Hallo,
„Als Bezieher von ALG 1 und Alleingesellschafter einer UG, kann die UG Rechnungen schreiben ohne das dies in irgendeiner Verbindung zum Bezug des Arbeitslosengeldes des ALG1 Beziehers steht!“
Der Satz ist insofern unsinnig, als dass die UG ja nicht selbst Alleingesellschaft von sich selbst sein und auch ken ALG 1 beziehen kann. Es geht möglicherweise darum, ab wann ein ALG1 soviel für die UG tätig wird, dass der ALG 1-Anspruch gefährdert wäre. Denn irgendein Mensch wird die Rechnung für die UG schreiben müssen. Und irgendwer muss auch irgendwas machen, damit es überhaupt etwas zum in Rechnung stellen gibt. Und wenn dieser Mensch dann der ALG 1-Empfänger ist, stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten.
Zur Verdeutlichung: Die UG stellt einem anderen Unternehmen eine Rechnung. Entsprechend fliesst dieses Geld alleine der UG zu. Weder der Gesellschafter noch sonstjemand zahlt sich davon irgendetwas davon aus oder entnimmt irgendwelche Gewinne.
Oder verhält es sich hier doch anders?
Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob und wieviel Geld, sondern vor allem auch darum wieviel Zeit aufgewandt wird, wobei die kritische Grenze 15 h Stunden die Woche sind. Und da zählen beispielsweise bei einem Fliesenleger nicht nur die reinen Arbeitszeiten beim Kunden rein, sondern auch alle weiteren Tätigkeiten, wie eben Rechnung schreiben, zahlungseingang überwachen, Buchhaltung, Steuererklärung etc. pp., wenn dies alles vom Alleingesellschafter getätigt wird.
Grüße