszeitraum 01.01. bis 31.01. erfasst.

Für mich ist das ein zurückdatieren, denn der Provider
erstellt erst am 01.03 eine Rechnung mit Datum vom 31.01.

Er sendet sie möglicherweise verspätet zu, rechnet aber korrekt ab.
Kritisch ist dies allerdings hinsichtlich Fälligkeit, theoretisch könnte er Verzugszinsen verlangen.

Grüße
Tommy

Hallo,

Wieso wird dann keine Rechnung mit dem aktuellen Tagesdatum
als Rechnungsdatum erstellt, sondern Rechnungsdatum 31.01.?

Weil sie den Leistungszeitraum 01.01. bis 31.01. erfasst.

Rechnungsdatum und Leistungszeitraum sind unabhängig voneinander. Man kann eine Leistung auch 4 Monate später abrechnen (theoretisch). Das beantwortet immer noch nicht das zurückdatieren auf den 31.01.

Für mich ist das ein zurückdatieren, denn der Provider
erstellt erst am 01.03 eine Rechnung mit Datum vom 31.01.

Er sendet sie möglicherweise verspätet zu, rechnet aber
korrekt ab.
Kritisch ist dies allerdings hinsichtlich Fälligkeit,
theoretisch könnte er Verzugszinsen verlangen.

Wird schwer für eine Rechnung Verzugszinsen zu verlangen, die man erst nach über 30 Tagen erstellt hat. Rechnung wird online empfangen im Kundenportal wird also nichts postalisch zugesendet

Grüße
Tommy

Grüße
Stefan

Hallo,

Rechnungsdatum und Leistungszeitraum sind unabhängig
voneinander. Man kann eine Leistung auch 4 Monate später
abrechnen (theoretisch).

Noch ein Punkt: Rechnungsdatum ist Buchungsdatum. Steuerlich und bilanztechnisch betrachtet. Jedes Unternehmen hat Spielregeln und Vorgaben, wann welche Leistung zu buchen ist. Ob Rechnungsstellung und Versand parallel erfolgt, ist ein anderes Thema.

Das beantwortet immer noch nicht das
zurückdatieren auf den 31.01.
Rechnung wird online
empfangen im Kundenportal wird also nichts postalisch
zugesendet

OK, Versand online. Dennoch: Ich kenne Versicherungen, deren Jahresbeitragsrechnungen 3-4 Wochen nach Fälligkeit versendet werden. Es liegt nicht an mehreren Wochen Postweg, gewisse Abteilungen sind zu bestimmten Terminen überlastet, die Rechnung wird verspätet erstellt (es gibt regelmäßig Ärger mit den Kunden).

Grüße
Tommy

Hallo,

Rechnungsdatum und Leistungszeitraum sind unabhängig
voneinander. Man kann eine Leistung auch 4 Monate später
abrechnen (theoretisch).

Noch ein Punkt: Rechnungsdatum ist Buchungsdatum. Steuerlich
und bilanztechnisch betrachtet. Jedes Unternehmen hat
Spielregeln und Vorgaben, wann welche Leistung zu buchen ist.
Ob Rechnungsstellung und Versand parallel erfolgt, ist ein
anderes Thema.

Das Unternehmen kann aber nicht frei entscheiden wie es diese wählt. Es gibt z.B. auch die GoB etc die besagen, dass alle Geschäftsvorfälle unter anderem zeitnah zu erfassen sind. Verwendet ein Unternehmen ein automatisches Abrechnungssystem, so finde ich 4 Wochen nicht mehr zeitnah. Es könnte ja auch am 01.02. jemand auf „den Knopf drücken“, damit die Rechnungen erstellt werden. Ich würde dir zustimmen, wenn jede Rechnung noch manuell von nem Sachbearbeiter geschrieben wird, aber das ist ja nicht der Fall

Das beantwortet immer noch nicht das
zurückdatieren auf den 31.01.
Rechnung wird online
empfangen im Kundenportal wird also nichts postalisch
zugesendet

OK, Versand online. Dennoch: Ich kenne Versicherungen, deren
Jahresbeitragsrechnungen 3-4 Wochen nach Fälligkeit versendet
werden. Es liegt nicht an mehreren Wochen Postweg, gewisse
Abteilungen sind zu bestimmten Terminen überlastet, die
Rechnung wird verspätet erstellt (es gibt regelmäßig Ärger mit
den Kunden).

Grüße
Tommy

Wieso gibt es da Ärger?
Verzugszinsen werden ohnehin erst Fällig wenn die Fälligkeit überschritten UND Rechnung zugestellt wurde, es sei denn die Zahlung ist vertraglich wo anders festgelegt (z.b. im Kaufvertrag)

§286 BGB
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;

Das heisst der Zugang der Rechnung ist Vorraussetzung und dieser Zugang wäre im Zweifel nachzuweisen vom Unternehmen. Das ist zumindest meine Interpretation davon. In diesem Fall, wo die Rechnung erst am 01.03. erstellt wird, komme ich also vorher auch nicht in Verzug, denn vorher ist die Rechnung noch nicht zugegangen

Hey,

ich versuche mal meine experten-laien-erfahrung zu vermitteln.

