Rechnungen der UG eines ALG 1 Beziehers

Ist die folgende Annahme richtig?

„Als Bezieher von ALG 1 und Alleingesellschafter einer UG, kann die UG Rechnungen schreiben ohne das dies in irgendeiner Verbindung zum Bezug des Arbeitslosengeldes des ALG1 Beziehers steht!“

Zur Verdeutlichung: Die UG stellt einem anderen Unternehmen eine Rechnung. Entsprechend fliesst dieses Geld alleine der UG zu. Weder der Gesellschafter noch sonstjemand zahlt sich davon irgendetwas davon aus oder entnimmt irgendwelche Gewinne.

Oder verhält es sich hier doch anders?

Hallo,

„Als Bezieher von ALG 1 und Alleingesellschafter einer UG, kann die UG Rechnungen schreiben ohne das dies in irgendeiner Verbindung zum Bezug des Arbeitslosengeldes des ALG1 Beziehers steht!“

Der Satz ist insofern unsinnig, als dass die UG ja nicht selbst Alleingesellschaft von sich selbst sein und auch ken ALG 1 beziehen kann. Es geht möglicherweise darum, ab wann ein ALG1 soviel für die UG tätig wird, dass der ALG 1-Anspruch gefährdert wäre. Denn irgendein Mensch wird die Rechnung für die UG schreiben müssen. Und irgendwer muss auch irgendwas machen, damit es überhaupt etwas zum in Rechnung stellen gibt. Und wenn dieser Mensch dann der ALG 1-Empfänger ist, stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten.

Zur Verdeutlichung: Die UG stellt einem anderen Unternehmen eine Rechnung. Entsprechend fliesst dieses Geld alleine der UG zu. Weder der Gesellschafter noch sonstjemand zahlt sich davon irgendetwas davon aus oder entnimmt irgendwelche Gewinne.
Oder verhält es sich hier doch anders?

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob und wieviel Geld, sondern vor allem auch darum wieviel Zeit aufgewandt wird, wobei die kritische Grenze 15 h Stunden die Woche sind. Und da zählen beispielsweise bei einem Fliesenleger nicht nur die reinen Arbeitszeiten beim Kunden rein, sondern auch alle weiteren Tätigkeiten, wie eben Rechnung schreiben, zahlungseingang überwachen, Buchhaltung, Steuererklärung etc. pp., wenn dies alles vom Alleingesellschafter getätigt wird.

Grüße

Hallo,

„Als Bezieher von ALG 1 und Alleingesellschafter einer UG, kann die UG Rechnungen schreiben ohne das dies in irgendeiner Verbindung zum Bezug des Arbeitslosengeldes des ALG1 Beziehers steht!“

Der Satz ist insofern unsinnig, als dass die UG ja nicht
selbst Alleingesellschaft von sich selbst sein und auch ken
ALG 1 beziehen kann. Es geht möglicherweise darum, ab wann ein
ALG1 soviel für die UG tätig wird, dass der ALG 1-Anspruch
gefährdert wäre.

Nein, die Frage ist so gemeint wie sie da steht. Es geht darum, ob der ALG1 Bezieher (=Alleingesellschafter der UG) für die UG z.B eine Rechnung über 1000000 Mio. € schreiben könnte (=UG stellt Rechnung an ein anderes Unternehmen). Das Geld wandert dann aufs Firmenkonto und niemand schöpft es in irgendeiner Weise ab (=Der Gesellschafter zahlt sich nix davon aus, da er ALG1 Bezieher ist).

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob und wieviel Geld,
sondern vor allem auch darum wieviel Zeit aufgewandt wird,

z.B Rechnung über 1000000 Mio. € schreiben = 5 Minuten

wobei die kritische Grenze 15 h Stunden die Woche sind. Und da
zählen beispielsweise bei einem Fliesenleger nicht nur die
reinen Arbeitszeiten beim Kunden rein, sondern auch alle
weiteren Tätigkeiten, wie eben Rechnung schreiben,
zahlungseingang überwachen, Buchhaltung, Steuererklärung etc.
pp., wenn dies alles vom Alleingesellschafter getätigt wird.

Okay, du sagst also des es völlig Banane ist wieviel Geld da aufs Firmenkonto fliesst. Hauptsache der vorgegebene Zeitaufwand wurde nicht überschritten!? Entsprechend hat das aufs Firmenkonto gewanderte Geld keinerlei Einfluss auf den Bezug des ALG1. Richtig?

ODer doch anders?