Rechnungen besser ohne MwSt.?

Guten Abend…

eine kleine Milchmädchenrechung??

Angenommen man wäre selbständig und hätte Rechungen 2011 in Höhe von 50.000 inkl. 19% MwSt ausgeschrieben und bekommen… An Kosten hätte man nur etwa 2.000 (Tel, etc)

  1. Nun müßte man ja die MwSt an das Finanzamt zahlen
  2. Und dann auch noch für ca 48.000 Eikommenssteuer zahlen
  3. Noch was vergesen an Steuer? :smile:

So: Nun meine Frage.
Würde es nicht Sinn machen Rechnungen gleich OHNE MWST auszuschreiben. Mir kommt das unfair vor?

Servus,

wenn es gelingt, im eigenen Büro einen souveränen Staat zu gründen, in dem man die Steuergesetze selber erlassen kann, ist das eine denkbare Option.

Wenn man sein Unternehmen in Deutschland betreibt, ist man an deutsche Steuergesetze, u.a. das UStG, gebunden. Da muss man dann das tun, was in dem Gesetz vorgesehen ist, d.h. unter anderem Umsatzsteuer abführen.

Für die Einkommensteuer kann man eine Austrittserklärung ausfüllen und ans Finanzamt senden:

http://www.kubieziel.de/joke/Finanzamt.pdf

Die Erhebung von Einkommensteuer ruht aber nicht mit Absenden der Erklärung, sondern erst, wenn ein positiver Bescheid zu der abgegebenen Austrittserklärung vom zuständigen Finanzamt vorliegt.

Schöne Grüße

MM

Kurzantwort:
zu 1) Ja
zu 2) Ja
zu 3) siehe Langantwort:
Die Grenze bei der Umsatzsteuerpflicht liegt bei 17.500.- Euro Umsatz/Jahr. 50.000 Euro liegen also weit darüber und die Unternehmerin muss sich leider die Arbeit machen, monatlich, vierteljährlich oder jährlich die Umsatzsteuervoranmeldung zu machen und die entsprechende Summe ans Finanzamt zu überweisen. Grob gesagt ist dies die Differenz zwischen bezahlter „Vorsteuer“ und eingenommener „Mehrwertsteuer“. Dieses Geld gehört dem Staat und nicht der Unternehmerin. Es handelt sich also um Verwaltung und Weiterleitung von Staatsgeldern, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Nur der private Endkunde bleibt auf der bezahlten Mehrwertsteuer sitzen.
Kalkulieren muss die Unternehmerin immer mit Nettobeträgen. Auf der Rechnung muss die Summe auch Netto, der Mehrwertsteuersatz der Mehrwertsteuerbetrag und der Bruttobetrag ausgewiesen werden - das erleichtert auch die Buchführung, die einem Unternehmen vorgeschrieben ist.
Grundsätzlich sollte jede Neuunternehmerin Kurse in Buchhaltung belegen und sich bei ihren Unternehmenssteuern fit zu machen. Es gibt sehr gute Kurse und Bücher dazu. Auch Aktivsenioren o.ä. sind wirklich hilfreich. Dann erfährt sie auch, welche weiteren „Kosten“ sie von der Einkommensteuer absetzen kann. Und kann sich ungefähr ausrechnen, wieviel Einkommensteuer fällig wird und wieviel für sie übrigbleibt. Dann kommt evtl. noch die Gewerbesteuer, ausser Sie ist Freiberuflerin (Liste der freien Berufe googeln!) Das muss ja schließlich auch kalkuliert werden um diese Summe bei Fälligkeit noch auf der hohen Kante zu haben.
Ist kein prickelndes Thema, aber absolutes Muss für jede Selbstständige.

Hallo Martin,

wer das ausfüllt, muss bestimmt zu Franz!

VG René

Hiho,

Die Grenze bei der Umsatzsteuerpflicht liegt bei 17.500.-

Nein. Alle USt-Befreiungen stehen in § 4 UStG, die Aufzählung dort ist erschöpfend. Wer Unternehmer ist, steht in § 2 UStG, es gibt keine Ausnahmen, die vom Umsatz abhängig wären.

Die Kleinunternehmerbesteuerung gem § 19 Abs. 1 UStG, die Du ungefähr richtig beschreibst - allerdings mit dem in manchen Fällen folgenschweren Irrtum, die Grenze von 17.500 € beziehe sich immer auf das laufende Jahr (das tut sie aber bloß im ersten Jahr der Tätigkeit) - ist

keine Befreiungsvorschrift.

Bei Kleinunternehmern wird die USt nicht erhoben, falls sie nicht zur Regelbesteuerung optieren oder in einem der vier vorhergegangenen Jahre optiert haben.

Und nein: Das ist keine Krümelpickerei.

Schöne Grüße

MM