  1. ist man für sein telefonverhalten selber verantwortlich. man kann doch nicht den anbieter dafür schuldig erklären, dass man erst im märz erfahren hat das man im januar und februar zuviel telefoniert hat.
  2. kann man doch inzwischen bei allen/vielen anbietern den aktuellen rechnungsstand online anschauen. somit hätte man eine kostenkontrolle.
  3. der anbieter kann nicht am 31.01. bzw. 01.02. auf den knopf drücken und abrechnen. der nutzer kann externe dienste in anspruch genommen haben welche der anbieter erst später übermittelt bekommt. dies würde bedeuten, dass der nutzer wieder meckert weil er erst später die im januar genutzten dienste abgerechnet bekommt.
  4. was macht das rechnungsdatum für einen unterschied? man bekommt die rechnung, in diesem fall, im märz. egal ob rg-datum januar, februar oder märz ist. die rechnung kommt wenn sie fertig ist.

ich habe fertig :smile:
gruß
samy

Hey,

ich versuche mal meine experten-laien-erfahrung zu vermitteln.

  1. ist man für sein telefonverhalten selber verantwortlich.
    man kann doch nicht den anbieter dafür schuldig erklären, dass
    man erst im märz erfahren hat das man im januar und februar
    zuviel telefoniert hat.

Was die Verantwortlichkeit angeht stimme ich dir zu, dass man für sein telefonverhalten selber verantwortlich ist. Was die Pflicht des Anbieters angeht, stimme ich dir nicht zu. Der Anbieter gibt dem Kunden die Möglichkeit diverse Flatrates monatlich hinzuzubuchen / abzubestellen. Z.B. SMS Flatrate, Telefonflatrate in Festnetz und Fremdnetze, Internetflatrate etc. Als Kunde wägst du natürlich ab, ob sich die Flatrates preislich lohnen. Wenn du z.B. nur einmal im Monat in ein Fremdnetz anrufst, lohnt sich wohl kaum eine Fremdnetzflatrate.

  1. kann man doch inzwischen bei allen/vielen anbietern den
    aktuellen rechnungsstand online anschauen. somit hätte man
    eine kostenkontrolle.

Dies bietet der Anbieter nicht, der Kunde sieht dies also erst auf seiner Rechnung.

  1. der anbieter kann nicht am 31.01. bzw. 01.02. auf den knopf
    drücken und abrechnen. der nutzer kann externe dienste in
    anspruch genommen haben welche der anbieter erst später
    übermittelt bekommt. dies würde bedeuten, dass der nutzer
    wieder meckert weil er erst später die im januar genutzten
    dienste abgerechnet bekommt.

Der Anbieter ist aber soweit ich weiß, nicht verpflichtet, Dienstleistungen von Dritten in Rechnung zu stellen

  1. was macht das rechnungsdatum für einen unterschied? man
    bekommt die rechnung, in diesem fall, im märz. egal ob
    rg-datum januar, februar oder märz ist. die rechnung kommt
    wenn sie fertig ist.

Das Rechnungsdatum kann für viele dinge relevant sein z.B. Verzugszinsen etc

ich habe fertig :smile:
gruß
samy

Hallo,

Der Anbieter ist aber soweit ich weiß, nicht verpflichtet,
Dienstleistungen von Dritten in Rechnung zu stellen

Doch. Nur per Gerichtsvollzieher eintreiben muss er nicht.

Das Rechnungsdatum kann für viele dinge relevant sein z.B.
Verzugszinsen etc

Nein. Verzugszinsen entstehen erst bei Verzug. Dazu ist das Rechnungsdatum aber irrelevant.
Gruß
loderunner (ianal)

Das Rechnungsdatum kann für viele dinge relevant sein z.B.
Verzugszinsen etc

Nein. Verzugszinsen entstehen erst bei Verzug. Dazu ist das
Rechnungsdatum aber irrelevant.

sieht das BGB aber anders

§286 BGB
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;

Wenn also bezüglich der Zahlung nichts besonderes vereinbart ist, gilt die Rechnung als sofort fällig

Spätestens nach 30 Tagen kommt der Schuldner in Verzug, allerdings laut BGB nur, wenn er eine Rechnung oder andere Aufstellung erhalten hat. Insofern ist das Rechnungsdatum für mich schon relevant, denn eine Rechnung vom 01.03. wäre spätestens am 01.04. in Verzug, eine Rechnung vom 31.01. aber bereits früher. Theoretisch ist der Schuldner einer Rechnung die erst am 01.03. erstellt, aber mit dem 31.01. datiert wurde bei Zugang der Rechnung bereits im Verzug. Das kanns ja aber nicht sein
Darum ja meine Frage inwieweit es rechtens ist, Rechnungen zurück zu datieren

Gruß
loderunner (ianal)

Gruß
Stefan

Hallo,

Das Rechnungsdatum kann für viele dinge relevant sein z.B.
Verzugszinsen etc

Nein. Verzugszinsen entstehen erst bei Verzug. Dazu ist das
Rechnungsdatum aber irrelevant.

sieht das BGB aber anders

Nö.

§286 BGB
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet;

Wenn also bezüglich der Zahlung nichts besonderes vereinbart
ist, gilt die Rechnung als sofort fällig

Aber erst, wenn sie nachweislich angekommen ist (siehe Hervorhebung von mir). Und das kann doch wohl offensichtlich nicht vom Datum abhängen, das da irgendwo draufsteht.

Gruß
loderunner (ianal)